Full text : Der Zucker im Kriege

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Preisen  unterzubringen  gedachten,  als  dies  auf  Grund  der  durch  Bekanntmachung ­
  vom  31.  Oktober  1914  festgesetzten  Preise  möglich  mar.
b)  Festsetzung  der  Preise.  Gleichzeitig  mit  der  Kontingentierung ­
  der  Fabriken  mußte  in  Anbetracht  der  fehlenden  natürlichen ­
  preisbildenden  Faktoren  die  Festsetzung  von  Preisen  erfolgen.
Nach  dem  Durchschnitt  der  in  Vorkaufsverträgen  für  das  Betriebsjahr ­
  1914/15  vereinbarten  Preise  wurde  der  Preis  des  zum  steuerpflichtigen ­
  Jnlandsverbrauch  freigegebenen  Rohzuckers  für  50  kg  von
88  vom  Hundert  Ausbeute  ohne  Sack  frei  Magdeburg  auf  9,50  Jl
festgesetzt.  Bei  Lieferung  nach  dem  31.  Dezember  1914  traten  zu
diesem  Preise  als  Vergütung  für  Lagerung,  Zinsen  usw.  monatliche
Reports  von  15  Hk  für  je  50  kg  bis  zu  einem  Gesamthöchstbetrage
von  10,25  Jl.  Unter  Einrechnung  der  Steuer  und  einer  Raffineriespanne ­
  von  3  Jl  wurde  der  Preis  für  60  kg  gemahlenen  Melis
ohne  Sack  frei  Magdeburg  auf  12,50  Jt  festgesetzt.  Für  die  Berechnung ­
  von  Reports  waren  die  gleichen  Bestimmungen  maßgebend
wie  bei  Rohzucker.  Die  festgesetzten  Preise  durften  weder  über-  noch
unterschritten  werden.
c)  Erfüllung  der  Vorkaufsverträge.  JnFriedeiM
zeiten  pflegten  die  Rohzuckerfabriken  vor  Beginn  der  Rübenverarbeitung ­
  durchschnittlich  ein  Drittel  bis  ein  Viertel  ihrer  Erzeugung
an  Handel  und  Raffinerien  zu  verkaufen.  Auch  im  Jahre  1914
waren  solche  Geschäfte,  wie  bereits  früher  erwähnt,  über  mehr  als
7  Millionen  Doppelzentner  Rohzucker  abgeschlossen  worden.  In  ähnlicher ­
  Weise  haben  die  Verbrauchszuckerfabriken  über  einen  Teil  ihrer
Erzeugung  im  voraus  zugunsten  des  Zuckergroßhandels  und  der  zuckerverarbeitenden
  Industrie  verfügt.  Gleichzeitig  mit  der  Kontingentierung ­
  der  Fabriken  und  der  Festlegung  von  Fabrikhöchstpreisen  war
daher  über  das  Schicksal  dieser  Verträge  Entscheidung  zu  treffen.
Die  vom  Handel  aufgenommenen  Rohzuckermengen  waren  zum
weitaus  größten  Teil  für  das  Ausfuhrgeschäft  und  nur  in  geringer
Menge  zum  Weiterverkauf  an  Raffinerien  bestimmt.  Eine  Verpflichtung ­
  des  Handels  zur  Erfüllung  der  bestehenden  Verträge  ohne
Kürzung  des  für  den  steuerpflichtigen  Jnlandsverbrauch  freigegebenen
Kontingents  hätte  angesichts  des  Ausfuhrverbotes  dazu  geführt,  daß
der  Handel,  soweit  er  den  Rohzucker  nicht  zur  Verfütterung  veräußern
konnte,  den  gesperrten  Rohzucker  mit  Zinsverlust  hätte  lagern  und
gegebenenfalls  lombardieren  müssen.  Die  llberbürdnng  einer  derartigen ­
  Last  auf  den  Rohzuckerhandel  schien  nicht  zweckmäßig,  um  so
weniger,  als  die  sich  hieraus  ergebenden  Folgen  eine  unerwünschte
Rückwirkung  auf  die  verkaufende  Rohzuckerfabrik  zeitigen  konnten.
Andererseits  war  es  nicht  angängig,  den  sperrfreien  Kontingentsteil
            
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