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Preisen unterzubringen gedachten, als dies auf Grund der durch Bekanntmachung
vom 31. Oktober 1914 festgesetzten Preise möglich mar.
b) Festsetzung der Preise. Gleichzeitig mit der Kontingentierung
der Fabriken mußte in Anbetracht der fehlenden natürlichen
preisbildenden Faktoren die Festsetzung von Preisen erfolgen.
Nach dem Durchschnitt der in Vorkaufsverträgen für das Betriebsjahr
1914/15 vereinbarten Preise wurde der Preis des zum steuerpflichtigen
Jnlandsverbrauch freigegebenen Rohzuckers für 50 kg von
88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg auf 9,50 Jl
festgesetzt. Bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1914 traten zu
diesem Preise als Vergütung für Lagerung, Zinsen usw. monatliche
Reports von 15 Hk für je 50 kg bis zu einem Gesamthöchstbetrage
von 10,25 Jl. Unter Einrechnung der Steuer und einer Raffineriespanne
von 3 Jl wurde der Preis für 60 kg gemahlenen Melis
ohne Sack frei Magdeburg auf 12,50 Jt festgesetzt. Für die Berechnung
von Reports waren die gleichen Bestimmungen maßgebend
wie bei Rohzucker. Die festgesetzten Preise durften weder über- noch
unterschritten werden.
c) Erfüllung der Vorkaufsverträge. JnFriedeiM
zeiten pflegten die Rohzuckerfabriken vor Beginn der Rübenverarbeitung
durchschnittlich ein Drittel bis ein Viertel ihrer Erzeugung
an Handel und Raffinerien zu verkaufen. Auch im Jahre 1914
waren solche Geschäfte, wie bereits früher erwähnt, über mehr als
7 Millionen Doppelzentner Rohzucker abgeschlossen worden. In ähnlicher
Weise haben die Verbrauchszuckerfabriken über einen Teil ihrer
Erzeugung im voraus zugunsten des Zuckergroßhandels und der zuckerverarbeitenden
Industrie verfügt. Gleichzeitig mit der Kontingentierung
der Fabriken und der Festlegung von Fabrikhöchstpreisen war
daher über das Schicksal dieser Verträge Entscheidung zu treffen.
Die vom Handel aufgenommenen Rohzuckermengen waren zum
weitaus größten Teil für das Ausfuhrgeschäft und nur in geringer
Menge zum Weiterverkauf an Raffinerien bestimmt. Eine Verpflichtung
des Handels zur Erfüllung der bestehenden Verträge ohne
Kürzung des für den steuerpflichtigen Jnlandsverbrauch freigegebenen
Kontingents hätte angesichts des Ausfuhrverbotes dazu geführt, daß
der Handel, soweit er den Rohzucker nicht zur Verfütterung veräußern
konnte, den gesperrten Rohzucker mit Zinsverlust hätte lagern und
gegebenenfalls lombardieren müssen. Die llberbürdnng einer derartigen
Last auf den Rohzuckerhandel schien nicht zweckmäßig, um so
weniger, als die sich hieraus ergebenden Folgen eine unerwünschte
Rückwirkung auf die verkaufende Rohzuckerfabrik zeitigen konnten.
Andererseits war es nicht angängig, den sperrfreien Kontingentsteil