Object: Taxämter oder private Schätzungen?

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Zweiter Abschnitt. 
§6. 
Die innerhalb des Bezirks eines Gberlandesgerichts (bezw. Land 
gerichts) wohnenden, zur Abgabe von Gutachten und Schätzungen 
vereideten Sachverständigen bilden eine Gutachterkammer. 
8 7. 
Die Kammer hat einen Vorstand von 9 Mitgliedern. Durch die 
Geschäftsordnung kann die Zahl der Mitglieder auf 15 erhöht 
werden. 
8 8. 
Der Vorstand wird durch die Kammer gewählt. 
Wählbar sind die Mitglieder der Kammer. 
Nicht wählbar sind: 
1. diejenigen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der 
Verfügung über ihr vermögen beschränkt sind,' 
2. diejenigen, gegen welche im ehrengerichtlichen Verfahren, 
oder wegen einer strafbaren Handlung, welche bie' Unfähig 
keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben 
kann, die öffentliche Klage erhoben ist; 
3. diejenigen, gegen welche im ehrengerichtlichen Verfahren auf 
verweis oder auf Geldstrafe von mehr als einhundert und 
fünfzig Mark erkannt ist, auf die Dauer von 5 Jahren 
nach der Rechtskraft des Urteils. 
verliert ein 'Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so 
scheidet dasselbe aus dem Vorstände. 
8 9- 
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 4 Jahre, jedoch mit der 
Maßgabe, daß alle 2 Jahre die Hälfte der Mitglieder, bei ungrader 
Zahl zum ersten Male die größere Zahl ausscheidet. Die zum 
ersten Male Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. 
Line Ersatzwahl für ein vor dem Ablaufe der Wahlperiode aus 
scheidendes Mitglied erfolgt für den Nest derselben. 
8 M. 
Die Wahl zum Mitgliede des Vorstandes darf ablehnen: 
1. wer das 65. Lebensjahr vollendet hat,' 
2. wer die letzten 4 Jahre Mitglied des Vorstandes gewesen 
ist, für die nächsten 4 Jahre. 
Das freiwillige Ausscheiden eines Mitgliedes bedarf der Zu 
stimmung des Vorstandes. 
8 11. 
Der Vorstand wählt aus feiner Mitte einen Vorsitzenden, einen 
stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen stellver 
tretenden Schriftführer. 
8 12. 
Das Ergebnis der Wahlen wird der Landesjustizverwaltung, den 
zuständigen Handels-, Landwirtschafts- und Handwerkskammern
	        
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