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Die Menschen im Betrieb.
aus der Qualität seiner Erzeugnisse oder dem fest umrissenen Aufgabenkreis zieht. Miß
stimmung und Unruhen sind jedoch bei Zeiß ebenfalls vorgekommen; doch herrscht im allge
meinen Ruhe, Zufriedenheit und Betriehsstolz unter den Zeißarbeitern und -angestellten. Ob
diese Form der Personal Verfassung auf andere Betriebe in anderen Geschäftszweigen über
tragen werden kann, muß wohl bezweifelt werden.
4. Die nationalsozialistische Betriebsgemoinschaft (Gesetz zur Ordnung der
nationalen Arbeit).
a) Wesen und Aufgabe. Die im Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit
(AOG.) vom 20. Januar 1934 verwirklichte betriebliche Personalverfassung fußt
auf zwei Grundgedanken, die seit langem erörtert wurden, deren Durchsetzung
jedoch durch die vielfachen Machtkämpfe der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberver
bände nicht möglich war. Es sind dies die Gedanken der Gemeinschaft und des
Führertums im Betriebe.
Als erste Voraussetzung mußten daher diese Widerstandsgruppen beseitigt
werden, welche der Verwirklichung im Wege standen, was durch die Auflösung
aller Verbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Laufe des Jahres 1933 und
ihre Überführung in die Deutsche Arbeitsfront geschah. Erst diese Vorarbeit
in Verbindung mit der fortdauernden erzieherischen Leistung der Deutschen
Arbeitsfront, der die schaffenden Deutschen aller Stände und Berufe ange
schlossen sind, machte die Einführung des neuen Gesetzes möglich. Zwar war
auch zur Zeit der liberalen Wirtschaftsauffassung die Betriebsleitung in den
meisten Fällen autokratisch gewesen. Doch hatte sie unter den mannigfachsten
Mißständen gelitten, deren entscheidendster wohl der Widerspruch zwischen den
Führungsansprüchen der Betriebsleitung und der übrigen Betriebsangehörigen
war, die beide, gestützt auf das gleiche Postulat von der Freiheit und vom gleichen
Recht für alle, ihre Forderungen vorbraohten und sich so erbittert bekämpften.
Daneben aber sind die inneren Widersprüche der Führung in den Wirtschafts
betrieben immer stärker in Erscheinung getreten; diese ergeben sich vorwiegend
aus der — im Gegensatz zur Politik oder zum Heer — vielfach nicht einwandfreien
Führerauslese und Führereignung. (Siehe hierzu Näheres unter C.) Im Wirt
schaftsbetrieb wird der Führer entweder kraft des Eigentumsrechts an den An
lagen oder aber durch Anstellung auf Grund wirtschaftlicher oder technischer
Kenntnisse und Fähigkeiten bestimmt, was keineswegs auch Führereigenschaften
in menschlicher Hinsicht bedingt. Allein aus diesem Grunde war der Frage der
Menschenführung im Betriebe schon vor der nationalen Umwälzung große Auf
merksamkeit geschenkt worden, wobei sich besonders das „Deutsche Institut für
technische Arbeitsforschung“ (Dinta) unter der Leitung von Arnhold und die
von Friedrich geleitete „Anstalt für Arbeitskunde“ in Saarbrücken hervortat.
Während jedoch bisher vorwiegend die einzelnen Fragen der Menschenbehand
lung und Menschenführung für das unmittelbare Verhältnis von Vorgesetzten und
Untergebenen bearbeitet wurden, stellte das AOG. dasFührertum im Betriebe auf
eine grundsätzlich andere Ebene, indem nunmehr dem Unternehmer, der für die
wirtschaftliche und technische Führung verantwortlich war, auch die volle Ver
antwortung der Menschenführung vom Staat übertragen wurde. Er hat diese
Aufgabe nach dem Gesetz im Sinne des Volksganzen auf dem Wege der Betriebs
gemeinschaft unter Beachtung der sozialen Ehre und unter staatlicher Aufsicht
durch die Treuhänder der Arbeit auszuführen. Mit der Einführung des Begriffes
der sozialen Ehre und ihrer Überwachung durch die Treuhänder auf Grund eines
Verfahrens der sozialen Ehrengerichtsbarkeit sind dabei völlig neue Wege be
gangen worden. Durch das Ziel der Betriebsgemeinschaft, welche unter Leitung
des Betriebsführers steht und von ihm wie von der Gefolgschaft ein hohes Maß von
Verantwortung für das Betriebsganze fordert, ist ferner auch eine Art von Patri
archalismus wieder in das Betriebsleben eingeschaltet worden. Die Betriebs