Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

ili.

Die  Bewirtschaftung  von  Vieh  und  Meisch
durch  die  Reichsfleischstelie.
Von  Geh.Negierungsrat  Prof.  vr.  von  Ostertag,  Kgl.  Wurttembergtschem
Oberamtmann  Scholl,  Kgl.  Bayerischem  Tierzuchtinspektor  Or.  Niklas.
1.  Die  ersten  Maßnahmen  der  R  e  i  ch  s  fl  c  i  s  ch  st  e  l  l  e.
Durch  die  Bundcsratsverordnung  vom  27.  März  1916  war  die
Reichsfleischstelle  ins  Leben  gerufen  worden.  Am  1.  April  1916
sollten  ihre  ersten  Maßnahmen  in  Kraft  treten.  Die  Lage,  die  sie
antraf,  war  folgende:  Die  Versorgung  des  Heeres  sowie  der  großen
Bedarfszentren,  der  Großstädte  und  Industriegebiete,  mit  Fleisch
war  in  einer  Weise  ins  Stocken  geraten,  daß  ein  rasches  Eingreifen
unter  allen  Umständen  notwendig  erschien.  Während  die  mit  der
Deckung  des  Heeresbedarfs  betraute  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der
Heercsverpflcgnng  in  der  vorausgegangenen  Zeit  die  benötigten  Viehmengen ­
  durch  den  freien  Handel  aus  allen  Gebieten  des  Deutschen
Reiches  hatte  aufbringen  können,  war  diese  Art  der  Beschaffung  bei
der  ständig  fortschreitenden  Verminderung  der  Abgabefähigkeit  der
Viehbestände  in  immer  größere  Schwierigkeiten  geraten.  Solange
es  möglich  war,  von  den  Weidcgebieten  Norddeutschlands  Vieh  zu
beschaffen,  konnten  sowohl  das  Heer  als  auch  die  Zivilbevölkerung
ausreichend  mit  Fleisch  versorgt  werden.  Dies  war  im  Herbst  und
Anfang  Winter  des  Jahres  1915  noch  der  Fall.  Im  Frühjahr  1916
dagegen  machten  sich  in  der  Viehaufbringung  die  Folgen  der  Rauhfuttermißernte ­
  des  Jahres  1915  in  starker  Weise  dadurch  geltend,
daß  alle  diejenigen  Gebiete,  die  unter  normalen  Verhältnissen  in
dieser  Zeit  den  Fleischbedarf  im  wesentlichen  decken,  also  die
Stallmastgebicle,  wie  die  p  r  e  u  ß  i  s  ch  e  n  Provinzen  Schlesien,Sachsen,
Brandenburg  und  Posen,  ihre  gewöhnliche  Wirtschaftsweise  nicht
hatten  durchführen  können  und  daher  auch  nicht  oder  nur  in  ganz
wesentlich  verringertem  Umfang  in  der  Lage  waren,  Schlachtvieh
            
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