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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
bisher zu ermöglichen. Das neue Gesetz ist dem nicht gefolgt und
hat dadurch eine Maßregel vermieden, die der praktischen Bedeutung
der Gewerbegerichte nicht förderlich gewesen wäre. Die Berufung
kann nur an die ordentlichen Gerichte gehen; sie unterwirft also
Streitigkeiten, für die eine fachmännische Beurteilung von besonderer
Bedeutung ist und die gerade deshalb den Fachgerichten zugewiesen
sind, doch wieder den ordentlichen Gerichten. Das kann nur unbedenk
lich sein, wenn es sich um bedeutendere Streitobjekte handelt. Kleinere
Streitigkeiten einem zweistufigen Instanzenzuge zu unterwerfen, heißt
den Streit verlängern und dadurch die Gegensätze, auf deren Über
brückung die Fachgerichtsbarkeit hinwirken soll, verschärfen. Bei
unbedeutenden Streitigkeiten bieten fachmännisch zusammengesetzte
und unparteiisch geleitete Gerichte eine völlig ausreichende Gewähr
für sachgemäße Erledigung. Überdies führt die Ausdehnung der Be
rufungsfähigkeit auf kleinere Streitobjekte dazu, daß die Parteien oder
eine von ihnen der gütlichen Ausgleichung im Sühneverfahren weniger
geneigt sind, weil sie annehmen, daß sie im Berufungsverfahren ihrem
Standpunkte vollständig Geltung werden verschaffen können. Gerade
die versöhnende und ausgleichende Arbeit der Gewerbegerichte, also
das Wertvollste, was sie in praktischer Beziehung leisten, würde da
durch beeinträchtigt werden.
Die prinzipielle Bedeutung der Gewerbegerichtsorganisation liegt
darin, daß sie den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeiter bei
Lösung öffentlicher Aufgaben, den die reichsgesetzliche Arbeiterver
sicherung in unser öffentliches Leben eingeführt hat, weiter ausdehnt
und auf ein neues Gebiet überträgt. Die Arbeiterversicherung hat
bei der Verwaltung ihrer Organisationen und bei der Erledigung der
ihrem Sondergebiet angehörenden Streitigkeiten, also bei der sozial
politischen Rechtsprechung im engeren Sinne, die Arbeiter als einen
unentbehrlichen und in dieser Beziehung den Unternehmern gleich
wertigen Faktor anerkannt. Das Gewerbegerichtsgesetz hat der Mit
wirkung der Arbeiter auch ein wichtiges Stück zivilrechtlicher Recht
sprechung erschlossen. Darin liegt der Ausdruck eines großen
Zutrauens zur Reife und Einsicht der Arbeiterklasse und eine Hebung
ihrer rechtlichen und sozialen Stellung im öffentlichen Leben, die —
richtig aufgefaßt — auch an ihrem Teile auf die Dauer zur Ver
minderung der Klassengegensätze beitragen wird, weil sie die einen
den und verbindenden Interessenberührungen von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern deutlich und ständig zum Ausdruck bringt.
Diese prinzipielle Bedeutung wird dadurch nicht beseitigt, daß es
noch nicht möglich gewesen ist, die Gewerbegerichte ganz den Strö
mungen und Parteiungen des politischen Lebens zu entziehen. Man
darf wohl erwarten, daß mehr und mehr auch die Arbeiterkreise den