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Die Menschen im Betrieb.
4. Die für die Durchführung der dem Vertrauensrat übertragenen Aufgaben notwendigen
Mittel und Einrichtungen (einschl. des Arbeitsausfalls) hat der Betriebsführer zur Verfügung
zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 13).
5. Der Unternehmer oder der von ihm bestellte Unternehmungsführer muß, wenn die
Unternehmung aus mehreren, wirtschaftlich oder technisch gleichartigen oder nach dem
Betriebszweck zusammengehörenden Betrieben besteht, aus den Vertrauensräten dieser
Einzelbetriebe einen Beirat zu seiner Beratung in sozialen Angelegenheiten berufen (§ 17).
6. Es besteht ferner für den Unternehmer nach § 20 eine Pflicht zur Anzeige an den Treu
händer der Arbeit, bevor er zu größeren Entlassungen schreitet (mehr als 50 Personen in
4 Wochen oder 10% bei Betrieben mit über 100 regelmäßig Beschäftigten oder mehr als
9 Personen bei Betrieben mit wenig?! als 100 regelmäßig Beschäftigten).
7. Wenn Unternehmer, Führer des Betriebes oder sonstige Aufsichtspersonen unter Miß
brauch ihrer Machtstellung im Betriebe böswillig die Arbeitskräfte der Gefolgschaft ausnutzen
oder ihre Ehre kränken, wird dies als gröbliche Verletzung der sozialen Ehre von den Ehren
gerichten gesühnt (§ 36; 1).
Es ergibt sich also deutlich, daß für den Führer des Betriebes mit den ihm
gewährten Rechten auf eine sehr weitgehende Alleinbestimmung bei der Betriebs
führung eine noch weitergehende Verantwortung verbunden worden ist. Er muß
den Betrieb zum Nutzen von Volk und Staat führen, er muß auf das Wohl seiner
Gefolgschaft besorgt sein und dabei die wirtschaftlichen und technischen Betriebs
ziele mit diesen Verpflichtungen in Einklang bringen.
Zu der schon früher gegebenen Kennzeichnung des Unternehmers als den
planenden und unter Einsatz von Kapital in der Wirtschaft tätigen Menschen, der
also dem Wirtschaftsbetrieb von der wirtschaftlichen Seite aus Sinn und Inhalt
gibt und das eingesetzte Kapital rentabel gestaltet, tritt nun auch seine unum
schränkte Verantwortlichkeit in bezug auf die Durchführung dieses Wirtschafts
planes im Betriebe. Dieser Betrieb soll nicht nur rentabel, sondern zum Nutzen
von Volk und Staat und unter Beachtung des Wohls der Gefolgschaft geführt
werden. Das bedingt einerseits eine ganz gewaltige Ausdehnung der Befugnisse
und der Verantwortlichkeit des Unternehmers, da der Staat ihm für das Gedeihen
des Betriebes und das Wohl und Wehe der ihm anvertrauten Gefolgschaft Rechen
schaft abfordern kann. Es bedeutet auf der andern Seite aber auch eine Bindung
der unternehmerischen Betätigungsmöglichkeiten, weil nun außer der Rentabilität
des Kapitals ausdrücklich auch Lebensziele und Lebensmöglichkeiten der Gefolg
schaft seiner Führung anvertraut sind, also mehr hausväterliche, patriarchalische
Gesichtspunkte zu beachten sind.
Endlich aber müssen die Erfordernisse der Volksgesamtheit und des Staates
Berücksichtigung finden, wobei noch offen bleibt, ob dies nur heißt, daß die vom
Staat oder der Nationalsozialistischen Partei (als der Künderin des Volkswillens)
gegebenen Richtlinien und Einzelforderungen zu erfüllen sind, oder aber auch der
Staats- und Volkswille vom Betriebsführer selbst zu erfassen und von sich aus zum
Durchsatz gebracht werden soll. Man wird annehmen können, daß vom Unter
nehmer und Betriebsführer auf Grund seiner höheren Einsicht und seiner Führer
stellung beides erwartet wird. Damit wird aber brennend die Frage, ob überhaupt
von den Unternehmern und Betriebsführern ein solches Maß von Einsicht und
Verantwortlichkeit erwartet werden kann. Zum mindesten wird damit die Frage
der Auswahl und Erziehung des Betriebsführers aufgeworfen, da die bisher üblichen
Verfahren diese neuen Tatbestände nicht im erforderlichen Ausmaß zu berück
sichtigen scheinen. Hierzu wird später noch einiges zu sagen sein.
Darüber hinaus aber erwachsen hieraus auch der Gefolgschaft und besonders
den aus ihren Reihen hervorgegangenen Vertrauensmännern besondere Pflichten,
die im folgenden kurz erörtert werden sollen.
c) Gefolgschaft und Vertrauensrat. In allen Betrieben mit in der Regel
mindestens 20 Beschäftigten stellt der Betriebsführer alljährlich im Einvernehmen
mit der NationalsozialistischenBetriebszellen-Organisation (NSBO.) eine Liste von