Die Zusammenschlüsse von Wirtschaftsbetrieben.
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bungen in der Industrie. Unternehmungskonzentration nennt man dagegen die
Zusammenfassung mehrerer — bis dahin selbständiger — Unternehmungen zu
einer einzigen Unternehmung, worauf im folgenden Abschnitt noch näher eingegangen
wird.
V. Die Zusammenschlüsse von Wirtschaftsbetrieben.
1. Die Gelegonheitsgesellschaften. Wirtschaftsbetriebe können sich vorübergehend
zur Vornahme eines einzelnen Geschäftes oder einzelner Geschäfte zusammenschließen;
man spricht in einem solchen Falle von Gelegenheitsgesellschaften.
Die Gründe für ihre Bildung können sein: die Teilung des Risikos bei
schwierigen Geschäften; die Aufbringung eines größeren Kapitals, über das ein
einzelner nicht verfügt; die örtliche Ausnutzung einer günstigen Ein- oder Verkaufsgelegenheit;
die Herbeiführung eines Großeinkaufs oder -absatzes; die Ausschaltung
des Wettbewerbs und gemeinsame Durchführung eines Geschäftes. Somit
kann die Gelegenheitsgesellschaft einen verschiedenen Inhalt haben je nachdem,
ob das entscheidende Merkmal in der Risikoteilung, Kapitalbeschaffung
oder in der kaufmännischen oder technischen Zusammenarbeit liegt. Immer
handelt es sich jedoch um die Vornahme und Durchführung eines einzelnen Geschäftes
; die Wirtschaftsbetriebe bleiben selbständig und gehen nur zeitweilig
zusammen. Nach Erledigung des Geschäfts wird die Gelegenheitsgesellschaft
aufgelöst (was nicht ausschließt, daß sie alsbald wieder zu einem neuen Geschäft
zusammentreten kann); es findet eine Abrechnung statt, bei der die aufgewendeten
Kapitalien zurückvergütet und der entstandene Gewinn (oder Verlust)
entsprechend den Vereinbarungen verteilt wird. Hierbei ist es durchaus
denkbar, daß die Risikoteilung eine andere sein kann als die Gewinnverteilung
(so wenn persönliche Dienste verschieden bewertet werden).
In rechtlicher Beziehung liegt eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht vor
(§ 705—740); die Gelegenheitsgesellschaft hat keine Firma und kein eigenes Vermögen
; nach außen hin haften die einzelnen Gesellschafter — Wirtschaftsbetriebe
— unbeschränkt. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß die Gelegenheitsgesellschaft
als solche überhaupt nach außen hin in die Erscheinung tritt. Dann führen die
vertraglich verbundenen Wirtschaftsbetriebe die erforderlichen Geschäftsabschlüsse
im eigenen Namen durch und beachten unter sich die getroffenen Vereinbarungen.
Andernfalls übernimmt ein Gesellschafter-Wirtschaftsbetrieb unter
Bekanntgabe des Gesellschaftsverhältnisses die Vertretung nach außen hin, d. h. er
schließt allein die erforderlichen Geschäfte ab und übernimmt gegenüber dem
Dritten die Verantwortung.
Früher — in der Zeit der Entstehung und Heranbildung der Gesellschaftsformen
(13.'—16. Jahrhundert) — hat die Gelegenheitsgesellschaft eine große
Rolle gespielt, sei es, daß sich die wenigen großen Handelshäuser zur Durchführung
einzelner, großer und mit erheblichem Risiko behafteter (Ubersee-) Geschäfte
zusammenschlossen (Kupfer) oder daß einflußreiche (und kenntnisreiche)
Kapitalisten (Fürsten, Geistlichkeit) die Gemeinschaft eines Kaufmannes
suchten, um sich bietende Gewinnmöglichkeiten im Handel für sich auszunutzen.
(Über zahlreiche Beispiele dieser Art berichtet Strieder.) Heute tritt die Gelegenheitsgesellschaft
gegenüber den allein handelnden Wirtschaftsbetrieben und
gegenüber dem dauernden Zusammenschluß von Wirtschaftsbetrieben zurück;
nichtsdestoweniger erweist sich ihre Anwendung auch heute noch in besonderen
Fällen als wirkungsvoll.
Im Warenhandel kommt sie vor, wenn zwei (oder mehrere) Kaufleute gemeinsam
eine günstige Finkaufs- oder Verkaufsgelegenheit ausnutzen wollen, oder der
eine Kaufmann (an seinem Ort) den Einkauf, der andere Kaufmann (am anderen