Full text : Über asiatische Wechselkurse

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durch  den  immer  größer  werdenden  direkten  Verkehr  bereits ­
  gelitten,  doch  bietet  sich  eine  gleichwerte  Entschädigung ­
  durch  die  stark  fortschreitende  wirtschaftliche  Erschließung ­
  des  Hinterlandes,  namentlich  der  Malayen-Staaten.
Die  Straits-Settlements  hatten  ursprünglich  wie  alle
Länder  des  Ostens  eine  reine  Silberwährung  x ),  die  in  der
Weise  geregelt  war,  daß  durch  Ordre  in  Council  vom  2,  2.
1895  der  mexikanische  Silberdollar,  der  britische  und  der
alte  Hongkong-Dollar  als  legal  tender  erklärt  worden
waren.  Seit  dem  22,  November  1906  ist  das  Pfund-Sterling ­
  gesetzliches  Zahlungsmittel,  zu  dem  das  eigentliche
Umlaufsmittel,  der  Straits  Settlements  Dollar,  mit  unbeschränkter ­
  Zahlkraft  in  eine  feste  Relation  gebracht  wurde,
so  daß  die  Regelung  ähnlich  wie  in  Indien  ist.  Da  die  englische ­
  Regierung  aus  den  Erfahrungen  in  Indien  gelernt
hatte,  so  gestaltete  sich  die  Durchführung  des  Anschlusses
der  Straits  an  die  Goldwelt  wesentlich  einfacher;  allerdings
ist  dies  auch  wohl  auf  die  kleineren  Verhältnisse  zurückzuführen. ­
  Man  schuf  zunächst  eine  eigene  Münze,  den  erwähnten ­
  Straits  Settlements  Dollar,  der  dem  britischen
Dollar  ähnlich  ist,  und  verordnete  am  24,  August  1904,  daß
innerhalb  8  Tagen  die  bisherigen  Münzen  gegen  den  neuen
Dollar  umgetauscht  sein  müßten  und  daß  danach  nur  noch
der  neue  Dollar  Zahlungskraft  besitze.  Zwei  Jahre  später
wurde  durch  eine  Ordre  in  Council  (22.10,06)  der  Sovereign
zu  dem  Satze  von  7  £=60  Straits  Dollar  =  2/4  per  $  als  gesetzliches ­
  Zahlungsmittel  erklärt  unter  Aufrechterhaltung
letzterer  Eigenschaft  für  den  Dollar  und  am  1,  August  1907
der  Umlauf  aller  fremden  Münzen  verboten.  Der  Straits
Dollar  ist  800  fein  und  wiegt  20,28  g;  dasselbe  gilt  für  die
halben  Dollarstücke,  während  durch  Gesetz  vom  4,  Dezember ­
  1909  der  Feingehalt  der  Scheidemünzen  zu  20,10,
5,1,  x / 2  und  J / 4  Cent,  auf  600  verringert  wurde.

1)  Über  die  Währungsgeschichte  der  Straits  siehe  ausführlicher
Sonndorfer,  Währungsreformen  in  Ostasien  und  Ostafrika,  Zeitschrift ­
  für  Handelswissenschaft  und  Handelspraxis,  1910,  Heft  10,
ferner  die  genauen  Angaben  in  Statistical  abstract  of  the  colonies,
1911,  Abschnitt  5,  und  Die  Währung  in  den  Straits-Settlements,  Kolonialpolitische ­
  Studie  von  *  ,  *  in  Schmollers  Jahrbuch.  1912,  II.
            
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