Die Zusammenschlüsse von Wirtsohaftsbetrieben.
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handelt, die andere Anforderungen an ihre Durchführung stellen als die, die an die
bisherige Tätigkeit des betreffenden Verbandes gestellt worden sind.
4. Konzerne und Trusts. Wir haben gesehen, daß das Wesen der Kartelle in
der Marktregelung hegt (Marktverbände). Von Konzern und Trust spricht man,
wenn ein Zusammenschluß von Wirtschaftsbetrieben erfolgt, durch die Fragen
des inneren Betriebs geregelt werden sohen. Die Regelung kann sich auf alles beziehen,
was den inneren Betrieb angeht: Erzeugung, Einkauf, Verwaltung, Finanzierung.
In der Regel und in erster Linie handelt es sich bei Konzernen und Trusts
jedoch um einen finanziellen Zusammenschluß, von dem aus dann weitere Gebiete
des inneren Betriebs zur Regelung in Angriff genommen werden können. In
dieser gemeinsamen Aufgabe unterscheidet sich nun der Konzern vom Trust dadurch,
daß beim ersteren die zusammengeschlossenen Unternehmungen ihre rechtliche
Form beibehalten (also nach außen hin als selbständige Rechtseinheiten
weiter auf treten), während beim Trust die einzelnen Unternehmungen ihre rechtliche
Selbständigkeit zugunsten einer neuen Unternehmung (des Trusts) aufgeben.
Beim Trust bilden die zusammengeschlossenen Wirtschaftsbetriebe eine neue
Unternehmung; sie verlieren sowohl ihre rechtliche als auch wirtschaftliche
Selbständigkeit. Weil jedoch der Konzern dieselbe Wirkung ausüben kann, wie
der Trust (in dem soeben erwähnten Sinne), ist es in Literatur und Sprachgebrauch
vielfach üblich, die vorerwähnte Unterscheidung fallen zu lassen und von Trust
schlechthin zu sprechen, auch wenn nach den angegebenen Merkmalen ein Konzern
vorliegt.
Es ist nun sehr wohl möglich, daß ein Konzern oder Trust auch eine Marktregelung anstrebt,
also die Aufgaben eines Kartells übernimmt, so z. B. wenn ein großer Teil der Wirtschaftsbetriebe
einer Branche in einem Konzern oder Trust zusammengefaßt ist. Dann ist der
Konzern oder Trust zugleich ein Kartell. Naturgemäß kann ein Konzern selbst wieder einem
oder mehreren Kartellen angehören, (Liefmann bezeichnet die Konzerne, die nach dem
Markt hinwirken, als Trusts; sind die Zusammenschlüsse ohne monopolistische Zwecke erfolgt,
so spricht er von Konzernen und Fusionen.)
Außer diesen Abweichungen der wissenschaftlichen Begriffsbildung (und des Sprachgebrauchs)
wird das Wort Trust (besonders in Amerika) noch für den Fall gebraucht, daß eine
Unternehmung (der Trust) Aktien und Anleihen anderer Unternehmungen auf kauft, sei es,
daß auf diese Weise das Risiko einer Kapitalanlage verteilt und verringert werden soll (Investment-Trust)
oder daß beabsichtigt ist, eine Aufsicht über die angesohlossenen Unternehmungen
auszuüben (Holding-Trust). In beiden Fällen beschafft sich der Trust das erforderliche
Kapital durch Ausgabe eigener Aktien oder Anleihen. Im folgenden soll — nach
deutschem Sprachgebrauch — unter Trust im weiteren Sinne der wirtschaftlich-finanzielle Zusammenschluß
von Wirtsohaftsbetrieben verstanden werden.
In diesem Sinne umfaßt der Trust folgende Stufen;
a) Die Interessengemeinschaft, die zwischen zwei oder mehreren Wirtschaftsbetrieben
abgeschlossen wird und die Förderung der Interessen beider Wirtsohaftsbetriebe
zum Ziele hat. Solche Ziele können sein; Abgrenzung der Betriebstätigkeiten
und Aufstellung eines gemeinsamen Arbeitsprogrammes, gegenseitiger Bezug
oder Abnahme von Waren u. a. m. In der Regel gipfelt die Interessengemeinschaft
in der Zusammenwerfung der Gewinne und in einer Gewinnsicherung
durch den einen oder anderen Wirtschaftsbetrieb. Die Wirksamkeit und Dauer
der Interessengemeinschaft ist davon abhängig, wie die ehemals selbständigen
Mitglieder es verstehen, sich der verabredeten Gemeinschaft unterzuordnen. Hiervon
ist der Ausgang der Interessengemeinschaft abhängig: Ob Kündigung und
Auflösung oder Übergang zu einem festeren Zusammenschluß (nach c oder d).
Im allgemeinen haben sich die Interessengemeinschaften nicht bewährt; doch
werden nicht selten die Interessengemeinschaftsverträge im Hinblick auf den
späteren festen Zusammenschluß abgeschlossen. Nach dem Kriege wurde die
Form der Interessengemeinschaft zeitweilig bevorzugt; hierbei sprachen besonders
die höheren Kosten bei Fusionen (d) mit.