III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3.
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samtheit derjenigen wirtschaftlichen Güter, welche im Laufe des Jahres dem
einzelnen aus dauernden Erwerbsquellen zufließen und hiermit ohne Minderung
des Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie
und mit dem ersparten Betrage zur Bildung von Vermögen zur Verfügung stehen
(vgl. Fuisting - Strutz, Eink.St.G. Anm. 1 zu § 6) oder, wie Fuisting definiert,
„zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse für sich und für die auf den
Bezug ihres Lebensunterhalts von ihm gesetzlich angewiesenen Personen zur
Verfügung stehen" (vgl. Fuisting Grundzüge der Steuerlehre §§ 29, 33, 40ff.,
Einkommensbesteuernug der Zukunft S. 9ff., 35ff.). Handelt es sich also um
im Laufe des Jahres aus dauernden Erwerbsquellen zugeflossene Erträge, so
ist es für ihren Charakter als Einkommen gleichgültig, ob sie zur Bestreitung
laufender Einkommen für 3 Monate oder einen längeren Teil des Jahres dienen.
Das BSt.G. hat durch die Einbeziehung der hierüber hinausgehenden Jahreseinkünste
in das steuerbare Vermögen die Grenze zwischen Vermögen und Einkommen
verwischt und zu erkennen gegeben, daß es auf dem Standpunkte steht,
auch Jahreseinkünfte gehörten begrifflich zum steuerbaren Vermögen (pr. OVG.
tR-it 0 1 a d. 26. April 1919). Man hat die dreimonatige Frist gewählt, weil
Jv v ix c i y
dies insbesondere der Zeitraum sei, auf den Beamte im voraus ihr Gehalt zu
beziehen Pflegen. Es gibt aber auch vieles Einkommen, was nicht in regelmäßigen
Jähresabschnitten zufließt, und erst recht vieles, das nicht „im voraus" bezogen
wird. Folgerichtig ist daher nur die Bestimmung int § 7 b pr. Erg.St.G., wonach
schlechthin die „aus den laufenden Jahreseinkünften des Steuerpflichtigen
herrührenden Bestände" nicht zum Vermögen gehören.
2. Laufende Jahres„einkünste" sind, wie sich aus dem vorstehend Erörterten
ergibt, nur solche, die sich als (Roh-)„Ein k omnten" darstellen. Für den Begriff des
„Einkommens" sind nicht die — voneinander erheblich abweichenden — einzelstaatlichen
Einkommenssteuergesetze maßgebend, sondern ist es der wirtschaftliche
Einkommensbegriff, wie er unter Ziff. 1 dieser Erläuterung gekennzeichnet
ist (vgl. die den Einkommensbegriff in § 1 Abs. 2 des RZSt.G. v. 14. Febr. 1911
betr. E. des pr. OVG. 62 S. 83, in AM. 1913 S. 67). Insbesondere
gehören dazu außer den im § 7 pr. Eink.St.G. aufgeführten „außerordentlichen
Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensversicherungen, aus dem
nicht gewerbsmäßig oder zu Spekulationszwecken unternommenen Verkauf von
Grundstücken und ähnlichen Erwerbungen", ferner Lotteriegewinnen auch die Gewinne
aus den nicht gewerbsmäßig, aber zu Spekulationszwecken unternommenen
Verkäufen von Grundstücken, Wertpapieren, Forderungen, Renten usw., sog.Gelegenheits
spekulationen, während sie nach §§ 7,11 Abs. 2 d, 13 Abs. 2 Nr. 4
pr. Eink.St.G. steuerpflichtiges Einkommen bilden; denn die Gewinne aus solchen
Gelegenheitsspekulationen sind Vermögenszuwachs, wogegen diejenigen aus geiverbsmäßigeir,
d. h. innerhalb eines Gewerbebetriebs unternommenen, Einkommen
aus Gewerbebetrieb darstellen; vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G.
Anm. 2—6 und 8 zu § 7.
3. „Laufende" Jahreseinkünfte sind — nach Ziff. 2 begrifflich zum Einkommen
gehörige — Einkünfte des am Stichtage „laufenden" Jahres. Es kann sich fragen,
ob hier unter „Jahr" das Kalender- oder das besondere Wirtschafts(Betriebs-)jahr
des Steuerpflichtigen zu verstehen ist. Die letztere Auffassung würde dahin führen,
daß unter Umständen der Begriff der „laufenden" Jahreseinkünfte bei demselben
Steuerpflichtigen ein verschiedener sein würde je nach der Quelle, aus
der sie herrühren, nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige für seine verschiedenen
Einkommensquellen, richtiger Ertragsquellen, verschiedene Wirtschaftsjahre
oder für einzelne ein Wirtschafts-, für andere das Kalenderjahr hat. Daß
Strutz. Veriilvgenszuwcichs trab Kriegsubgcibe. 7