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Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbe
treibende, gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder
Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Verein
barungen zum Behufe der Erlangung günstiger
Lohn- und Arbeitsbedingungen auf, in Absatz 2
stellt er jedem Teilnehmer den Rücktritt von solchen
Vereinigungen und Verabredungen frei und läßt
weder eine Klage, noch eine Einrede aus letzteren
zu. Der § 152 sichert also allen Angehörigen einer
Organisation, die einen Tarifvertrag abgeschlossen
haben, das Recht des jederzeitigen Rücktritts.
Die Rlitglieder der verbände werden durch den
i Tarifvertrag nur mittelbar an ihn gebunden, da
i sie nur als Rlitglieder dem verbände gegenüber
i verpflichtet find, den Vertrag zu halten. Diese
s Rechtsgestaltung widerspricht vollkommen dem
1 Zwecke des Tarifvertrages. Dieser will die un-
> bedingte, unmittelbare Unterwerfung aller einzelnen
< Rlitglieder der Verbände unter die Bestimmungen
r des Tarifvertrages, auch für den Fall, daß die
( Rkitgliedschaft erloschen ist. Dieses Rücktrittsrecht
z gibt allen unlauteren Personen die Möglichkeit, die
k vorteile, die die Berufsorganisation bietet, zu ge-
2 nießen, aber sich unbequemen Verpflichtungen zu
s< entziehen. Nicht nur der Rücktritt von solchen
Z Vereinigungen oder Verabredungen ist nach 8 152
u Abs. 2 G. M. gestattet, es ist den Berufsorganisa
tionen auch nicht die Rlöglichkeit gegeben, durch
d Klage oder Einrede ihre Recht? aus dem Tarifver-
u trage geltend zu machen. Die Disziplin innerhalb der
verbände muß darunter natürlich ungeheuer leiden.
^ Das Reichsgericht vertritt zwar in seiner bekannten
Entscheidung vom 20. Januar 1910 die Auffassung,
daß der § 152 der Gewerbe-Ordnung nicht auf
in Tarifverträge Anwendung finden könne, da ein
es Tarifvertrag nicht als Kampfmittel zu bezeichnen
sei, sondern als ein Friedensakt, der zur Abwendung
{,< des Kampfes vorgenommen wird. Dennoch gibt
£ die Entscheidung des Reichsgerichts keine volle
Gewähr dafür, daß der § 152 Gewerbe-Grdnung
nicht doch von Gerichten für anwendbar auf Tarif-
vertrüge erklärt wird. Zudem behandelt das be-
zeichnete Urteil in der Hauptsache nur die Frage,
be ob die Vorschrift des § 152 der Gewerbe-Ordnung
der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen aus
ne dem Tarifverträge entgegensteht. Es muß also
du die Beseitigung des 2. Absatzes des 8 152 der
ß r Gewerbe - Ordnung verlangt werden oder wenn
dies nicht tunlich erscheint, die Einschaltung eines
dritten Absatzes etwa mit folgendem Wortlauts:
Durch die Bestimmung des Absatzes 2 werden
nicht berührt Vereinbarungen zwischen Gewerbe
treibenden und gewerblichen Arbeitern über die
Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in
bestimmten Gewerben (Tarifverträgen).
Durch Beseitigung oder Änderung des 2 Ab
satzes des 8 152 wird auch der 8 153 der Gewerbe-
Ordnung für die Tarifverträge belanglos, da der
8 153 auf den 8 152 hinweist.
weiter ist u. E. die Verleihung der Rechts
fähigkeit an die vertragschließenden verbände er
forderlich. Die Berufsoereine find (namentlich auf
Arbeiterseite) vorwiegend nicht rechtsfähige vereine.
Es find also nach 8 54 BGB. die Bestimmungen
über die Gesellschaft auf sie anzuwenden, wäh
rend bei den rechtsfähigen vereinen die Haftung
auf das vermögen des Vereins beschränkt ist, ist
dies bei den nicht rechtsfähigen vereinen nicht der
Fall. Es haften regelmäßig, wenn nicht in den
Satzungen oder in den Tarifverträgen etwas an
deres bestimmt ist und nicht angenommen wird,
daß nach den Umständen des Falles die Haftung
auf das vermögen des Vereins beschränkt sein soll,
neben dem Vereinsvermögen die Mitglieder als
Gesamtschuldner; außerdem noch die Vertreter, die
für den verein den Vertrag geschlossen haben.
Unter Umständen, wenn eine unerlaubte Handlung
nach dem bürgerlichen Gesetzbuch vorliegt, haften auch
dievorstandsmitglieder. Zudem ist für den Prozeß, für
die Zwangsvollstreckung und das Konkursverfahren
die Haftung der Vereinsmitglieder zu einer Haf
tung des Vereins nach Art der des rechtsfähigen
Vereins gestaltet, es kann unmittelbar gegen den
nicht rechtsfähigen verein geklagt, gegen das Ver
einsvermögen vollstreckt, über das Vereinsvermögen
der Konkurs eröffnet werden.
Diese weitgehende Haftung führt zu Folgen,
die nicht im Interesse des Tarifvertragsrechts sind.
Es können Personen zur Haftung z. B. für Tarif
verletzung herangezogen werden, die an der Tarif
verletzung gar nicht beteiligt sind.
U. L. ist es daher erforderlich, den Berufs
vereinen die Möglichkeit zu geben, die Rechte der
juristischen Person zu bekommen, wenn die Be
rufsvereine rechtsfähig sind, so ist ihre Haftung
nur auf das Vereinsvermögen beschränkt, sie können