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bei Werten bis zu 20000000 Mk %;
„ „ „ „ 50000000 „
„ „ „ „ 100000000 „
„ ,, über 100000000 „
§ 3. Auf den Arbeitsaktienwert des Betriebes erfolgt ein Zu
schlag zu den Prozentsätzen in Höhe von .... % des Arbeits
aktienwertes und ein weiterer Zuschlag von .... % vom Ertrags
wert.
§ 4. Die Steueraktien sind unveräußerliches Eigentum des
Deutschen Reiches, sie sind weder von den Betrieben auszuzahlen,
noch begründen sie ein Recht auf entsprechenden Kapitalanteil
am Betriebs werte. Von einer Übertragung des Dividendenbetei
ligungsrechts an einen Dritten wird das nicht übertragbare Mit
bestimmungsrecht des Reiches nicht berührt.
§ 5. Die auf Steueraktien gezahlten Dividenden werden auf
usw. usw. Steuern verrechnet 1 ).
§ 6. Die Steueraktie gilt für je drei Jahre und erlischt von
selbst, wofern sie sich nicht in der souveränen Gewalt des Deut
schen Reiches befindet.
§ 7. Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Der Grundgedanke und der Zweck dieses Gesetzes über die
Steueraktie wäre der, daß das Reich eine Gewinnbeteiligung in
einem gewissen noch näher zu berechnenden Verhältnis zu der
Summe von Kapital-, Ertrags- und Arbeitsaktienwert erhält, die
durch Steueraktien, die gleichzeitig ein Mitbestimmungs
recht bedingen, begründet wird. Bis zu dem endgültigen Auf
gehen aller die Betriebe belastenden direkten Steuern werden die
sonst zu zahlenden Steuern auf die Dividenden verrechnet. Das
kann sogar so weit ausgedehnt werden, daß selbst die Einkommen
steuern der in dem Betriebe beschäftigten Menschen durch die
Steueraktie direkt gewonnen werden. Die Steueraktie darf in
dessen nicht einer Zwangshypothek gleichkommen, sie darf
namentlich nicht in sich selbst einen veräußerlichen Wert dar
stellen, weil das dazu führen würde, daß letzten Endes nicht das
Reich, sondern irgendein Kapitalist der Mitinhaber des Betriebes
würde und das Gefährliche ist dabei, daß gar zu leicht durch eine
Steueraktie im Sinne einer Zwangshypothek ausländisches Ka
pital die Herrschaft über die deutsche Wirtschaft erhielte, wo doch
allein ein staatlicher Einfluß zur Regulierung der allgemeinen
1 ) Der § 5 erlischt, sobald die auf Steueraktie zu verrechnenden Steuern
in ihr aufgehen.