fullscreen: Finanzwissenschaft

A. MI. Abschnitt. Die Geschichte des Steuerwesens. u1g 
gesunde Entwicklung des englischen Steuerwesens ist auch der 
Umstand, daß sich früh das Prinzip der Schonung der schwächeren 
Steuerkräfte geltend macht, sowohl auf dem Gebiete der direkten, 
als auf dem der indirekten Steuern. Steuerartige Leistungen 
kommen schon in der angelsächsischen Zeit vor; eine solche waren 
die zum Bau von Schiffen geforderten Leistungen, eine solche war 
namentlich das sogenannte „Dänengeld“, eine auf den Grundbesitz 
gelegte Steuer, anfangs als Beitrag zu den Kosten der gegen die 
Dänen geführten Kriege, später überhaupt als außerordentliche 
Kriegssteuer. In der normannischen Zeit begegnen wir zum ersten- 
mal dem Tallagium, welches anfangs die Pächter der Staatsdomänen 
als Kriegssteuer, oder eigentlich als Ersatzsteuer für nicht geleistete 
Kriegsdienste zahlten, später ging diese Bedeutung in Vergessen- 
heit und die Steuer wurde ohne Berücksichtigung dieser Umstände 
ausgeworfen. Diese Steuer zeigt viele Ahnlichkeit mit der ge- 
fürchteten französischen Taille, ohne deren verhängnisvolle Härte. 
Im 14. Jahrhundert verschwindet sie, nachdem sie mit anderen 
Steuern zusammenfloß. Eine andere Gruppe von Steuern ent- 
wickelt sich aus dem Lehensverhältnis; hierher gehört als Ersatz 
der nicht geleisteten Kriegsdienste das vom Lehensmann getragene 
Scutagium, überdies verschiedene Beihilfen (aides). Neben diesen 
Steuern entwickelte sich schon vom 12. Jahrhundert ab eine all- 
gemeine Steuer, welche den Charakter der Vermögenssteuer besaß, 
welcher sowohl das unbewegliche als das bewegliche Vermögen 
unterlag und welche sich bald rationelleren Prinzipien der Be- 
steuerung annäherte, insofern, als bei den Grundstücken der Ertrag 
in Betracht kam, bei beweglichem Vermögen Bekenntnisse gefordert 
wurden. Diese Steuer war das sogenannte Fünfzehntel, welches 
aber in verschiedenen Sätzen eingehoben wurde. Die große eng- 
lische Revolution, welche an sich auf finanzielle Schwierigkeiten 
und auf die Verletzung des Steuerbewilligungsrechtes des Parla- 
ments zurückzuführen ist, bildet auch in der Geschichte des Steuer- 
wesens eine neue Epoche. An Stelle der alten Steuer tritt eine 
rationellere Vermögens- und eine, primitive partielle Einkommen- 
steuer, während zur Deckung des außerordentlichen und plötzlichen 
Kriegsbedarfs ein System von Verzehrungssteuern ins Leben tritt. 
Eine bedeutendere Veränderung trat erst am Ende des 18. Jahr- 
hunderts ein, als die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 
erfolgte, mit der aber schon die neueste Periode des Steuerwesens 
beginnt. Auf diese Entwicklung zurückblickend, verdient noch der 
Umstand besondere Beachtung, daß, wie auf anderen Gebieten, 
auch auf dem des Steuerwesens sich das Bild einer konsequenten 
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