Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die  Menschen  im  Betrieb.

4.  Die  für  die  Durchführung  der  dem  Vertrauensrat  übertragenen  Aufgaben  notwendigen
Mittel  und  Einrichtungen  (einschl.  des  Arbeitsausfalls)  hat  der  Betriebsführer  zur  Verfügung
zu  stellen  und  die  erforderlichen  Auskünfte  zu  erteilen  (§  13).
5.  Der  Unternehmer  oder  der  von  ihm  bestellte  Unternehmungsführer  muß,  wenn  die
Unternehmung  aus  mehreren,  wirtschaftlich  oder  technisch  gleichartigen  oder  nach  dem
Betriebszweck  zusammengehörenden  Betrieben  besteht,  aus  den  Vertrauensräten  dieser
Einzelbetriebe  einen  Beirat  zu  seiner  Beratung  in  sozialen  Angelegenheiten  berufen  (§  17).
6.  Es  besteht  ferner  für  den  Unternehmer  nach  §  20  eine  Pflicht  zur  Anzeige  an  den  Treuhänder ­
  der  Arbeit,  bevor  er  zu  größeren  Entlassungen  schreitet  (mehr  als  50  Personen  in
4  Wochen  oder  10%  bei  Betrieben  mit  über  100  regelmäßig  Beschäftigten  oder  mehr  als
9  Personen  bei  Betrieben  mit  wenig?!  als  100  regelmäßig  Beschäftigten).
7.  Wenn  Unternehmer,  Führer  des  Betriebes  oder  sonstige  Aufsichtspersonen  unter  Mißbrauch ­
  ihrer  Machtstellung  im  Betriebe  böswillig  die  Arbeitskräfte  der  Gefolgschaft  ausnutzen
oder  ihre  Ehre  kränken,  wird  dies  als  gröbliche  Verletzung  der  sozialen  Ehre  von  den  Ehrengerichten ­
  gesühnt  (§  36;  1).
Es  ergibt  sich  also  deutlich,  daß  für  den  Führer  des  Betriebes  mit  den  ihm
gewährten  Rechten  auf  eine  sehr  weitgehende  Alleinbestimmung  bei  der  Betriebsführung ­
  eine  noch  weitergehende  Verantwortung  verbunden  worden  ist.  Er  muß
den  Betrieb  zum  Nutzen  von  Volk  und  Staat  führen,  er  muß  auf  das  Wohl  seiner
Gefolgschaft  besorgt  sein  und  dabei  die  wirtschaftlichen  und  technischen  Betriebsziele ­
  mit  diesen  Verpflichtungen  in  Einklang  bringen.
Zu  der  schon  früher  gegebenen  Kennzeichnung  des  Unternehmers  als  den
planenden  und  unter  Einsatz  von  Kapital  in  der  Wirtschaft  tätigen  Menschen,  der
also  dem  Wirtschaftsbetrieb  von  der  wirtschaftlichen  Seite  aus  Sinn  und  Inhalt
gibt  und  das  eingesetzte  Kapital  rentabel  gestaltet,  tritt  nun  auch  seine  unumschränkte ­
  Verantwortlichkeit  in  bezug  auf  die  Durchführung  dieses  Wirtschaftsplanes ­
  im  Betriebe.  Dieser  Betrieb  soll  nicht  nur  rentabel,  sondern  zum  Nutzen
von  Volk  und  Staat  und  unter  Beachtung  des  Wohls  der  Gefolgschaft  geführt
werden.  Das  bedingt  einerseits  eine  ganz  gewaltige  Ausdehnung  der  Befugnisse
und  der  Verantwortlichkeit  des  Unternehmers,  da  der  Staat  ihm  für  das  Gedeihen
des  Betriebes  und  das  Wohl  und  Wehe  der  ihm  anvertrauten  Gefolgschaft  Rechenschaft ­
  abfordern  kann.  Es  bedeutet  auf  der  andern  Seite  aber  auch  eine  Bindung
der  unternehmerischen  Betätigungsmöglichkeiten,  weil  nun  außer  der  Rentabilität
des  Kapitals  ausdrücklich  auch  Lebensziele  und  Lebensmöglichkeiten  der  Gefolgschaft ­
  seiner  Führung  anvertraut  sind,  also  mehr  hausväterliche,  patriarchalische
Gesichtspunkte  zu  beachten  sind.
Endlich  aber  müssen  die  Erfordernisse  der  Volksgesamtheit  und  des  Staates
Berücksichtigung  finden,  wobei  noch  offen  bleibt,  ob  dies  nur  heißt,  daß  die  vom
Staat  oder  der  Nationalsozialistischen  Partei  (als  der  Künderin  des  Volkswillens)
gegebenen  Richtlinien  und  Einzelforderungen  zu  erfüllen  sind,  oder  aber  auch  der
Staats-  und  Volkswille  vom  Betriebsführer  selbst  zu  erfassen  und  von  sich  aus  zum
Durchsatz  gebracht  werden  soll.  Man  wird  annehmen  können,  daß  vom  Unternehmer ­
  und  Betriebsführer  auf  Grund  seiner  höheren  Einsicht  und  seiner  Führerstellung ­
  beides  erwartet  wird.  Damit  wird  aber  brennend  die  Frage,  ob  überhaupt
von  den  Unternehmern  und  Betriebsführern  ein  solches  Maß  von  Einsicht  und
Verantwortlichkeit  erwartet  werden  kann.  Zum  mindesten  wird  damit  die  Frage
der  Auswahl  und  Erziehung  des  Betriebsführers  aufgeworfen,  da  die  bisher  üblichen
Verfahren  diese  neuen  Tatbestände  nicht  im  erforderlichen  Ausmaß  zu  berücksichtigen ­
  scheinen.  Hierzu  wird  später  noch  einiges  zu  sagen  sein.
Darüber  hinaus  aber  erwachsen  hieraus  auch  der  Gefolgschaft  und  besonders
den  aus  ihren  Reihen  hervorgegangenen  Vertrauensmännern  besondere  Pflichten,
die  im  folgenden  kurz  erörtert  werden  sollen.
c)  Gefolgschaft  und  Vertrauensrat.  In  allen  Betrieben  mit  in  der  Regel
mindestens  20  Beschäftigten  stellt  der  Betriebsführer  alljährlich  im  Einvernehmen
mit  der  NationalsozialistischenBetriebszellen-Organisation  (NSBO.)  eine  Liste  von
            
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