Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
bisher zu ermöglichen. Das neue Gesetz ist dem nicht gefolgt und 
hat dadurch eine Maßregel vermieden, die der praktischen Bedeutung 
der Gewerbegerichte nicht förderlich gewesen wäre. Die Berufung 
kann nur an die ordentlichen Gerichte gehen; sie unterwirft also 
Streitigkeiten, für die eine fachmännische Beurteilung von besonderer 
Bedeutung ist und die gerade deshalb den Fachgerichten zugewiesen 
sind, doch wieder den ordentlichen Gerichten. Das kann nur unbedenk 
lich sein, wenn es sich um bedeutendere Streitobjekte handelt. Kleinere 
Streitigkeiten einem zweistufigen Instanzenzuge zu unterwerfen, heißt 
den Streit verlängern und dadurch die Gegensätze, auf deren Über 
brückung die Fachgerichtsbarkeit hinwirken soll, verschärfen. Bei 
unbedeutenden Streitigkeiten bieten fachmännisch zusammengesetzte 
und unparteiisch geleitete Gerichte eine völlig ausreichende Gewähr 
für sachgemäße Erledigung. Überdies führt die Ausdehnung der Be 
rufungsfähigkeit auf kleinere Streitobjekte dazu, daß die Parteien oder 
eine von ihnen der gütlichen Ausgleichung im Sühneverfahren weniger 
geneigt sind, weil sie annehmen, daß sie im Berufungsverfahren ihrem 
Standpunkte vollständig Geltung werden verschaffen können. Gerade 
die versöhnende und ausgleichende Arbeit der Gewerbegerichte, also 
das Wertvollste, was sie in praktischer Beziehung leisten, würde da 
durch beeinträchtigt werden. 
Die prinzipielle Bedeutung der Gewerbegerichtsorganisation liegt 
darin, daß sie den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeiter bei 
Lösung öffentlicher Aufgaben, den die reichsgesetzliche Arbeiterver 
sicherung in unser öffentliches Leben eingeführt hat, weiter ausdehnt 
und auf ein neues Gebiet überträgt. Die Arbeiterversicherung hat 
bei der Verwaltung ihrer Organisationen und bei der Erledigung der 
ihrem Sondergebiet angehörenden Streitigkeiten, also bei der sozial 
politischen Rechtsprechung im engeren Sinne, die Arbeiter als einen 
unentbehrlichen und in dieser Beziehung den Unternehmern gleich 
wertigen Faktor anerkannt. Das Gewerbegerichtsgesetz hat der Mit 
wirkung der Arbeiter auch ein wichtiges Stück zivilrechtlicher Recht 
sprechung erschlossen. Darin liegt der Ausdruck eines großen 
Zutrauens zur Reife und Einsicht der Arbeiterklasse und eine Hebung 
ihrer rechtlichen und sozialen Stellung im öffentlichen Leben, die — 
richtig aufgefaßt — auch an ihrem Teile auf die Dauer zur Ver 
minderung der Klassengegensätze beitragen wird, weil sie die einen 
den und verbindenden Interessenberührungen von Arbeitgebern und 
Arbeitnehmern deutlich und ständig zum Ausdruck bringt. 
Diese prinzipielle Bedeutung wird dadurch nicht beseitigt, daß es 
noch nicht möglich gewesen ist, die Gewerbegerichte ganz den Strö 
mungen und Parteiungen des politischen Lebens zu entziehen. Man 
darf wohl erwarten, daß mehr und mehr auch die Arbeiterkreise den
	        
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