Full text: Der Zucker im Kriege

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Preisen unterzubringen gedachten, als dies auf Grund der durch Be 
kanntmachung vom 31. Oktober 1914 festgesetzten Preise möglich mar. 
b) Festsetzung der Preise. Gleichzeitig mit der Kon 
tingentierung der Fabriken mußte in Anbetracht der fehlenden natür 
lichen preisbildenden Faktoren die Festsetzung von Preisen erfolgen. 
Nach dem Durchschnitt der in Vorkaufsverträgen für das Betriebs 
jahr 1914/15 vereinbarten Preise wurde der Preis des zum steuer 
pflichtigen Jnlandsverbrauch freigegebenen Rohzuckers für 50 kg von 
88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg auf 9,50 Jl 
festgesetzt. Bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1914 traten zu 
diesem Preise als Vergütung für Lagerung, Zinsen usw. monatliche 
Reports von 15 Hk für je 50 kg bis zu einem Gesamthöchstbetrage 
von 10,25 Jl. Unter Einrechnung der Steuer und einer Raffinerie 
spanne von 3 Jl wurde der Preis für 60 kg gemahlenen Melis 
ohne Sack frei Magdeburg auf 12,50 Jt festgesetzt. Für die Be 
rechnung von Reports waren die gleichen Bestimmungen maßgebend 
wie bei Rohzucker. Die festgesetzten Preise durften weder über- noch 
unterschritten werden. 
c) Erfüllung der Vorkaufsverträge. JnFriedeiM 
zeiten pflegten die Rohzuckerfabriken vor Beginn der Rübenver 
arbeitung durchschnittlich ein Drittel bis ein Viertel ihrer Erzeugung 
an Handel und Raffinerien zu verkaufen. Auch im Jahre 1914 
waren solche Geschäfte, wie bereits früher erwähnt, über mehr als 
7 Millionen Doppelzentner Rohzucker abgeschlossen worden. In ähn 
licher Weise haben die Verbrauchszuckerfabriken über einen Teil ihrer 
Erzeugung im voraus zugunsten des Zuckergroßhandels und der zucker- 
verarbeitenden Industrie verfügt. Gleichzeitig mit der Kontingen 
tierung der Fabriken und der Festlegung von Fabrikhöchstpreisen war 
daher über das Schicksal dieser Verträge Entscheidung zu treffen. 
Die vom Handel aufgenommenen Rohzuckermengen waren zum 
weitaus größten Teil für das Ausfuhrgeschäft und nur in geringer 
Menge zum Weiterverkauf an Raffinerien bestimmt. Eine Ver 
pflichtung des Handels zur Erfüllung der bestehenden Verträge ohne 
Kürzung des für den steuerpflichtigen Jnlandsverbrauch freigegebenen 
Kontingents hätte angesichts des Ausfuhrverbotes dazu geführt, daß 
der Handel, soweit er den Rohzucker nicht zur Verfütterung veräußern 
konnte, den gesperrten Rohzucker mit Zinsverlust hätte lagern und 
gegebenenfalls lombardieren müssen. Die llberbürdnng einer der 
artigen Last auf den Rohzuckerhandel schien nicht zweckmäßig, um so 
weniger, als die sich hieraus ergebenden Folgen eine unerwünschte 
Rückwirkung auf die verkaufende Rohzuckerfabrik zeitigen konnten. 
Andererseits war es nicht angängig, den sperrfreien Kontingentsteil
	        
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