Benachteiligung von Land- und Forstwirtschaft usw.? 63
künftige Erholung der Reichsmark, sah er ihre damalige Ent
wertung zum Teil als eine nur vorübergehende Erscheinung
an. Auf dieser Anschauung beruhte ja der § 59 a EinkStG.,
beruhten auch noch der § 15 des Vermögenssteuergesetzes und
§ 5 des Vermögenszuwachssteuergesetzes vom 8. April 1922.
Daß diese Erwartung nicht in Erfüllung gegangen ist, kann
die Auslegung des § 13 Nr. 1 b EinkStG. nicht beeinflussen;
man kann diesen nicht in Zeiten sinkenden Geldwerts anders
auslegen als in Zeiten steigenden oder stabilen, vollends nicht
in Zeiten sinkenden Geldwerts für den Steuerpflichtigen un
günstiger auslegen Vorschriften eines Gesetzes, das so von
dem Bestreben, für den Steuerpflichtigen ungünstige Wirkun
gen der Geldentwertung gegenüber dem bisherigen Rechtszu
stande zu mildern, getragen war, wie die Einkommen
steuernovelle vom 24. März 1921. Aebrigens darf man die
antifiskalischen Wirkungen von Absetzungen nach dem Zeit
werte statt nach dem Anschaffungspreise nicht überschätzen.
Land- und Forstwirtschaft, Industrie, Bergbau, Handel und
sonstige Gewerbe, wo die Wirkungen am stärksten sein wür
den, stehen unter den Sondervorschriften der §§ 33 a und 33 b
und standen unter denen des § 59 a. In Betracht kommt
also vorzugsweise nur der Hausbesitz,, und dessen steuerbares
Einkommen ist, wenn die Behauptungen der Hausbesitzer und
der amtlichen Stellen für die Mietzinsbildung richtig sind,
infolge der, Gott Lob, noch nicht aufgehobenen Zwangs
wirtschaft auf diesem Gebiete, deren Aufhebung oder unvor
sichtiger Abbau infolge der dadurch nötig werdenden starken
Erhöhung der völlig unzureichenden Beamtenbezüge ein
sicheres Mittel zur Herbeiführung einer neuen Inflation
wäre, ohnehin minimal. Wären die antifiskalischen Wir
kungen aber selbst weittragendere, so könnten sie doch die Aus
legung eines unparteiischen Steuerrichters nicht beeinflussen.
Das Reich hat es ja in der Hand, sie durch Aenderung des
Gesetzes jederzeit auszuschließen oder sich Ersatz durch andere
Steuern zu schaffen, welch letzteres richtiger wäre, als durch
Aenderung des Einkommensteuergesetzes dem Einkommens
begriff und wirtschaftlich richtigen Anschauungen Gewalt an
zutun.
11. Benachteiligung von Land- und Forstwirtschaft und
Gewerbe durch Absetzungen nach § 13 EinkStG. nach dem
. Zeitwert?
Endlich wäre es auch, wie schon gegenüber dem Urteile des
RFH. vom 28. November 1923, oben S. 54 f. berührt, nicht
richtig, der im vorstehenden vertretenen Auslegung des § 13
entgegenzuhalten, sie führe dahin, daß Land- und Forstwirt
schaft und Gewerbe statt, wie es §§ 33 a und 59 a und jetzt