Object: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbe 
treibende, gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder 
Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Verein 
barungen zum Behufe der Erlangung günstiger 
Lohn- und Arbeitsbedingungen auf, in Absatz 2 
stellt er jedem Teilnehmer den Rücktritt von solchen 
Vereinigungen und Verabredungen frei und läßt 
weder eine Klage, noch eine Einrede aus letzteren 
zu. Der § 152 sichert also allen Angehörigen einer 
Organisation, die einen Tarifvertrag abgeschlossen 
haben, das Recht des jederzeitigen Rücktritts. 
Die Rlitglieder der verbände werden durch den 
i Tarifvertrag nur mittelbar an ihn gebunden, da 
i sie nur als Rlitglieder dem verbände gegenüber 
i verpflichtet find, den Vertrag zu halten. Diese 
s Rechtsgestaltung widerspricht vollkommen dem 
1 Zwecke des Tarifvertrages. Dieser will die un- 
> bedingte, unmittelbare Unterwerfung aller einzelnen 
< Rlitglieder der Verbände unter die Bestimmungen 
r des Tarifvertrages, auch für den Fall, daß die 
( Rkitgliedschaft erloschen ist. Dieses Rücktrittsrecht 
z gibt allen unlauteren Personen die Möglichkeit, die 
k vorteile, die die Berufsorganisation bietet, zu ge- 
2 nießen, aber sich unbequemen Verpflichtungen zu 
s< entziehen. Nicht nur der Rücktritt von solchen 
Z Vereinigungen oder Verabredungen ist nach 8 152 
u Abs. 2 G. M. gestattet, es ist den Berufsorganisa 
tionen auch nicht die Rlöglichkeit gegeben, durch 
d Klage oder Einrede ihre Recht? aus dem Tarifver- 
u trage geltend zu machen. Die Disziplin innerhalb der 
verbände muß darunter natürlich ungeheuer leiden. 
^ Das Reichsgericht vertritt zwar in seiner bekannten 
Entscheidung vom 20. Januar 1910 die Auffassung, 
daß der § 152 der Gewerbe-Ordnung nicht auf 
in Tarifverträge Anwendung finden könne, da ein 
es Tarifvertrag nicht als Kampfmittel zu bezeichnen 
sei, sondern als ein Friedensakt, der zur Abwendung 
{,< des Kampfes vorgenommen wird. Dennoch gibt 
£ die Entscheidung des Reichsgerichts keine volle 
Gewähr dafür, daß der § 152 Gewerbe-Grdnung 
nicht doch von Gerichten für anwendbar auf Tarif- 
vertrüge erklärt wird. Zudem behandelt das be- 
zeichnete Urteil in der Hauptsache nur die Frage, 
be ob die Vorschrift des § 152 der Gewerbe-Ordnung 
der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen aus 
ne dem Tarifverträge entgegensteht. Es muß also 
du die Beseitigung des 2. Absatzes des 8 152 der 
ß r Gewerbe - Ordnung verlangt werden oder wenn 
dies nicht tunlich erscheint, die Einschaltung eines 
dritten Absatzes etwa mit folgendem Wortlauts: 
Durch die Bestimmung des Absatzes 2 werden 
nicht berührt Vereinbarungen zwischen Gewerbe 
treibenden und gewerblichen Arbeitern über die 
Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in 
bestimmten Gewerben (Tarifverträgen). 
Durch Beseitigung oder Änderung des 2 Ab 
satzes des 8 152 wird auch der 8 153 der Gewerbe- 
Ordnung für die Tarifverträge belanglos, da der 
8 153 auf den 8 152 hinweist. 
weiter ist u. E. die Verleihung der Rechts 
fähigkeit an die vertragschließenden verbände er 
forderlich. Die Berufsoereine find (namentlich auf 
Arbeiterseite) vorwiegend nicht rechtsfähige vereine. 
Es find also nach 8 54 BGB. die Bestimmungen 
über die Gesellschaft auf sie anzuwenden, wäh 
rend bei den rechtsfähigen vereinen die Haftung 
auf das vermögen des Vereins beschränkt ist, ist 
dies bei den nicht rechtsfähigen vereinen nicht der 
Fall. Es haften regelmäßig, wenn nicht in den 
Satzungen oder in den Tarifverträgen etwas an 
deres bestimmt ist und nicht angenommen wird, 
daß nach den Umständen des Falles die Haftung 
auf das vermögen des Vereins beschränkt sein soll, 
neben dem Vereinsvermögen die Mitglieder als 
Gesamtschuldner; außerdem noch die Vertreter, die 
für den verein den Vertrag geschlossen haben. 
Unter Umständen, wenn eine unerlaubte Handlung 
nach dem bürgerlichen Gesetzbuch vorliegt, haften auch 
dievorstandsmitglieder. Zudem ist für den Prozeß, für 
die Zwangsvollstreckung und das Konkursverfahren 
die Haftung der Vereinsmitglieder zu einer Haf 
tung des Vereins nach Art der des rechtsfähigen 
Vereins gestaltet, es kann unmittelbar gegen den 
nicht rechtsfähigen verein geklagt, gegen das Ver 
einsvermögen vollstreckt, über das Vereinsvermögen 
der Konkurs eröffnet werden. 
Diese weitgehende Haftung führt zu Folgen, 
die nicht im Interesse des Tarifvertragsrechts sind. 
Es können Personen zur Haftung z. B. für Tarif 
verletzung herangezogen werden, die an der Tarif 
verletzung gar nicht beteiligt sind. 
U. L. ist es daher erforderlich, den Berufs 
vereinen die Möglichkeit zu geben, die Rechte der 
juristischen Person zu bekommen, wenn die Be 
rufsvereine rechtsfähig sind, so ist ihre Haftung 
nur auf das Vereinsvermögen beschränkt, sie können
	        
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