Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die  betriebliche  Personalverfassung.

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Vereinigten  Stahlwerken  A.-G.,  werden  Zentralstellen  für  einzelne  dieser  Abteilungen  gebildet,
um  auch  auf  den  einzelnen  Aufgabengebieten  (Krankenkasse,  Krankenfürsorge,  Arbeiterangelegenheiten) ­
  eine  einheitliche  Erledigung  und  die  Ausnutzung  von  Erfahrungen  zu  gewährleisten. ­
  Sämtliche  Zentralstellen  sind  dann  wieder  bei  der  Hauptverwaltung  Düsseldorf  der
Sozialpolitischen  Abteilung  unterstellt.  Durch  Sitzungen,  Vorbesprechungen,  Rundschreiben
u.  a.  wird  eine  enge  Fühlungnahme  mit  den  einzelnen  Betrieben  aufrechterhalten.
So  umfangreich  die  Maßnahmen  der  Personalpolitik  in  den  Betrieben  auch
sind  und  so  sorgfältig  und  voll  guten  Willens  sie  durchgeführt  wurden,  eine  fühlbare
Entlastung  haben  sie  nach  den  Erfahrungen  nicht  gebracht.  Das  letzte  Ziel,  eine
Aufhebung  der  sozialen  Unruhe,  ist  durch  sie  nicht  erreicht  worden,  was  nicht
zuletzt  auf  die  von  außerhalb  der  Betriebe  kommenden  Rückwirkungen  politischen ­
  oder  gesellschaftlichen  Ursprungs  oder  auch  aus  dem  Mißtrauen  der  Gefolgschaft ­
  im  Betriebe  selbst  zu  erklären  ist.  Besonders  aber  sind  aus  der  Personalverfassung ­
  der  Betriebe  —  vor  allem  der  Großbetriebe  —  schwere  Hemmungen
erwachsen.  Seit  jeher  und  in  letzter  Zeit  besonders  sind  daher  Bestrebungen  im
Gange  gewesen,  über  eine  Änderung  der  betrieblichen  Personalverfassung  überhaupt ­
  die  Befriedung  der  Gefolgschaft  und  eine  wirksame  Arbeitsgemeinschaft  zu
erreichen.  Im  folgenden  soll  hierauf  kurz  eingegangen  werden.
Y.  Die  betriebliche  Personalverfassung,
1.  Wesen  und  Entwicklung.  Als  betriebliche  Personalverfassung  wird  allgemein
die  Art  und  der  Grad  der  Verbundenheit  der  in  den  Betrieben  tätigen  Menschen
und  der  daraus  sich  ergebende  —  geistig-seelische  —■  Zustand  der  Mitarbeiter  bezeichnet; ­
  also  die  Formen  und  Arten  der  Herrschaftsausübung,  die  aus  den  Verfahren ­
  der  Befehls-  und  Anordnungsgewalt  sich  ergebenden  Stellungen  der  Betriebsangehörigen, ­
  ihre  mehr  oder  minder  erzwungene  oder  freiwillige  Unterordnung, ­
  ihr  Muß  oder  ihr  Wille  zur  tätigen  Mitarbeit.  Aus  der  Notwendigkeit  des
Zusammenwirkens  vieler  Menschen  zu  einem  —-  meist  fremd  gesetzten  —  Zweck,
die  den  Betrieb  und  besonders  den  Großbetrieb  kennzeichnet,  ergibt  sich  unter  den
verschiedensten  äußeren  und  inneren  Gegebenheiten  zumeist  eine  in  gewissen
Grenzen  festliegende  Verfassungsform.  Tatsächlich  gilt  für  die  große  Masse  der
Betriebsangehörigen  nur  ein  Wille.
Diese  Form  der  Herrschaftsausübung  mit  ihren  Folgen  für  die  Personalverfassung ­
  erwächst  mit  zwingender  Notwendigkeit  aus  der  Art  der  Arbeitsausführung
und  der  Ausstattung  mit  Sachmitteln  —■  der  Technik  —,  aus  der  Gliederung,  Verteilung ­
  und  Verbindung  der  Einzelaufgaben  zu  der  größeren  Gesamtaufgabe  -—  der
Organisation  —  sowie  aus  der  Eigenart  und  dem  Herkommen  der  Betriebsangehörigen ­
  und  der  Einwirkung  der  äußeren  Verhältnisse  heraus.  Sie  scheint  mit
einer  gewissen  Größenordnung  des  Betriebes  unmittelbar  verbunden  und  wechselt
in  ihren  Spielarten  nur  in  gewissen  engen  Grenzen.
So  kann  (nach  Briefs)  die  Herrschaft  auf  Zwang  und  Gewalt  seitens  der  Leitung  und  auf
Unterwerfung  seitens  der  Untergebenen  beruhen  (die  antiken  Sklavenbetriebe,  die  Sklavenplantagen ­
  in  den  Südstaaten  von  Nordamerika,  die  Kriegsgefangenen-  und  Kontraktarbeit).
In  den  Fronhöfen  und  Gutsbetrieben  stützte  sich  die  Führung  auf  herrschaftliche  Ansprüche
und  Ergebenheit.  Der  Betrieb  kann  aber  auch  genossenschaftlich,  durch  freie  Wahl  der
Leitung  und  freiwillige  Unterordnung,  aufgebaut  sein.  Ferner  ist  die  Form  von  Anstalten
oder  Stiftungen  auf  Grund  staatlicher  oder  korporativer  Satzungen  möglich,  was  bei  den
Grundreformbestrebungen  eine  gewisse  Rolle  gespielt  hat,  in  reiner  Form  aber  nur  in  den
Klosterwirtschaften  durchgeführt  war.  Das  Vertragsverhältnis,  nach  welchem  die  Betriebsleitung ­
  ihre  Mitarbeiter  durch  Dienst-  und  Arbeitsverträge  heranzieht,  ist  die  Form  der
liberalen  Zeit  und  heute  wohl  am  weitesten  verbreitet;  es  herrscht  auch  dann  vor,  wenn  die
Herrschaft  nicht  mehr  kraft  Eigentumsrecht,  sondern  durch  Beauftragung  —  durch  übergeordnete ­
  Stellen  aller  Art  —  ausgeübt  wird.
Alle  diese  Formen  der  betrieblichen  Herrschaft  setzen  das  Vorhandensein  einer
gewissen  Rangstufung  und  ein  Verhalten  nach  den  gegebenen  Anordnungen  voraus
            
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