Full text : Der Zucker im Kriege

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zur  Ausfuhr  freizugeben,  die  oen  Bedarf  der  neutralen  Länder  in
der  bisherigen  Höhe  befriedigt  und  unserer  Industrie  den  erwünschten
Absatz  läßt,  soweit  dies  ohne  Schädigung  der  Interessen  des  Inlandsbedarfs^ ­
  möglich  erscheint.
Im  vorigen  Betriebsjahre  hatten  wir  in  Deutschland  eine
Zuckergewinnung  (auf  Rohzucker  umgerechnet)  von  rund  27  Millionen ­
  Doppelzentner;  davon  werden  als  noch  heute  vorhandene  Vorräte ­
  angenommen  4  Millionen  Doppelzentner.  Wenn  man  das
Ergebnis  des  bevorstehenden  Betriebsjahres  etwa  so  hoch  einschätzt
wie  das  vorjährige,  so  würden  wir  mit  einem  gesamten  Zuckerbestande
von  rund  30  Millionen  Doppelzentnern  zu  rechnen  haben.  Im  Vorjahre ­
  sind  etwas  über  11  Millionen  Doppelzentner  Zucker  aller  Art
zur  Ausfuhr  gebracht  worden.  Bleibt  der  Industrie  eine  gleich  große
Menge  zur  Ausfuhr  frei,  so  würde  die  Industrie  in  ihrer  bisherigen
Bewegungsfreiheit  beeinträchtigt  werden,  wenn  natürlich  auch  damit
gerechnet  werden  muß,  daß  wegen  des  Fortfalls  der  feindlichen  Märkte
die  Ausfuhr  nicht  voll  zur  Wirkung  kommen  wird.  Außer  der  in
der  Spezialerlaubnis  begründeten  Kontrolle  der  Ausfuhr  kommen
Beschränkungen  nicht  in  Betracht,  so  daß  Industrie  und  Handel  in
ihren  bisherigen  Bahnen  durch  Maßnahmen  der  Behörden  nicht  eingeengt ­
  sind.  Namentlich  kann  bei  solcher  Regelung  eine  Aufhebung
oder  Rückregulierung  von  Verträgen  nicht  in  Frage  kommen.
Allerdings  muß  sich  die  Regierung  vorbehalten,  die  Ausfuhr
zurückzuhalten,  sobald  Jnlandszucker  zu  bisherigen  Preisen  nicht  zur
Verfügung  gestellt  wird  oder  etwa  Zucker  in  unwirtschaftlicher  Weise
dem  Jnlandsverbrauch  (der  menschlichen  Ernährung  sowie  der  Verfütterung)
  entzogen  wird.  Sollte  dieser  Fall  eintreten,  so  wird  man
nicht  zögern,  die  Ausfuhr  zu  sperren  und  Höchstpreise  einzuführen."
Zwischen  den  vielen,  oft  entgegengesetzten  Wünschen  der  beteiligten
Kreise  wählte  die  Reichsregierung  im  allgemeinen  den  Mittelweg.
Durch  die  Bekauntmachung  vom  31.  Oktober  1914,  ergänzt  durch
die  Bekanntmachung  vom  12.  Februar  1915,  und  in  veränderter
Fassung  veröffentlicht  am  12.  Februar  1915,  fand  die  Frage  der  Regelung ­
  der  deutschen  Zuckerwirtschaft  im  Kriege  eine  vorläufige  Lösung.
Hierzu  wurden  bis  zum  1b.  April  1915  noch  einzelne  ergänzende  Bekanntmachungen ­
  erlaßen.  Die  Bestrebungen,  die  auf  eine  Aufhebung
des  Ausfuhrverbotes  vom  31.  Juli  1914  hinzielten,  waren  nur  teilweise ­
  von  Erfolg  begleitet.  Im  Gegensatz  zu  Österreich,  das  die
Zuckerausfuhr  erst  im  Februar  1915  verboten  hat,  blieb  die  Reichsregierung ­
  im  allgemeinen  auf  ihrem  grundsätzlichen  ablehnenden
Standpunkt  bestehen;  sie  ließ  aber  in  besonderen  Fällen  nach
Würdigung  der  Sachlage  Ausnahmen  zu.  Die  gesetzliche  Regelung
            
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