Full text: Der Zucker im Kriege

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zur Ausfuhr freizugeben, die oen Bedarf der neutralen Länder in 
der bisherigen Höhe befriedigt und unserer Industrie den erwünschten 
Absatz läßt, soweit dies ohne Schädigung der Interessen des Inlands 
bedarfs^ möglich erscheint. 
Im vorigen Betriebsjahre hatten wir in Deutschland eine 
Zuckergewinnung (auf Rohzucker umgerechnet) von rund 27 Mil 
lionen Doppelzentner; davon werden als noch heute vorhandene Vor 
räte angenommen 4 Millionen Doppelzentner. Wenn man das 
Ergebnis des bevorstehenden Betriebsjahres etwa so hoch einschätzt 
wie das vorjährige, so würden wir mit einem gesamten Zuckerbestande 
von rund 30 Millionen Doppelzentnern zu rechnen haben. Im Vor 
jahre sind etwas über 11 Millionen Doppelzentner Zucker aller Art 
zur Ausfuhr gebracht worden. Bleibt der Industrie eine gleich große 
Menge zur Ausfuhr frei, so würde die Industrie in ihrer bisherigen 
Bewegungsfreiheit beeinträchtigt werden, wenn natürlich auch damit 
gerechnet werden muß, daß wegen des Fortfalls der feindlichen Märkte 
die Ausfuhr nicht voll zur Wirkung kommen wird. Außer der in 
der Spezialerlaubnis begründeten Kontrolle der Ausfuhr kommen 
Beschränkungen nicht in Betracht, so daß Industrie und Handel in 
ihren bisherigen Bahnen durch Maßnahmen der Behörden nicht ein 
geengt sind. Namentlich kann bei solcher Regelung eine Aufhebung 
oder Rückregulierung von Verträgen nicht in Frage kommen. 
Allerdings muß sich die Regierung vorbehalten, die Ausfuhr 
zurückzuhalten, sobald Jnlandszucker zu bisherigen Preisen nicht zur 
Verfügung gestellt wird oder etwa Zucker in unwirtschaftlicher Weise 
dem Jnlandsverbrauch (der menschlichen Ernährung sowie der Ver- 
fütterung) entzogen wird. Sollte dieser Fall eintreten, so wird man 
nicht zögern, die Ausfuhr zu sperren und Höchstpreise einzuführen." 
Zwischen den vielen, oft entgegengesetzten Wünschen der beteiligten 
Kreise wählte die Reichsregierung im allgemeinen den Mittelweg. 
Durch die Bekauntmachung vom 31. Oktober 1914, ergänzt durch 
die Bekanntmachung vom 12. Februar 1915, und in veränderter 
Fassung veröffentlicht am 12. Februar 1915, fand die Frage der Re 
gelung der deutschen Zuckerwirtschaft im Kriege eine vorläufige Lösung. 
Hierzu wurden bis zum 1b. April 1915 noch einzelne ergänzende Be 
kanntmachungen erlaßen. Die Bestrebungen, die auf eine Aufhebung 
des Ausfuhrverbotes vom 31. Juli 1914 hinzielten, waren nur teil 
weise von Erfolg begleitet. Im Gegensatz zu Österreich, das die 
Zuckerausfuhr erst im Februar 1915 verboten hat, blieb die Reichs 
regierung im allgemeinen auf ihrem grundsätzlichen ablehnenden 
Standpunkt bestehen; sie ließ aber in besonderen Fällen nach 
Würdigung der Sachlage Ausnahmen zu. Die gesetzliche Regelung
	        
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