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Deutsche Volksversicherung^
großes
nationales Werk, dessen hohe Bedeutung für die minder-Volkskreise
die kommenden Jahre erweisen sollen und
das Verdienst ihrer Gründung teilen sich 30 deutsche
"herungsgesellschaften mit den Behörden des Reichs und
ationen der nationalen Arbeiterschaft. Die Bersicherungst
haben die erforderlichen Mittel und ihre reichen Ersah»
ie zum Teil auch ihren gewaltigen Organisationsapparat
ist der Sache gestellt. Die Behörden des Reichs, an ihrer
Reichskanzler, und vor allem der Staatssekretär Des
des Innern, sowie der Präsident des Kaiserlichen Auf»
-.ür Privatversicherung, haben zu ihrem Teile daran mit»
>aß wirklich etwas Gutes geschaffen wurde. Die nationale
ft aber hat durch ihre Mitwirkung dafür Sorge getragen,
ünsche der Volkskreise, welchen die neuen Einrichtungen
nen sollen, im vollsten Umfange erfüllt wurden,
ummkapital der Gesellschaft beträgt 2 000 000 J; saneben
hründer für die Kosten der ersten Einrichtung einen unt
Organisationsfonds von 1000 000 M zur Verfügung
"“rtfcmg Februar 1913 wurde begonnen, die inneren
en zu schaffen, die Tarife auszuarbeiten und die Organilbauen.
Diese gewaltige Arbeit ist mit einer Schnelligkeit
mhafigkeit durchgeführt worden, welche allseitige Anerkennt.
Am 20. Juni 1913 ist durch Senatsbeschluß des Kaiserichtsamts
für Privatversicherung die Genehmigung zur
des Geschäftsbetriebes erteilt worden. Nunmehr wurden
aber doch gründlich die eigentlichen Einrichtungen für
t Betrieb so gefördert, daß Ende September 1913 die
planmäßig werbende Versicherüngstätigkeit aufgenommen
rte.
die Einrichtungen der Gesellschaft an dieser Stelle
iskunft zu geben, dürfte sich erübrigen. Es seien
kurz die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages
>elche die Gemeinnützigkeit für alle Zeiten sicher
- Prozent des Gewinnes kommen den Versicherten
ute. Erst aus dem Reste wird eine Dividende auf das
i( verteilt, die mit 4 Prozent des Stammkapitals nach
■ izt ist. Eine Aenderung dieser Bestimmungen bedarf der
j des Reichskanzlers. Von diesem ist ein Reichskommissar
l eine sehr weitgehende Aufsichtsbesugnis eingeräumt ist.
mag erwähnt werden, daß diese Bestimmungen über
düng des Gewinnes für die Versicherten wesentlich günals
bei der „Volksfürsorge" und den öffentlichen Ann
diese beiden Volksversicherungsgesellschaften müssen zu-Kapital
verzinsen, bevor sie überhaupt eine Divi-