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Finanzen, Preistaxen. 
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Preisfixierung. Es sollten bestimmte Waren nur zu bestimmten 
Preisen verkauft werden. Diocletian hat den Versuch gemacht, 
einen derartigen Preistarif zu edieren, der aber keine dauernden 
Folgen gehabt zu haben scheint. Er umfaßte eine Unmenge Artikel 
mit weitgehenden Spezialisierungen etwa nach Art der Warenhaus 
kataloge. Diese Preisfixierung sollte für alle Märkte des ganzen 
Reiches oder zum mindesten des Diocletianischen Herrschaftsbezirks 
gelten. Es scheint dabei der Regierung vor allem darum zu tun 
gewesen zu sein, bestimmte Preise für ihren Bedarf zu haben 
sowie für ihre Soldaten, Beamten usw. Auch die Löhne für die 
verschiedensten Arbeiten und Gewerbebetriebe wurden spezialisiert. 
Während andere Regenten, ebenso wie früher die Ädilen, nur 
gelegentlich der Getreide- und Brotspenden bestimmte Preise fest 
setzten, um dem Volke einen Vorteil zuzuwenden, war diese Tax- 
ordnung Diocletians dazu bestimmt, einen großen Teil aller 
Warensätze zu regulieren. Wieweit die Interessen der Regierung 
maßgebend waren, wieweit jene der Konsumenten, ist nicht völlig 
klar. Da viele Posten der Diocletianischen Taxordnung auch 
Staatsfabrikate umfaßten, scheint sie über den freien Markt 
hinaus wirksam gewesen zu sein, vielleicht auch die Umwandlung 
von Geld- in Naturalsteuern geregelt zu haben. Da nicht gleich 
zeitig Verkaufszwang bestand, mußte das Edikt'überall dort seine 
Wirkung versagen, wo die Leute erklärten, unter diesen Be 
dingungen überhaupt nicht produzieren oder verkaufen zu wollen 
(Lactantius, Wie die Christenverfolger starben 7). 
Die Steuern wurden im römischen Kaiserreich, wie wir sahen, 
immer mehr auf Korporationen abgewälzt. Parallel damit ging 
die Abwälzung der Steuern auf die Gemeinden. Wenn auch ur 
sprünglich die Tendenz vorhanden war, das römische Reich als 
ein System von Stadtstaaten zu konstruieren, indem z. B. Land- 
bezirke als Gemeinden konstituiert oder Gemeinden zugewiesen 
wurden, so sank doch die Bedeutung der Gemeinden immer mehr, 
und die teilweise Autonomie konnte keinen Ersatz für die politische 
Bedeutungslosigkeit darstellen. Und wenn auch dann leitende Mit 
glieder der Gemeinde an der Leitung des römischen Staates An 
teil hatten, so waren doch die einzelnen Mitglieder der Gemeinden 
des römischen Reiches am Gesamtreich wenig interessiert. Dies 
stellte so weder ein einheitliches Gebilde dar — dazu waren die 
Nationalitäten und Nationen zu verschieden — noch einen straff or 
ganisierten Bundesstaat. Diese Nichteinbeziehung der Gemeinden 
ANuG 258: Neurath, antike Wirtschaftsgeschichte. 10
	        
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