Full text : Die Deutsche Volksversicherung

Zemde  und  Neider.

Wie  lebhaft  die  „Deutsche  Volksversicherung"  schon  vor
ihrem  Entstehen  umstritten  wurde,  haben  die  vorstehenden  Darlegungen
gezeigt.  Ilm  so  weniger  kann  es  daher  wundernehmen,  daß  ihr  heute
Feindschaft  und  Neid  überall  die  Wege  zu  verlegen  trachten.  Eine
Fülle  von  Schmähungen  und  Verdächtigungen  fließt  tagtäglich  auf
sie  herab.  Da  diese  Angriffe  auch  in  die  Gründnngsgeschichte  hinüberspielen ­
  und  sich  im  wesentlichen  auf  Vorgänge  stützen,  welche  vor
der  eigentlichen  Gründung  gelegen  haben,  so  erscheint  es  angebracht,
auch  an  dieser  Stelle  darauf  einzugehen,  um  den  Feinden  und
Neidern  endgültig  ihre  vergifteten  Waffen  aus  der  Hand  zu  schlagen.
Von  zwei  verschiedenen  Seiten  aus  sucht  man  das  Vertrauen  zur
„Deutschen  Volksversichernng"  zu  untergraben.  Einmal  von
seiten  der  sozialdemokratischen  „Volksfürsorge",  zum  andern  von  dem
„Verbände  öffentlicher  Lebensversicherungsanstalten  in  Deutschland".
So  verschieden  dies  Brüderpaar  auch  ist,  so  scheuen  sich  beide  doch
nicht,  sich  gegenseitig  die  Waffen  zu  leihen,  und  geflissentlich  aufzuwärmen, ­
  was  der  andere  eingebrockt  hat.
Zur  Grundlage  ihres  Feldzuges  haben  beide  das  Protokoll  einer
Vorversammlung  der  Gründer  der  „Deutschen  Volksversicherung"
vom  12.  Dezember  1912  gemacht.  Aus  diesem  Protokoll
leiten  sie  die  Behauptung  her,  die  „Deutsche  Volksversicherung"  sei
gar  nicht  gemeinnützig.  Sie  beteilige  ihren  Vorstand  trotz  ihrer  gegenteiligen ­
  Behauptungen  am  Gewinn.  Auch  hätten  ihre  Gründer  ja
selbst  das  Wort  „gemeinnützig"  aus  dem  Gesellschaftsvertrag  gestrichen. ­
  Demgegenüber  ist  einfach  festzustellen,  daß  allein  maßgeblich ­
  für  die  Beurteilung  der  „Deutschen  Volksversicherung"  nicht  die
Verhandlungen  irgendeiner  Vorversammlung,  sondern  nur  der  Gesellschaftsvertrag ­
  ist,  wie  er  am  25.  Januar  1913  zu  notariellem
Protokoll  abgeschlossen  ist.  In  diesem  Vertrag  hat  man  das  Mort
„gemeinnützig"  einfach  deshalb  nicht  aufgenommen,  weil  es  angesichts ­
  der  klaren  Bestimmungen  des  Vertrages  überflüssig  erschien,
die  Gemeinnützigkeit  noch  besonders  zu  betonen.  Vielleicht  verraten
uns  im  übrigen  einmal  die  Leiter  der  „Bolksfürsorge",  warum  denn
in  deren  Gesellschaftsvertrag  nirgends  etwas  von  „Gemeinnützigkeit" ­
  steht.  Zum  anderen  aber  ist  in  dem  Gesellschaftsvertrag  der
„Deutschen  Volksversichernng"  kein  Wort  von  einer  Gewinnbeteiligung ­
  des  Vorstandes  enthalten.  Wo  der  Gewinn  bleibt,  darüber ­
  gibt  der  §  18  klare  Auskunft.  Irgendwelche  geheimen  Abmachungen ­
  bestehen  daneben  nicht.  Sie  können  auch  gar  nicht  vorhanden ­
  sein,  weil  auch  hierüber  der  Reichskommissar,  der  bekanntlich
allen  Sitzungen  der  Gesellschaften  beiwohnt,  zu  wachen  hat.  Diese
Einwände  gegen  die  Gemeinnützigkeit  der  Gesellschaft  sind  also  mehr
als  fadenscheinig.
Daneben  gehen  aber  besonders  die  öffentlichen  Anstalten  mit
der  Behauptung  krebsen,  die  „Deutsche  Volksversicherung"  sei  nicht
            
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