Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

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samtheit  derjenigen  wirtschaftlichen  Güter,  welche  im  Laufe  des  Jahres  dem
einzelnen  aus  dauernden  Erwerbsquellen  zufließen  und  hiermit  ohne  Minderung
des  Vermögens  zur  Bestreitung  des  Lebensunterhalts  für  sich  und  seine  Familie
und  mit  dem  ersparten  Betrage  zur  Bildung  von  Vermögen  zur  Verfügung  stehen
(vgl.  Fuisting  -  Strutz,  Eink.St.G.  Anm.  1  zu  §  6)  oder,  wie  Fuisting  definiert, ­
  „zur  Bestreitung  der  persönlichen  Bedürfnisse  für  sich  und  für  die  auf  den
Bezug  ihres  Lebensunterhalts  von  ihm  gesetzlich  angewiesenen  Personen  zur
Verfügung  stehen"  (vgl.  Fuisting  Grundzüge  der  Steuerlehre  §§  29,  33,  40ff.,
Einkommensbesteuernug  der  Zukunft  S.  9ff.,  35ff.).  Handelt  es  sich  also  um
im  Laufe  des  Jahres  aus  dauernden  Erwerbsquellen  zugeflossene  Erträge,  so
ist  es  für  ihren  Charakter  als  Einkommen  gleichgültig,  ob  sie  zur  Bestreitung
laufender  Einkommen  für  3  Monate  oder  einen  längeren  Teil  des  Jahres  dienen.
Das  BSt.G.  hat  durch  die  Einbeziehung  der  hierüber  hinausgehenden  Jahreseinkünste ­
  in  das  steuerbare  Vermögen  die  Grenze  zwischen  Vermögen  und  Einkommen ­
  verwischt  und  zu  erkennen  gegeben,  daß  es  auf  dem  Standpunkte  steht,
auch  Jahreseinkünfte  gehörten  begrifflich  zum  steuerbaren  Vermögen  (pr.  OVG.
tR-it  0 1  a  d.  26.  April  1919).  Man  hat  die  dreimonatige  Frist  gewählt,  weil
Jv  v  ix  c  i  y
dies  insbesondere  der  Zeitraum  sei,  auf  den  Beamte  im  voraus  ihr  Gehalt  zu
beziehen  Pflegen.  Es  gibt  aber  auch  vieles  Einkommen,  was  nicht  in  regelmäßigen
Jähresabschnitten  zufließt,  und  erst  recht  vieles,  das  nicht  „im  voraus"  bezogen
wird.  Folgerichtig  ist  daher  nur  die  Bestimmung  int  §  7  b  pr.  Erg.St.G.,  wonach ­
  schlechthin  die  „aus  den  laufenden  Jahreseinkünften  des  Steuerpflichtigen
herrührenden  Bestände"  nicht  zum  Vermögen  gehören.
2.  Laufende  Jahres„einkünste"  sind,  wie  sich  aus  dem  vorstehend  Erörterten
ergibt,  nur  solche,  die  sich  als  (Roh-)„Ein  k  omnten"  darstellen.  Für  den  Begriff  des
„Einkommens"  sind  nicht  die  —  voneinander  erheblich  abweichenden  —  einzelstaatlichen ­
  Einkommenssteuergesetze  maßgebend,  sondern  ist  es  der  wirtschaftliche ­
  Einkommensbegriff,  wie  er  unter  Ziff.  1  dieser  Erläuterung  gekennzeichnet
ist  (vgl.  die  den  Einkommensbegriff  in  §  1  Abs.  2  des  RZSt.G.  v.  14.  Febr.  1911
betr.  E.  des  pr.  OVG.  62  S.  83,  in  AM.  1913  S.  67).  Insbesondere
gehören  dazu  außer  den  im  §  7  pr.  Eink.St.G.  aufgeführten  „außerordentlichen
Einnahmen  aus  Erbschaften,  Schenkungen,  Lebensversicherungen,  aus  dem
nicht  gewerbsmäßig  oder  zu  Spekulationszwecken  unternommenen  Verkauf  von
Grundstücken  und  ähnlichen  Erwerbungen",  ferner  Lotteriegewinnen  auch  die  Gewinne ­
  aus  den  nicht  gewerbsmäßig,  aber  zu  Spekulationszwecken  unternommenen
Verkäufen  von  Grundstücken,  Wertpapieren,  Forderungen,  Renten  usw.,  sog.Gelegenheits
  spekulationen,  während  sie  nach  §§  7,11  Abs.  2  d,  13  Abs.  2  Nr.  4
pr.  Eink.St.G.  steuerpflichtiges  Einkommen  bilden;  denn  die  Gewinne  aus  solchen
Gelegenheitsspekulationen  sind  Vermögenszuwachs,  wogegen  diejenigen  aus  geiverbsmäßigeir,
  d.  h.  innerhalb  eines  Gewerbebetriebs  unternommenen,  Einkommen ­
  aus  Gewerbebetrieb  darstellen;  vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.
Anm.  2—6  und  8  zu  §  7.
3.  „Laufende"  Jahreseinkünfte  sind  —  nach  Ziff.  2  begrifflich  zum  Einkommen
gehörige  —  Einkünfte  des  am  Stichtage  „laufenden"  Jahres.  Es  kann  sich  fragen,
ob  hier  unter  „Jahr"  das  Kalender-  oder  das  besondere  Wirtschafts(Betriebs-)jahr
des  Steuerpflichtigen  zu  verstehen  ist.  Die  letztere  Auffassung  würde  dahin  führen,
daß  unter  Umständen  der  Begriff  der  „laufenden"  Jahreseinkünfte  bei  demselben ­
  Steuerpflichtigen  ein  verschiedener  sein  würde  je  nach  der  Quelle,  aus
der  sie  herrühren,  nämlich  dann,  wenn  der  Steuerpflichtige  für  seine  verschiedenen ­
  Einkommensquellen,  richtiger  Ertragsquellen,  verschiedene  Wirtschaftsjahre ­
  oder  für  einzelne  ein  Wirtschafts-,  für  andere  das  Kalenderjahr  hat.  Daß
Strutz.  Veriilvgenszuwcichs  trab  Kriegsubgcibe.  7
            
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