thumbs : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Äcrmögcnszuwachsstcucrgesetz.  8  ltder

  Gesetzgeber  eine  solche  Komplikation  beabsichtigt  habe,  ist  um  so  weniger
anzunehmen,  als  der  Stichtag  für  die  58©t.  der  31.  Dez.  ist,  sich  also  das  nMngels
der  Annahme  besonderer  Wirtschaftsjahre  für  einzelne  Ertragsquellen  natürliche
Wirtschaftsjahr,  nämlich  das  Kalenderjahr  als  das  am  Stichtag  „laufende"  Jahr
darstellt,  und  als  die  Landessteuergesetzgebung  besondere  vom  Kalenderjahr
abweichende  Wirtschafts  oder  Betriebsjahre  in  Wahrheit  überhaupt  nicht  für
das  Einkommen  kennt,  sondern  nur  für  einzelne  Arten  von  Ertragsquellen  und
deren  Erträge;  denn  was  z.  B.  das  Pr.  Eink.St.G.  „Einkommensquellen"  nennt,
sind  in  Wahrheit  Ertragsquellen,  und  das  „Einkommen"  aus  den  einzelnen
Quellen  ist  Ertrag  <vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  1  zu  §6).  Die
„laufenden  Jahreseinkünfte"  sind  also  die  sich  als  Einkommensteile
  darstellenden  Einnahmen  des  am  Stichtage  zu  Ende  gehenden
Kalenderjahres  und  stehen  im  Gegensatze  zu  Ersparnissen  aus  früheren
Kalenderjahren  und  zu  Einnahmen  des  laufenden  Jahres,  welche  sich  nicht  als
„Einkommen"  darstellen.
4.  Zu  den  Jahres„einkünften"  gehören  infolge  der  Einschaltung  des
RT.  auch  „Bank-  oder  sonstige  Guthaben".  Gedacht  ist  hierbei  vor  allem
an  die  Guthaben  des  Überweisungs-,  Giro-  und  Scheckverkehrs.  Aber  nach  der
weiteren  Fassung  fallen  hierunter  Geldforderungen  aller  Art.  Das  ist
auch  berechtigt;  denn  die  Person  des  Schuldners  kann  nicht  ausschlaggebend  sein
dafür,  ob  eine  Forderung  als  „Einkommen"  anzusehen  ist,  und  das  ist  der  entscheidende ­
  Gesichtspunkt.  Ob  eine  Forderung  zu  den  Einkünften,  d.  i.  dem
Roheinkommen  des  laufenden  Jahres,  gehört,  richtet  sich  nach  dem  Zeitpunkt
der  Fälligkeit;  denn  vor  der  Fälligkeit  „steht"  der  Betrag  dem  Berechtigten
nicht  „zur  Bestreitung  des  Lebensunterhalts  oder  Bildung  von  Vermögen
zur  Verfügung",  ist  er  also  begrifflich  nicht  Einkommen.  Vgl.  Fuisting-Strutz
  Eink.St.G.  Anm.  5  o  zu  §  6,  Anm.  4  zu  §  11,  Anm.  8—13  zu  §  14.
5.  Guthaben,  die  zum  Betriebsvermögen  gehören,  fallen  gemäß  den
Eingangsworten  des  §  6  BSt.G.:  „soweit  die  einzelnen  Vermögensgegenstände ­
  nicht  unter  §  2  Nr.  2  oder  §  4  fallen"  nicht  unter  §  6  Ziff.  4  (pr.  OVG.
ItRHHso  ü -  4 -  Dez.  1918).  Barbestände  und  Guthaben,  die  bestimmt  sind,
zur  Bestreitung  laufender  Betrieb  sausgaben  zu  dienen,  sind  steuerbares
Betriebsvermögen  (tljür.  OVG.  C  101  v.  20.  April  1918).  Umgekehrt  greift
die  Steuerfreiheit  auch  nicht  Platz,  wenn  zur  Bestreitung  laufender  Ausgaben
Betriebseinnahmen  dienten  (pr.  OVG.  ^  v.  7.  Dez.  1918).
6.  Die  Bestände  und  Guthaben  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften
sind  aber  nur  so  weit  abzugsfähig,  als  sie  zur  Bestreitung  laufender  ?lusgabcn
für  drei  Monate  dienen,  d.  h.  erforderlich  sind.  Zu  den  „laufenden"  Ausgabe»
sind  nach  Hoffmann  (Anm.  7  b  ju  §  5  WBG.)  „nicht  bloß  die  laufenden  wie  -
verkehrenden  Ausgaben  für  einen  Vierteljahrszeitraum  zu  verstehen,  sondern
auch  die  besonderen  Ausgaben,  die  der  Beitragspflichtige  in  dem  auf  den
Stichtag  folgenden  Vierteljahr  zu  begleichen  haben  wird";  ebenso  Kahn  u.
Obermeyer  (WBG.  S.  17),  Rheinstrom  BSt.G.,  Anm.  15  zu  §6.  A.  A.
im  Anschluß  an  die  Anm.  8  zu  §  8  pr.  Erg.St.G.  in  meinem  Kommentar,  Stier  -
Somlo  Anm.  5  A  ju  §  10  BSt.G.  Ich  habe  a.  a.  O.  bemerkt:  „Bedingung
ist  aber,  daß  die  Kosten  „laufende"  sind,  d.  h.  periodisch  bei  Beibehaltung  der
bisherigen  Unterhaltsbedürfnisse  wiederkehren,  also  nicht  etwa  die  Kosten  eines
neuen  Mobiliars  usw.  Darauf,  ob  die  Kosten  zu  vermeiden  gewesen  wären
oder  nicht,  ob  die  ganze  Haushaltung  ans  einem  in  Anbetracht  der  Einkommensund ­
  Vermögensverhältnisse,  der  sozialen  Stellung  usw.  zu  opulenten  Fuße
            
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