Full text: Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit

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bei Werten bis zu 20000000 Mk %; 
„ „ „ „ 50000000 „ 
„ „ „ „ 100000000 „ 
„ ,, über 100000000 „ 
§ 3. Auf den Arbeitsaktienwert des Betriebes erfolgt ein Zu 
schlag zu den Prozentsätzen in Höhe von .... % des Arbeits 
aktienwertes und ein weiterer Zuschlag von .... % vom Ertrags 
wert. 
§ 4. Die Steueraktien sind unveräußerliches Eigentum des 
Deutschen Reiches, sie sind weder von den Betrieben auszuzahlen, 
noch begründen sie ein Recht auf entsprechenden Kapitalanteil 
am Betriebs werte. Von einer Übertragung des Dividendenbetei 
ligungsrechts an einen Dritten wird das nicht übertragbare Mit 
bestimmungsrecht des Reiches nicht berührt. 
§ 5. Die auf Steueraktien gezahlten Dividenden werden auf 
usw. usw. Steuern verrechnet 1 ). 
§ 6. Die Steueraktie gilt für je drei Jahre und erlischt von 
selbst, wofern sie sich nicht in der souveränen Gewalt des Deut 
schen Reiches befindet. 
§ 7. Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. 
Der Grundgedanke und der Zweck dieses Gesetzes über die 
Steueraktie wäre der, daß das Reich eine Gewinnbeteiligung in 
einem gewissen noch näher zu berechnenden Verhältnis zu der 
Summe von Kapital-, Ertrags- und Arbeitsaktienwert erhält, die 
durch Steueraktien, die gleichzeitig ein Mitbestimmungs 
recht bedingen, begründet wird. Bis zu dem endgültigen Auf 
gehen aller die Betriebe belastenden direkten Steuern werden die 
sonst zu zahlenden Steuern auf die Dividenden verrechnet. Das 
kann sogar so weit ausgedehnt werden, daß selbst die Einkommen 
steuern der in dem Betriebe beschäftigten Menschen durch die 
Steueraktie direkt gewonnen werden. Die Steueraktie darf in 
dessen nicht einer Zwangshypothek gleichkommen, sie darf 
namentlich nicht in sich selbst einen veräußerlichen Wert dar 
stellen, weil das dazu führen würde, daß letzten Endes nicht das 
Reich, sondern irgendein Kapitalist der Mitinhaber des Betriebes 
würde und das Gefährliche ist dabei, daß gar zu leicht durch eine 
Steueraktie im Sinne einer Zwangshypothek ausländisches Ka 
pital die Herrschaft über die deutsche Wirtschaft erhielte, wo doch 
allein ein staatlicher Einfluß zur Regulierung der allgemeinen 
1 ) Der § 5 erlischt, sobald die auf Steueraktie zu verrechnenden Steuern 
in ihr aufgehen.
	        
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