Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Der  Unternehmer  und  Betriebsführcr.

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Wenn  man  daran  denkt,  die  Bezüge  mit  der  Leistung  des  Vorstandes  in  Beziehung ­
  zu  bringen,  dann  müßte  natürlich  der  Hauptanteil  in  der  Tantieme  bestehen ­
  und  das  feste  Gehalt  nur  als  eine  Vorauszahlung  auf  diese  angesehen  werden. ­
  Bei  der  Höhe  der  Tantieme  wäre  der  besondere  Fall  zu  berücksichtigen;  ob
es  sich  um  ein  junges  Unternehmen  handelt,  das  durch  besondere  Leistungen  in  die
Höhe  gebracht  wird  oder  ob  es  sich  um  ein  Unternehmen  handelt,  dessen  Gewinne
gesichert  sind.  Daraus  ergibt  sich,  daß  in  einem  Palle  der  Anteil  am  Gewinn  (auch
in  Hundertsätzen)  hoch  sein  kann,  während  in  anderen  Fällen  der  Anteil  (auch  in
Hundertsätzen)  niedrig  sein  kann  —  und  sein  sollte.  Aber  es  ist  häufig  so,  daß  die
Anstrengungen  des  Aufbaues  einer  Unternehmung  von  seinem  Nachfolger  in  mühelosem ­
  Tantiemenbezug  geerntet  werden.  Es  ist  zutreffend,  wenn  das  Reichsgericht
feststellt,  daß  für  außergewöhnliche  Leistungen  auch  hohe  Entgelte  angebracht
erscheinen  können.  Fraglich  ist,  ob  in  der  Praxis  immer  nach  diesem  Grundsatz
verfahren  wird.
Auch  der  Aufsichtsrat,  der  die  Entgelte  für  den  Vorstand  festlegt,  ist  durch
Tantiemebezug  am  Gewinn  der  Unternehmung  beteiligt.  Wenn  der  Aufsichtsrat
nur  das  wäre,  was  der  Gesetzgeber  von  ihm  verlangt:  Nachprüfung  der  Geschäftstätigkeit ­
  des  Vorstandes,  dann  wäre  eine  Gewinnbeteiligung  überhaupt  nicht  berechtigt. ­
  Für  diese  Prüfungstätigkeit  könnte  eine  feste  Entschädigung  gezahlt
werden.  Da  aber  in  Deutschland  der  Aufsichtsrat  in  der  Regel  mehr  leistet,  als
dem  gesetzlichen  Überwachungsorgan  vorgeschrieben  ist,  der  Aufsichtsrat  meist
(wie  im  1.  Buch  näher  ausgeführt)  an  der  Leitung  teilnimmt  und  auf  die  Geschäftsabschlüsse ­
  Einfluß  hat,  so  ist  grundsätzlich  die  Gewinnbeteiligung  berechtigt.
Mit  Recht  sieht  das  HGB.  die  Bestimmung  vor,  daß  eine  Tantieme  für  den  Aufsichtsrat ­
  nur  gezahlt  werden  darf  (sofern  diese  in  Prozenten  des  Gewinnes  vereinbart ­
  ist),  wenn  zuvor  4%  des  Aktienkapitals  für  die  Aktionäre  als  Gewinnanteil
sichergestellt  worden  sind.  Für  die  Berechnung  der  Tantieme  des  Vorstandes  gilt
diese  Einschränkung  nicht.  Da  es  möglich  ist,  mehrere  Aufsichtsratsstellen  in
einer  Hand  zu  vereinigen,  lassen  sich  auf  diese  Weise  erkleckliche  Einkommen
bilden.  Dasselbe  gilt  übrigens  auch  für  die  Vorstandsmitglieder,  wenn  sie  zugleich
bei  befreundeten  Gesellschaften  den  Posten  eines  Aufsichtsratsmitgliedes  bekleiden ­
  (Häufung  von  Aufsichtsratsstellen  und  Einkommen  hei  Bankdirektoren).
Es  hegt  in  der  Natur  des  Wirtschaftsbetriebs,  daß  hier  hohe  Gewinne  entstehen
können,  die  ihrerseits  zur  Bildung  hoher  Geldeinkommen  Veranlassung  geben.
Sie  können  an  sich  hoch  oder  im  Verhältnis  zu  anderen  Einkommen  hoch  sein.
Insbesondere  können  sich  diese  hohen  Einkommen  in  den  Aktiengesellschaften
bilden,  wo  Großbetrieb  und  Großunternehmung  Zusammenwirken  und  hohe  Gewinne ­
  erzeugen.  Nimmt  man  dazu  noch  die  Möglichkeit,  daß  das  Aktienwesen
und  die  Konzembildung  die  Anhäufung  von  Aufsichtsratsstellen  in  einer  Hand  ermöglichen ­
  und  begünstigen,  so  braucht  nicht  Wunder  zu  nehmen,  wenn  hier  Einkommen ­
  von  100  000  RM,  ja  bis  500  000  RM  und  mehr  Zustandekommen.  Es  sei
wiederholt,  daß  sie  im  einzelnen  Falle  und  angesichts  besonderer  Leistungen  durchaus ­
  angemessen  sein  können,  wie  auch  der  oder  die  Inhaber  einer  Personalunternehmung ­
  über  solche  Gewinne  verfügen  können.  Trotzdem  ist  es  verständlich,
wenn  derartig  hohe  Bezüge  Aufsehen  erregen  und  von  denen  bemängelt  werden,
die  sich  mit  weit  geringeren  Entgelten  abfinden  müssen,  obwohl  auch  sie  ihre  ganze
Arbeitskraft  einsetzen.  So  ist  das  Vorgehen  des  Staates  zu  verstehen:  Einführung
einer  besonderen  Tantiemesteuer  für  Aufsiohtsräte,  progressive  Staffelung  der
Einkommensteuer  (bis  auf  50%  des  Einkommens),  die  Beschränkung  der  Zahl
der  Aufsichtsratsmitglieder  bei  der  einzelnen  Aktiengesellschaft  (höchstens  30),
die  Beschränkung  der  Aufsichtsratposten  in  einer  Hand  (höchstens  20),  sowie  die
Kenntlichmachung  der  (gesamten)  Bezüge  von  Vorstand  und  Aufsiehtsrat  in  der
            
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