A. MI. Abschnitt. Die Geschichte des Steuerwesens. u1g
gesunde Entwicklung des englischen Steuerwesens ist auch der
Umstand, daß sich früh das Prinzip der Schonung der schwächeren
Steuerkräfte geltend macht, sowohl auf dem Gebiete der direkten,
als auf dem der indirekten Steuern. Steuerartige Leistungen
kommen schon in der angelsächsischen Zeit vor; eine solche waren
die zum Bau von Schiffen geforderten Leistungen, eine solche war
namentlich das sogenannte „Dänengeld“, eine auf den Grundbesitz
gelegte Steuer, anfangs als Beitrag zu den Kosten der gegen die
Dänen geführten Kriege, später überhaupt als außerordentliche
Kriegssteuer. In der normannischen Zeit begegnen wir zum ersten-
mal dem Tallagium, welches anfangs die Pächter der Staatsdomänen
als Kriegssteuer, oder eigentlich als Ersatzsteuer für nicht geleistete
Kriegsdienste zahlten, später ging diese Bedeutung in Vergessen-
heit und die Steuer wurde ohne Berücksichtigung dieser Umstände
ausgeworfen. Diese Steuer zeigt viele Ahnlichkeit mit der ge-
fürchteten französischen Taille, ohne deren verhängnisvolle Härte.
Im 14. Jahrhundert verschwindet sie, nachdem sie mit anderen
Steuern zusammenfloß. Eine andere Gruppe von Steuern ent-
wickelt sich aus dem Lehensverhältnis; hierher gehört als Ersatz
der nicht geleisteten Kriegsdienste das vom Lehensmann getragene
Scutagium, überdies verschiedene Beihilfen (aides). Neben diesen
Steuern entwickelte sich schon vom 12. Jahrhundert ab eine all-
gemeine Steuer, welche den Charakter der Vermögenssteuer besaß,
welcher sowohl das unbewegliche als das bewegliche Vermögen
unterlag und welche sich bald rationelleren Prinzipien der Be-
steuerung annäherte, insofern, als bei den Grundstücken der Ertrag
in Betracht kam, bei beweglichem Vermögen Bekenntnisse gefordert
wurden. Diese Steuer war das sogenannte Fünfzehntel, welches
aber in verschiedenen Sätzen eingehoben wurde. Die große eng-
lische Revolution, welche an sich auf finanzielle Schwierigkeiten
und auf die Verletzung des Steuerbewilligungsrechtes des Parla-
ments zurückzuführen ist, bildet auch in der Geschichte des Steuer-
wesens eine neue Epoche. An Stelle der alten Steuer tritt eine
rationellere Vermögens- und eine, primitive partielle Einkommen-
steuer, während zur Deckung des außerordentlichen und plötzlichen
Kriegsbedarfs ein System von Verzehrungssteuern ins Leben tritt.
Eine bedeutendere Veränderung trat erst am Ende des 18. Jahr-
hunderts ein, als die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer
erfolgte, mit der aber schon die neueste Periode des Steuerwesens
beginnt. Auf diese Entwicklung zurückblickend, verdient noch der
Umstand besondere Beachtung, daß, wie auf anderen Gebieten,
auch auf dem des Steuerwesens sich das Bild einer konsequenten
m“
An