fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

156 b + DRITTER TEIL 
führung der Versicherung einzelnen und der Gesamtheit bringen 
muss, bleibt die Verteilung der Lasten eine untergeordnete Frage, 
teils, weil die Lasten in ihrer Gesamtheit nicht übermässig gross 
sind, teils, weil es dabei keine Vergeudung, keine Verschwendung 
gibt und teils, weil der Zahlungsfähigkeit der betroffenen. Personen 
Rechnung getragen wird. Hierzu ist anzufügen, dass in Zeiten 
wirtschaftlicher Blüte die Lasten kaum gefühlt werden, während 
in. Zeiten des Niedergangs jeder stets glauben wird, mehr beizu- 
tragen. als gerecht ist, 
Das Gesetz kann nur die erste Verteilung der Lasten regeln. 
Ihr endgültiger Umfang, der allein den tatsächlichen, von jedem 
getragenen Anteil bestimmt, hängt von einer grossen Zahl von 
wirtschaftlichen. und sozialen Faktoren ab, die unbeständig und 
verwickelt sind. Wir führen nur aus, dass sie im allgemeinen. das 
Bestreben haben, auf die Verbraucher einen Teil der Versicherungs- 
kosten abzuwälzen, der im grossen und ganzen zu dem Teil des 
Lohns im Verhältnis steht, der im Endprodukt enthalten ist. 
$ 4. — Die Einnahmequellen in der Gesetzgebung der Staaten 
Unter den Gesetzen, die wir in. diesem Bericht betrachtet haben, 
findet man nur eines, in dem die Versicherung lediglich durch 
die Beiträge der Versicherten bestritten wird. Es gibt keines, in 
dem der Staat allein oder ausschliesslich der Arbeitgeber und 
der Staat herangezogen ist. Endlich gibt es ein Gesetz, in dem die 
Einnahmen von den Versicherten und einer Gruppe von, Personen 
herrühren, die einen viel grösseren. Kreis umfasst als: die Gruppe 
der Arbeitgeber. 
Hiernach kann man die Gesetzgebungen nach den Einnahme- 
quellen in sechs Gruppen teilen : 
1. Gruppe : Versicherung lediglich zu Lasten der Versicherten 
. (1 Gesetz). 
2. Gruppe : Versicherung lediglich zu Lasten der Arbeitgeber 
(1 Gesetz). 
3. Gruppe : Beteiligung der Versicherten und des Staates 
(4 Gesetze). 
4. Gruppe : Beteiligung der Versicherten und der Arbeitgeber 
(11 Gesetze). 
5. Gruppe : Beteiligung der Versicherten, der Arbeitgeber und 
des Staates (14 Gesetze). . 
5. Gruppe : Beteiligung der Versicherten und einer Gruppe; 
die nicht nur Arbeitgeber umfasst (1 Gesetz).
	        
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