Full text: Der Zucker im Kriege

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in der gestrigen Sitzung der Budgetkommission meine Ansicht aus 
gesprochen. Ich verkenne ebenso wie der Herr Berichterstatter nicht, 
daß in der jetzigen Kriegszeit die Zuckerrübe ihren besonderen Wert 
dargetan hat, nicht allein als Futtermittel, sondern auch speziell für 
die menschliche Ernährung. Es hat sich auch durch die stattgehabten 
Versuche als möglich erwiesen, größere Prozentsätze sowohl von 
Zucker wie auch von getrockneten Rübenschnitzeln dem Mehle beizu 
fügen und damit ein durchaus schmackhaftes Brot herzustellen. Aber 
ausschlaggebend für meine dem Bundesrat unterbreiteten Vorschläge 
war schließlich die Erwägung, daß einerseits infolge des mangelnden 
Stickstoffes die Zuckerrübenproduktion jedenfalls in diesem Jahre 
einen Rückgang erleiden muß, was mir von allen Seiten und auch 
von denjenigen bestätigt worden ist, welche eine Verminderung des 
Zuckerrübenbaues nicht befürworten, und daß es anderseits unter den 
gegenwärtigen Verhältnissen in erster Linie darauf ankommt, das im 
Herbste zur Verfügung stehende Brotgetreide ebenso wie die Kar 
toffeln nach Möglichkeit durch Vergrößerung der Anbaufläche zu ver 
mehren. Ich glaube, der Vorschlag, das zur Verarbeitung in den 
Zuckerfabriken bestimmte Quantum auf den Ertrag von drei Vierteln 
der bisherigen Anbaufläche zu beschränken, kommt auf der einen Seite 
den Wünschen derjenigen entgegen, welche eine größere Anbaufläche 
für Getreide und Kartoffeln zur Verfügung gestellt sehen wollen, 
, und berücksichtigt anderseits auch die Gründe, die mit Recht dafür 
geltend gemacht werden, daß der Anbau von Zuckerrüben nicht mehr 
als unbedingt notwendig eingeschränkt werden möchte. . . ." 
Durch die Bundesratsverordnung vom 4. März 1915 wurde 
bestimmt, daß die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ge 
schlossenen Verträge über den Anbau von Zuckerrüben im Jahre 
1915 auf Flächen, die 1 ha überstiegen, nur in Höhe von drei Vierteln 
der vereinbarten Anbaufläche in Kraft blieben. Ebenso sollten die 
vor dem Inkrafttreten der Verordnung geschloffenen Verträge von 
Zuckerfabriken über die Lieferung ihrer Erzeugnisse aus dem Be 
triebsjahre 1915/16 nur in Höhe von drei Vierteln der vereinbarten 
Menge in Kraft bleiben. 
Die Verordnung brachte zwar keinen unmittelbaren Zwang zur 
Einschränkung des Rübenbaues, sondern begnügte sich damit, den auf 
Verträgen beruhenden Anbauzwang zu mildern. 
Neben den vielfachen behördlichen Ermahnungen zu einer Ein 
schränkung des Zuckerrübenanbaues drängten die beim Zuckerrüben 
anbau obwaltenden besonderen technischen Schwierigkeiten 
die Landwirte zu einem Fruchtwechsel. Einmal fehlten die für die 
Felderbestellung beim Zuckerrübenanbau besonders dringend benötigten
	        
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