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und bei Gefrierfleisch kann sich eine Überschreitung dieser Beträge als
begründet erweisen. Wo das Fleisch von den Versorgungsverbänden
an die Fleischer, erst nachdem es 2 bis 3 Tage gehangen hat, abgegeben
wird, ist bei Rindern und Kälbern für Schwund und Hauverlust nur
noch ein Gutgewicht bis zu 4 %, bei Schweinen und Schafen bis zu
2 % ju gewähren.
f) Rohgewinn des Fleischers.
Der Rohgewinn des Fleischers setzt sich aus den Unkosten und dem
Unternehmerlohn zusammen. Bei den Unkosten werden unterschieden
die Einstandskosten, die aus der Anfuhr des Fleisches zum Ladengeschäft
und seiner Zurichtung zur verkaufsfertigen Ware entstehen,
und die allgemeinen Unkosten, die zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes notwendig sind. Eine strenge Scheidung beider
Gruppen ist nicht immer möglich, kann auch ohne Bedenken unterbleiben,
da ihr für unsere Untersuchung keine weitere praktische Bedeutung
zukommt. Die Unkosten richten sich nach dem Geschäftsumsatz
und der Verkehrslage. Sie sind unter sonst gleichen Verhältnissen
bei größerem Umsatz geringer als bei kleinerem, sie sind
größer bei einem Geschäft in bevorzugter Geschäftslage als bei einem
Betriebe in einem vom Verkehr abgelegenen Stadtviertel. Der
Friedenszeit gegenüber haben die Unkosten teilweise eine beträchtliche
Vergrößerung erfahren. Gestiegen sind insbesondere die Personalköhne,
deren Erhöhung durchschnittlich 1 -M auf 1 Pfund Fleisch
ausmacht, ferner die Auslagen für Verpackungsmaterial, Reinigungs-Bedarfsartikel,
Versicherungen, Gewerbesteuer und Mietstempel. Neu
hinzugetreten sind in einzelnen Städten Zinsverluste für ein zur
Sicherung von Forderungen der Fleischverteilungsstelle bei einer
Bank hinterlegtes Kapital, ferner die mit der Ablieferung und Verrechnung
der Fleischmarken verbundenen Fahrkosten und Zeitverluste.
Vermindert haben sich infolge der Verringerung der Umsatzvsenge
und der Errichtung von Zentralschlächtereien und -Wurstereien
die Beiträge für Abnutzung und Wiederherstellung der Geschäftsräume
und ihrer Einrichtungen, für Beschaffung von Beleuchtungskörpern,
elektrisches Licht und elektrische Kraft, Räucherartikel,
Materialverlust und Verzinsung des Betriebskapitals. Gänzlich weggefallen
sind die Auslagen für Anpreisungsmittel, Rabattmarken,
Fernsprecher und Geschäftssahrrad und die Verluste, die im Frieden
durch Borgzins oder Entgang des Guthabens bei faulen Kunden entstanden
sind.