Full text : Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit

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bei  Werten  bis  zu  20000000  Mk  %;
„  „  „  „  50000000  „
„  „  „  „  100000000  „
„  ,,  über  100000000  „
§  3.  Auf  den  Arbeitsaktienwert  des  Betriebes  erfolgt  ein  Zuschlag ­
  zu  den  Prozentsätzen  in  Höhe  von  ....  %  des  Arbeitsaktienwertes ­
  und  ein  weiterer  Zuschlag  von  ....  %  vom  Ertragswert. ­

§  4.  Die  Steueraktien  sind  unveräußerliches  Eigentum  des
Deutschen  Reiches,  sie  sind  weder  von  den  Betrieben  auszuzahlen,
noch  begründen  sie  ein  Recht  auf  entsprechenden  Kapitalanteil
am  Betriebs  werte.  Von  einer  Übertragung  des  Dividendenbeteiligungsrechts ­
  an  einen  Dritten  wird  das  nicht  übertragbare  Mitbestimmungsrecht ­
  des  Reiches  nicht  berührt.
§  5.  Die  auf  Steueraktien  gezahlten  Dividenden  werden  auf
usw.  usw.  Steuern  verrechnet 1 ).
§  6.  Die  Steueraktie  gilt  für  je  drei  Jahre  und  erlischt  von
selbst,  wofern  sie  sich  nicht  in  der  souveränen  Gewalt  des  Deutschen ­
  Reiches  befindet.
§  7.  Das  Gesetz  tritt  mit  seiner  Verkündigung  in  Kraft.
Der  Grundgedanke  und  der  Zweck  dieses  Gesetzes  über  die
Steueraktie  wäre  der,  daß  das  Reich  eine  Gewinnbeteiligung  in
einem  gewissen  noch  näher  zu  berechnenden  Verhältnis  zu  der
Summe  von  Kapital-,  Ertrags-  und  Arbeitsaktienwert  erhält,  die
durch  Steueraktien,  die  gleichzeitig  ein  Mitbestimmungsrecht ­
  bedingen,  begründet  wird.  Bis  zu  dem  endgültigen  Aufgehen ­
  aller  die  Betriebe  belastenden  direkten  Steuern  werden  die
sonst  zu  zahlenden  Steuern  auf  die  Dividenden  verrechnet.  Das
kann  sogar  so  weit  ausgedehnt  werden,  daß  selbst  die  Einkommensteuern ­
  der  in  dem  Betriebe  beschäftigten  Menschen  durch  die
Steueraktie  direkt  gewonnen  werden.  Die  Steueraktie  darf  indessen ­
  nicht  einer  Zwangshypothek  gleichkommen,  sie  darf
namentlich  nicht  in  sich  selbst  einen  veräußerlichen  Wert  darstellen, ­
  weil  das  dazu  führen  würde,  daß  letzten  Endes  nicht  das
Reich,  sondern  irgendein  Kapitalist  der  Mitinhaber  des  Betriebes
würde  und  das  Gefährliche  ist  dabei,  daß  gar  zu  leicht  durch  eine
Steueraktie  im  Sinne  einer  Zwangshypothek  ausländisches  Kapital ­
  die  Herrschaft  über  die  deutsche  Wirtschaft  erhielte,  wo  doch
allein  ein  staatlicher  Einfluß  zur  Regulierung  der  allgemeinen
1 )  Der  §  5  erlischt,  sobald  die  auf  Steueraktie  zu  verrechnenden  Steuern
in  ihr  aufgehen.
            
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