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Zweiter Abschnitt.
§6.
Die innerhalb des Bezirks eines Gberlandesgerichts (bezw. Land
gerichts) wohnenden, zur Abgabe von Gutachten und Schätzungen
vereideten Sachverständigen bilden eine Gutachterkammer.
8 7.
Die Kammer hat einen Vorstand von 9 Mitgliedern. Durch die
Geschäftsordnung kann die Zahl der Mitglieder auf 15 erhöht
werden.
8 8.
Der Vorstand wird durch die Kammer gewählt.
Wählbar sind die Mitglieder der Kammer.
Nicht wählbar sind:
1. diejenigen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der
Verfügung über ihr vermögen beschränkt sind,'
2. diejenigen, gegen welche im ehrengerichtlichen Verfahren,
oder wegen einer strafbaren Handlung, welche bie' Unfähig
keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben
kann, die öffentliche Klage erhoben ist;
3. diejenigen, gegen welche im ehrengerichtlichen Verfahren auf
verweis oder auf Geldstrafe von mehr als einhundert und
fünfzig Mark erkannt ist, auf die Dauer von 5 Jahren
nach der Rechtskraft des Urteils.
verliert ein 'Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so
scheidet dasselbe aus dem Vorstände.
8 9-
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 4 Jahre, jedoch mit der
Maßgabe, daß alle 2 Jahre die Hälfte der Mitglieder, bei ungrader
Zahl zum ersten Male die größere Zahl ausscheidet. Die zum
ersten Male Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt.
Line Ersatzwahl für ein vor dem Ablaufe der Wahlperiode aus
scheidendes Mitglied erfolgt für den Nest derselben.
8 M.
Die Wahl zum Mitgliede des Vorstandes darf ablehnen:
1. wer das 65. Lebensjahr vollendet hat,'
2. wer die letzten 4 Jahre Mitglied des Vorstandes gewesen
ist, für die nächsten 4 Jahre.
Das freiwillige Ausscheiden eines Mitgliedes bedarf der Zu
stimmung des Vorstandes.
8 11.
Der Vorstand wählt aus feiner Mitte einen Vorsitzenden, einen
stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen stellver
tretenden Schriftführer.
8 12.
Das Ergebnis der Wahlen wird der Landesjustizverwaltung, den
zuständigen Handels-, Landwirtschafts- und Handwerkskammern