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zur Ausfuhr freizugeben, die oen Bedarf der neutralen Länder in
der bisherigen Höhe befriedigt und unserer Industrie den erwünschten
Absatz läßt, soweit dies ohne Schädigung der Interessen des Inlands
bedarfs^ möglich erscheint.
Im vorigen Betriebsjahre hatten wir in Deutschland eine
Zuckergewinnung (auf Rohzucker umgerechnet) von rund 27 Mil
lionen Doppelzentner; davon werden als noch heute vorhandene Vor
räte angenommen 4 Millionen Doppelzentner. Wenn man das
Ergebnis des bevorstehenden Betriebsjahres etwa so hoch einschätzt
wie das vorjährige, so würden wir mit einem gesamten Zuckerbestande
von rund 30 Millionen Doppelzentnern zu rechnen haben. Im Vor
jahre sind etwas über 11 Millionen Doppelzentner Zucker aller Art
zur Ausfuhr gebracht worden. Bleibt der Industrie eine gleich große
Menge zur Ausfuhr frei, so würde die Industrie in ihrer bisherigen
Bewegungsfreiheit beeinträchtigt werden, wenn natürlich auch damit
gerechnet werden muß, daß wegen des Fortfalls der feindlichen Märkte
die Ausfuhr nicht voll zur Wirkung kommen wird. Außer der in
der Spezialerlaubnis begründeten Kontrolle der Ausfuhr kommen
Beschränkungen nicht in Betracht, so daß Industrie und Handel in
ihren bisherigen Bahnen durch Maßnahmen der Behörden nicht ein
geengt sind. Namentlich kann bei solcher Regelung eine Aufhebung
oder Rückregulierung von Verträgen nicht in Frage kommen.
Allerdings muß sich die Regierung vorbehalten, die Ausfuhr
zurückzuhalten, sobald Jnlandszucker zu bisherigen Preisen nicht zur
Verfügung gestellt wird oder etwa Zucker in unwirtschaftlicher Weise
dem Jnlandsverbrauch (der menschlichen Ernährung sowie der Ver-
fütterung) entzogen wird. Sollte dieser Fall eintreten, so wird man
nicht zögern, die Ausfuhr zu sperren und Höchstpreise einzuführen."
Zwischen den vielen, oft entgegengesetzten Wünschen der beteiligten
Kreise wählte die Reichsregierung im allgemeinen den Mittelweg.
Durch die Bekauntmachung vom 31. Oktober 1914, ergänzt durch
die Bekanntmachung vom 12. Februar 1915, und in veränderter
Fassung veröffentlicht am 12. Februar 1915, fand die Frage der Re
gelung der deutschen Zuckerwirtschaft im Kriege eine vorläufige Lösung.
Hierzu wurden bis zum 1b. April 1915 noch einzelne ergänzende Be
kanntmachungen erlaßen. Die Bestrebungen, die auf eine Aufhebung
des Ausfuhrverbotes vom 31. Juli 1914 hinzielten, waren nur teil
weise von Erfolg begleitet. Im Gegensatz zu Österreich, das die
Zuckerausfuhr erst im Februar 1915 verboten hat, blieb die Reichs
regierung im allgemeinen auf ihrem grundsätzlichen ablehnenden
Standpunkt bestehen; sie ließ aber in besonderen Fällen nach
Würdigung der Sachlage Ausnahmen zu. Die gesetzliche Regelung