Contents: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer IX der Anleitung Anm. 3. 
auf die Eingehung des Arbeitsvcrhältuisses auszuschließen. Ein Arbeits 
verhältniß hört darum noch nicht auf, ein Arbeitsverhältniß zu 
sein, weil der Arbeitgeber sich durch die Rücksicht auf die zwischen 
ihnl und dem Arbeitnehmer bestehende Verwandtschaft bewogen 
gesehen hat, das Arbeitsverhältniß einzugehen. „Die Verabredung 
eines Dienst- und Lohnverhältnisses zwischen Sohn und Vater verliert den 
Charakter eines Arbeitsvertrags im Sinne der §§. 1 und 157 des Gesetzes 
nicht um deswillen, weil sie mit veranlaßt ist durch das Verwandtschaftsver- 
hältniß zwischen beiden. Es ist zwar anzunehmen, daß der Sohn z. B. mit 
einem Fremden von dem Alter und der Gebrechlichkeit des Vaters keinen solchen 
Arbeitsvertrag schließen, vielmehr geeigneteren Ersatz für die von dem Vater 
dermalen geleisteten Dienste suchen würde. Aber auch wenn man der Ver 
wandtschaft einen weitgehenden Einfluß auf das Zustandekommen des zwischen 
Sohn und Vater bestehenden Arbeits- und Lohnverhältnisses zuschreibt und 
auch annimmt, daß dasselbe mangels der Verwandtschaft nicht bestehen würde, 
so wird doch hierdurch das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages, die Zu 
sicherung gewisser Arbeitsleistungen seitens des Arbeitsnehmers und eines be 
stimmten Entgelts seitens des Arbeitgebers — und damit das Vorhandensein 
der Versicherungspflicht im Sinne des §. 1 und des §. 157 des Gesetzes an sich 
nicht ausgeschlossen." Entsch. des Schiedsgerichtes für das Großherzogth. 
Hessen in der I. u. A.V. im D. N. 1891 S. 194. 
Arbeitsverhältnissen der äußeren Erscheinung nach nahe 
stehend sind außer den im Vorherbehenden besprochenen aus der Verwandt 
schaft entsprungenen Unterhaltsverhaltnissen auch solche, bei denen — meist in 
Verbindung mit der Verwandtschaft — andere Rechtsgeschäfte als die Dienst- 
miethe die Grundlage für die von der einen Seite erfolgende Arbeitsleistung 
und die von der anderen Seite ausgehende Unterhaltsgewährung 
bilden. 
So liegt die Sache insbesondere nach bäuerlichem Rechte hinsichtlich der 
bäuerlichen Altentheiler. 
„Wenn ein Landmann sein Bauergut an seinen Sohn abgetreten, sich dabei 
die Gewährung einer Leibzucht ausbedungen und seinerseits die Verpflichtung 
übernommen hat, nach Kräften zur Bcwirthschaftung des Bauergutes mitzu 
arbeiten, so ist diese Arbeitsleistung sicherlich eine Gegenleistung (eine von 
mehreren) für die zugesicherte Leibzucht. Nichtsdestoweniger liegt hier ziveifellos 
ein Unterhaltsverhältniß skein Arbeits- oder Dienstverhältniß) vor. Die Leib 
zuchtsprästationen haben ihren Bestimmungsgrund nicht in der von, Leibzüchtcr 
übernommenen Arbeitsverpflichtung (sie müssen ja auch geleistet werden, wenn 
der Altentheiter durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstwie au der Arbeit 
verhindert ist), sondern in der Uebertragung der Stelle und meist daneben in 
einem nahen Verwandtschaftsverhältuisse. Die Arbeitsleistungen des Abgebers 
sind nicht das bestimmende Moment für die Leistungen des Stelleunehmers; 
die ersteren sind keine Lohnarbeit." sChristiani, Versichcrungspflicht und 
freier Unterhalt, S. 20.) In solchem Falle liegt kein versiaierungs- 
pflichtiges Arbeitsverhältniß vor. 
Ñ. Mit der Frage nach der Versichcrungspflicht der im Hauswesen 
oder Geschäftsbetriebe der Eltern thätigen Kinder, Hauskiuder, 
hat sich die am 5./6. Oktober 1890 zur Vorbereitung der Ausführung des 
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom Reichs-Versicherungsamte 
veranstaltete Konferenz von Vertretern der deutschen Bundesstaaten und der 
Versicherungsanstalten beschäftigt. Das Konferenzprotokoll berichtet darüber 
(Arb.Vers. VII S. 546 und I. u. A.V. im D. R. 1891 S. 24): „Besonders gab 
die Versicherungspflicht der Hauskiuder, welche bei den Eltern ohne Lohn oder 
Gehalt beschäftigt werden, zu umfassenden Erörterungen Anlaß. Es handelt 
sich hier um etwa anderthalb Millionen Personen. Keine der von der Konferenz
	        
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