Metadata: Gesellschaftslehre

Die Bedeutung des objektiven Geistes. 
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kommt, wie jeder weiß, die volle Einstellung erst bei der Arbeit 
selbst — in der Werkstatt, am Arbeitstisch oder am Schreibpult. Alles 
das, was der Mensch hier gearbeitet und erlebt hat, hat sich gleich- 
sam an diesen stummen, aber beharrenden und unabweisbaren Zeugen 
verdichtet und fließt nun wieder auf den Menschen zurück, zwingt ihn 
rleichsam in den Bann seines eigenen Wesens hinein. Näher betrachtet 
besteht die Wirkung des objektiven Geistes darin, daß die an sich vor- 
handenen Tendenzen durch die Verfahren der Fixierung, der Isolierung 
und der Verdichtung gesteigert werden. Wir erläutern sie zunächst an 
dem Beispiel der Fahne, die als Träger aller ruhmreichen Ereignisse des 
Regiments erscheint und als solcher auf die Truppe wirkt. Zunächst ist 
sie im Gegensag zu dem steten Wechsel der Menschen der behar- 
rende Zeuge und Teilnehmer aller Ereignisse der Gruppe; sie erinnert 
ferner lediglich an die Erlebnisse der Gruppe im Gegensatg zu per- 
zönlichen Repräsentanten derselben Vorgänge, wie etwa dem Führer, 
dessen Person zugleich allerlei andere mit den verschiedenen Seiten 
seiner Persönlichkeit zusammenhängende Erinnerungen zu erwecken ver- 
mag; endlich bildet sie überhaupt ein ruhendes Substrat, an dem sich die 
Ereignisse gleichsam niederzuschlagen vermögen. So erscheinen 
an ihr die drei Funktionen der Verdichtung, der Isolierung und der 
Fixierung. Und zwar erweist sie sich dabei einem persönlichen Substrat, 
das wie etwa der Führer des Regiments in derselben Weise wirken könnte, 
an Stärke der Wirkung erheblich überlegen. Oder man denke an die 
moderne Art der Sozialversicherung. Ist einmal durch Objektivierung 
ein Ansag entstanden, so gliedern sich ihm leicht weitere verwandte Be- 
stimmungen an, so daß er sich zu einem ganzen System entwickelt; ferner 
kommt in ihm das Wollen der Gesamtheit in reiner Form zum Aus- 
druck, nämlich ungetrübt durch alle entgegenstehenden Sonderinteressen 
einzelner Teilgruppen. Endlich wirkt auch schon die bloße Fixierung als 
Rechtsnorm anregend auf die weitere Entwicklung, weil sich dadurch die 
darin enthaltene Tendenz objektiv und damit unabhängig von den 
Schwankungen des augenblicklichen Wollens gemacht hat. Auch die 
Arbeitsteilung und Berufstätigkeit kann unter denselben Gesichtspunkt 
gerückt werden. Solange z. B. die Frage der Gesundheit lediglich eine 
Sache der Eigenfürsorge jedes Einzelnen für sich ist, wird die Qualität 
dieser Fürsorge durch die übrigen Interessen der Persönlichkeit und 
deren ganze Schwäche in viel höherem Maße gehemmt sein als da, wo 
sie von einer fremden Person an dem Patienten ausgeübt wird: der 
Zweck ist hier verselbständigt und von anderen Interessen losgelöst, und 
damit sind viel günstigere Bedingungen für seine Verwirklichung ge- 
schaffen. Für das Gebiet des geistigen Lebens gilt dasselbe. Oft betont
	        
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