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Zu Ziffer IX der Anleitung Anm. 3.
auf die Eingehung des Arbeitsvcrhältuisses auszuschließen. Ein Arbeits
verhältniß hört darum noch nicht auf, ein Arbeitsverhältniß zu
sein, weil der Arbeitgeber sich durch die Rücksicht auf die zwischen
ihnl und dem Arbeitnehmer bestehende Verwandtschaft bewogen
gesehen hat, das Arbeitsverhältniß einzugehen. „Die Verabredung
eines Dienst- und Lohnverhältnisses zwischen Sohn und Vater verliert den
Charakter eines Arbeitsvertrags im Sinne der §§. 1 und 157 des Gesetzes
nicht um deswillen, weil sie mit veranlaßt ist durch das Verwandtschaftsver-
hältniß zwischen beiden. Es ist zwar anzunehmen, daß der Sohn z. B. mit
einem Fremden von dem Alter und der Gebrechlichkeit des Vaters keinen solchen
Arbeitsvertrag schließen, vielmehr geeigneteren Ersatz für die von dem Vater
dermalen geleisteten Dienste suchen würde. Aber auch wenn man der Ver
wandtschaft einen weitgehenden Einfluß auf das Zustandekommen des zwischen
Sohn und Vater bestehenden Arbeits- und Lohnverhältnisses zuschreibt und
auch annimmt, daß dasselbe mangels der Verwandtschaft nicht bestehen würde,
so wird doch hierdurch das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages, die Zu
sicherung gewisser Arbeitsleistungen seitens des Arbeitsnehmers und eines be
stimmten Entgelts seitens des Arbeitgebers — und damit das Vorhandensein
der Versicherungspflicht im Sinne des §. 1 und des §. 157 des Gesetzes an sich
nicht ausgeschlossen." Entsch. des Schiedsgerichtes für das Großherzogth.
Hessen in der I. u. A.V. im D. N. 1891 S. 194.
Arbeitsverhältnissen der äußeren Erscheinung nach nahe
stehend sind außer den im Vorherbehenden besprochenen aus der Verwandt
schaft entsprungenen Unterhaltsverhaltnissen auch solche, bei denen — meist in
Verbindung mit der Verwandtschaft — andere Rechtsgeschäfte als die Dienst-
miethe die Grundlage für die von der einen Seite erfolgende Arbeitsleistung
und die von der anderen Seite ausgehende Unterhaltsgewährung
bilden.
So liegt die Sache insbesondere nach bäuerlichem Rechte hinsichtlich der
bäuerlichen Altentheiler.
„Wenn ein Landmann sein Bauergut an seinen Sohn abgetreten, sich dabei
die Gewährung einer Leibzucht ausbedungen und seinerseits die Verpflichtung
übernommen hat, nach Kräften zur Bcwirthschaftung des Bauergutes mitzu
arbeiten, so ist diese Arbeitsleistung sicherlich eine Gegenleistung (eine von
mehreren) für die zugesicherte Leibzucht. Nichtsdestoweniger liegt hier ziveifellos
ein Unterhaltsverhältniß skein Arbeits- oder Dienstverhältniß) vor. Die Leib
zuchtsprästationen haben ihren Bestimmungsgrund nicht in der von, Leibzüchtcr
übernommenen Arbeitsverpflichtung (sie müssen ja auch geleistet werden, wenn
der Altentheiter durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstwie au der Arbeit
verhindert ist), sondern in der Uebertragung der Stelle und meist daneben in
einem nahen Verwandtschaftsverhältuisse. Die Arbeitsleistungen des Abgebers
sind nicht das bestimmende Moment für die Leistungen des Stelleunehmers;
die ersteren sind keine Lohnarbeit." sChristiani, Versichcrungspflicht und
freier Unterhalt, S. 20.) In solchem Falle liegt kein versiaierungs-
pflichtiges Arbeitsverhältniß vor.
Ñ. Mit der Frage nach der Versichcrungspflicht der im Hauswesen
oder Geschäftsbetriebe der Eltern thätigen Kinder, Hauskiuder,
hat sich die am 5./6. Oktober 1890 zur Vorbereitung der Ausführung des
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom Reichs-Versicherungsamte
veranstaltete Konferenz von Vertretern der deutschen Bundesstaaten und der
Versicherungsanstalten beschäftigt. Das Konferenzprotokoll berichtet darüber
(Arb.Vers. VII S. 546 und I. u. A.V. im D. R. 1891 S. 24): „Besonders gab
die Versicherungspflicht der Hauskiuder, welche bei den Eltern ohne Lohn oder
Gehalt beschäftigt werden, zu umfassenden Erörterungen Anlaß. Es handelt
sich hier um etwa anderthalb Millionen Personen. Keine der von der Konferenz