Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

404 579—581. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. 
6. Ausweisung des Bezuges, Ursprungs und der Verzollung. 
I. Verbindlichkeit zur Ausweisung, 
a) Begriff der Ausweisung. 
579. Es wird ausgewiesen: 
a) der Bezug einer Waare durch ben Beweis, wann und von 
welcher Person dieselbe auf denjenigen, der den Bezug aus 
zuweisen hat, überging, 
b) der Ursprung durch den Beweis, wann, an welchem Orte 
im Zollgebiete und durch wen die Waare erzeugt wurde, 
c) die Verzollung durch den Beweis, wann und bei welchem 
Zollamte die Waare dem Einfuhr-Zollverfahren unterzogen 
wurde. (§. 307 Z. O.) 
In den Ländern der ungar. Krone wird eine Waare als vorschrifts 
mäßig bezogen angesehen, wo die geleistete Verzollung, der Bezug oder der 
Ursprung entweder durch die betreffenden Zolldocumente, durch die Fabriks 
oder gefällsamtliche Bezeichnung der Waare oder durch Privaturkunden 
glaubwürdig dargethan werden kann. (§. 319 A. u.) 
b) Umfang der Verbindlichkeit zur Ausweisung in Absicht aus den 
Gegenstand. 
580. Die Verbindlichkeit zur Ausweisung des Bezugs, Ur 
sprungs oder der Verzollung findet blos bei wirklich vorhandenen 
Gegenständen im neuen ungebrauchten Zustande, dagegen aber weder 
bei verbrauchten noch bei verarbeiteten Statt, (Vogb. 1857, Nr. 20.) 
und es hat derjenige, welcher zur Ausweisung des Bezugs ver 
pflichtet ist, und den Ursprullg oder die Verzollung ausweiset, 
seiner Verbindlichkeit Genüge geleistet, wenn der Umstand, daß 
die Waare, deren Ursprung oder Verzollung dargethan wurde, die 
selbe sei, um deren Bczugsnachweisung cs sich handelt, außer 
Zweifel gesetzt ist, ob er gleich die Person, von der die Waare 
auf ihn überging und den Zeitpunct der Erwerbung nicht nachwies. 
(g§. 308 ». 309 3. D.) 
c) Personen, die zur Ausweisung verpflichtet sind. 
581. Zur Ausweisung sind verpflichtet, u. z. : 
a) D c S Bezuges, 
1. Jedermann, der den Transport von Waaren aus einem 
Orte an den andern vollzieht und die ihm obliegende Angabe, 
wo, wann und von wem er den Gegenstand übernahm, dann an 
wen und wohin derselbe bestimmt sei, auf die an ihn gestellte
	        
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