Finanzen, Preistaxen.
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Preisfixierung. Es sollten bestimmte Waren nur zu bestimmten
Preisen verkauft werden. Diocletian hat den Versuch gemacht,
einen derartigen Preistarif zu edieren, der aber keine dauernden
Folgen gehabt zu haben scheint. Er umfaßte eine Unmenge Artikel
mit weitgehenden Spezialisierungen etwa nach Art der Warenhaus
kataloge. Diese Preisfixierung sollte für alle Märkte des ganzen
Reiches oder zum mindesten des Diocletianischen Herrschaftsbezirks
gelten. Es scheint dabei der Regierung vor allem darum zu tun
gewesen zu sein, bestimmte Preise für ihren Bedarf zu haben
sowie für ihre Soldaten, Beamten usw. Auch die Löhne für die
verschiedensten Arbeiten und Gewerbebetriebe wurden spezialisiert.
Während andere Regenten, ebenso wie früher die Ädilen, nur
gelegentlich der Getreide- und Brotspenden bestimmte Preise fest
setzten, um dem Volke einen Vorteil zuzuwenden, war diese Tax-
ordnung Diocletians dazu bestimmt, einen großen Teil aller
Warensätze zu regulieren. Wieweit die Interessen der Regierung
maßgebend waren, wieweit jene der Konsumenten, ist nicht völlig
klar. Da viele Posten der Diocletianischen Taxordnung auch
Staatsfabrikate umfaßten, scheint sie über den freien Markt
hinaus wirksam gewesen zu sein, vielleicht auch die Umwandlung
von Geld- in Naturalsteuern geregelt zu haben. Da nicht gleich
zeitig Verkaufszwang bestand, mußte das Edikt'überall dort seine
Wirkung versagen, wo die Leute erklärten, unter diesen Be
dingungen überhaupt nicht produzieren oder verkaufen zu wollen
(Lactantius, Wie die Christenverfolger starben 7).
Die Steuern wurden im römischen Kaiserreich, wie wir sahen,
immer mehr auf Korporationen abgewälzt. Parallel damit ging
die Abwälzung der Steuern auf die Gemeinden. Wenn auch ur
sprünglich die Tendenz vorhanden war, das römische Reich als
ein System von Stadtstaaten zu konstruieren, indem z. B. Land-
bezirke als Gemeinden konstituiert oder Gemeinden zugewiesen
wurden, so sank doch die Bedeutung der Gemeinden immer mehr,
und die teilweise Autonomie konnte keinen Ersatz für die politische
Bedeutungslosigkeit darstellen. Und wenn auch dann leitende Mit
glieder der Gemeinde an der Leitung des römischen Staates An
teil hatten, so waren doch die einzelnen Mitglieder der Gemeinden
des römischen Reiches am Gesamtreich wenig interessiert. Dies
stellte so weder ein einheitliches Gebilde dar — dazu waren die
Nationalitäten und Nationen zu verschieden — noch einen straff or
ganisierten Bundesstaat. Diese Nichteinbeziehung der Gemeinden
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