2, Titel: Hinterlegung. SS 373—376. 379
a Neberfendung der hinterlegten Sache durch die Loft. Die Beftimmung des
5,375 it Or an allen, aß die Neberjendung der zu hinterlegenden Sache auf
die Gefahr des GOläubiger3 geht. Die Hinterlegung muß vielmehr tatfächlich er-
Pi 5. 5. die zu Hhinterlegende Sache muß bei der HinterlegungSftele angelangt und von
dieler angenommen {jein, wenn die Wirkungen der Hinterlegung (SS 378, 379) überhaupt
Eintreten follen. (%. I, 360, 361.) Sind diefe Vorausfehungen erfüllt, jo werden die
Wirkungen der Hinterlegung auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Roft zurüd-
verlegt. Val. Bem. 1, a—d zu 8 378, Bem. zu 8 379. Dies gilt auch dann, wenn die
IM binterlegende Sache einer andern Hinterlegungsitelle alS jener des Seiftungsort$ über-
endet Werken it. S. Bem. 2 zu 8 374.
8 376?)
Der Schuldner hat das Recht, die Hinterlegte Sache zurüczunehmen.
Die Rücknahme ift ausgejhloffen :
wenn der Schuldner der Hinterlegungsftelle erklärt, daß er auf das HKccht
zur Rücknahme verzichte;
2, wenn der Gläubiger der Hinterlegungsjielle die Annahme erklärt;
3. wenn der Hinterlegungsftelle ein zwijchen dem Gläubiger und dem Schuldner
ergangene8 rechtsfräftiges Urtheil vorgelegt wird, Das die Hinterlegung für
Techtmäßig erklärt.
& I, 274; II, 8253 II, 370.
Bot £. Die et der Hinterlegung. Natur des Rechts auf Rüdnahme :
. Borbem. S. 374 Mr. 4, «, 8. Da die Wirkungen der Hinterlegung verfchieden find,
Üt nachdem das Necht des Schuldrer8 zur Rücnahme der hinterlegten Sache au8gefchloften
BC nicht (f. die 85 378 und 379), fo verlangt die Rechtäficherheit, daß gefeblich fejt-
wi ellt wird, unter meldhen Borausjekungen der Schuldner die von ibm binterleate Sache
der zurücknehmen fanı und bi8 zu welchen: Zeitpunkte,
Rz 8 376 {bricht in Abi. 1 al3 Megel aus, daß dem Schuldner das Recht der
ode nahme derhinterlegten Sache zuftebht. Ob die ot eine vechtmäßige
An Unrechtmäßige war, bleibt in der Kegel zunächft eine offene Frage; eS erfchien daher
31 Semeljen, dem Schuldner U der Zeit der Ungewißbeit ein einfeitiges Hecht
u NRücktahmne zu gewähren. Vol. auch code civil art. 1261. Sin Vorbehalt des Rechtes
© Kücnahme it alfo nicht erforderlich. Ed .
auf „Das Recht zur de ijt fein Anfprudh im Sinne des S 194, ein Anfpruch
u Rückgabe gegen die Hinter eoungSfiele (actio depositi) wird erft durch den Widers
U begründet, Wal. Beer a. 0. DS. 64 ff. a
R a8 Recht auf Hüchnahme ift auch fein fog. A d. bh. nicht die
& DtSmacht, auf das hinterlegte Objekt einzumirken oder fremde 6 inwirkung auszufchließen.
(or udelt Sich vielmehr um ein {oa. GeftaltungSrecht oder Recht auf RechtsSänderung
Urt Ennecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl. I, 2 S. 153 f.) oder um RN des rechtliden Könnens
dit Sinne Bitelmanns (Snternationales Privatrecht I S. 32 .), für weldhes in der neueren
S tratur vielfach der Iprachlich an Ausdruck „Kannrecdht“ beliebt wird, Val. auch
Hop emann Bem. 1 zu 8 376. Des Näheren {it daZ Recht auf Rücknahme al8 ein Auf
Do UngSrecht (Ennecceru8 a. a. DO. S. 154) zu bezeichnen, acbürt alfo zu derfelben Sattung
Ile Rechten, wie das Sündigungsrecht, Rücktrittsrecht, Anfechtungsrecht, Widerrufsrecht.
Ne foldhes unterliegt e& nicht der Verjährung S 194), es kann durch einfeitigen
6 ot erlöjchen (& 376 Abi. 1 Biff. 1). Aber die Frage, ob es vererblidh ober höchftper-
en ift, ob e8 au durch einen Vertreter oder nur in Perfon ausgelibt werden kann,
Roche ob e8 abgetreten werden Kann, it mit diejer foftematifchen Kennzeichnung des
18 nnch nicht entichieden. Val. Enneccerus a. a. D. S, 155. .
» Die Nererblichkeit des Mecht3 auf KRücnahme des Widerrufsrecht8) {ft
von Niemandem Dbeftritten worden. Sie ergibt fi aus dem vermögenSs
cechtlichen Charakter des Nechtz. E23 handelt fich alio feinestwegS um ein
Ye höchitperfönlicher Natur. Val. u. a. Kehbein Bem. 11 zu den
8S 372— 386.
= *) Siteratur: Nieken, Dos Rechtsverhältni8 zwilgen_dem Gläubiger und der
Sinterlegungattelle, @Sreif8iwald 1900; Beer, Die Hinterlegung S. 54—78; Müller in
Öerings Xahrb. Bd 41 S. 488%.