Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

Genussscheininhaber ist in die Augen springend. Eine Ge 
sellschaft z. B., deren Aktien über pari im Kurse stehen, 
nehmen wir an 800, will ihr Kapital vergrössern und gibt 
zu diesem Zwecke neue Aktien heraus. Es wird in diesem 
Falle den Genussscheinen bei einem Nominalwerte der 
Aktien von Fr. 500, eine Emissionsprämie von Fr. 300 er 
lassen. Viele Gesellschaften sollen dadurch arg geschädigt 
worden sein l ) 2 ). Eine solche Bestimmung der Statuten ist 
aber trotzdem nicht ungültig 3 ). Es ist vorzuziehen, den Ge 
nussscheinen ein einfaches Vorkaufsrecht für die neu zu 
emittierenden Aktien einzuräumen, in Konkurrenz mit den 
Aktionären, und zwar im gleichen Verhältnisse, wie bei der 
Verteilung des Reingewinnes, wenn überhaupt ein solches 
Recht statuiert werden soll. 
Im Prozesse der bons de jouissance gegen die JSB 
wurde auch die Frage erörtert, inwieweit denselben ein 
Anrecht auf einen zu ihrer Rückzahlung bestimmten Amorti 
sationsfonds zukomme. Das BG ist leider auf die Frage 
nicht näher eingetreten, da sie kein Interesse bot 4 ), indem 
die den Genussscheinen faktisch zukommende Liquidations 
quote erheblich grösser war, als der aus diesem Fonds 
jedem Genussschein etwa zukommende Betrag. Vor allem 
ist zu bemerken, dass durch die Anlage eines solchen 
Amortisationsfonds die Gesellschaft sich keineswegs zur 
Einlösung der Genussscheine verpflichtet, so dass diese 
eine solche fordern könnten. Die Gesellschaft macht nur 
von einem ihr zustehenden Rechte Gebrauch 5 ). 
Die Genussscheine können schon deshalb keinen An 
spruch auf einen zu ihrer Tilgung geschaffenen Fonds 
geltend machen, weil die Gesellschaft ebensogut die alle 
*) Ann. de dr. com. 1900, 11. 
2 ) Lecouturier, 1. c., Nr. 135. 
3 ) § 283 HGB verbietet solche Aktienbezugsrechte. 
4 ) EB 31 2 453. 
s ) L. c., 454, la facultö de remboursement n’est pas devenue 
une Obligation.
	        
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