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durch den immer größer werdenden direkten Verkehr bereits
gelitten, doch bietet sich eine gleichwerte Entschädigung
durch die stark fortschreitende wirtschaftliche Erschließung
des Hinterlandes, namentlich der Malayen-Staaten.
Die Straits-Settlements hatten ursprünglich wie alle
Länder des Ostens eine reine Silberwährung x ), die in der
Weise geregelt war, daß durch Ordre in Council vom 2, 2.
1895 der mexikanische Silberdollar, der britische und der
alte Hongkong-Dollar als legal tender erklärt worden
waren. Seit dem 22, November 1906 ist das Pfund-Sterling
gesetzliches Zahlungsmittel, zu dem das eigentliche
Umlaufsmittel, der Straits Settlements Dollar, mit unbeschränkter
Zahlkraft in eine feste Relation gebracht wurde,
so daß die Regelung ähnlich wie in Indien ist. Da die englische
Regierung aus den Erfahrungen in Indien gelernt
hatte, so gestaltete sich die Durchführung des Anschlusses
der Straits an die Goldwelt wesentlich einfacher; allerdings
ist dies auch wohl auf die kleineren Verhältnisse zurückzuführen.
Man schuf zunächst eine eigene Münze, den erwähnten
Straits Settlements Dollar, der dem britischen
Dollar ähnlich ist, und verordnete am 24, August 1904, daß
innerhalb 8 Tagen die bisherigen Münzen gegen den neuen
Dollar umgetauscht sein müßten und daß danach nur noch
der neue Dollar Zahlungskraft besitze. Zwei Jahre später
wurde durch eine Ordre in Council (22.10,06) der Sovereign
zu dem Satze von 7 £=60 Straits Dollar = 2/4 per $ als gesetzliches
Zahlungsmittel erklärt unter Aufrechterhaltung
letzterer Eigenschaft für den Dollar und am 1, August 1907
der Umlauf aller fremden Münzen verboten. Der Straits
Dollar ist 800 fein und wiegt 20,28 g; dasselbe gilt für die
halben Dollarstücke, während durch Gesetz vom 4, Dezember
1909 der Feingehalt der Scheidemünzen zu 20,10,
5,1, x / 2 und J / 4 Cent, auf 600 verringert wurde.
1) Über die Währungsgeschichte der Straits siehe ausführlicher
Sonndorfer, Währungsreformen in Ostasien und Ostafrika, Zeitschrift
für Handelswissenschaft und Handelspraxis, 1910, Heft 10,
ferner die genauen Angaben in Statistical abstract of the colonies,
1911, Abschnitt 5, und Die Währung in den Straits-Settlements, Kolonialpolitische
Studie von * , * in Schmollers Jahrbuch. 1912, II.