Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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zu untersuchen unb bie ben Umstänben angemessenen 
Verfügungen zu treffen." 
Zu biesen „den Umstänben angemessenen Verfügungen" 
muss auch unstreitig bie Abgabe des Kindes in eine Besse 
rungsanstalt gerechnet werden. Noch unzweifelhafter wird 
das Recht der Pflegschaftsbehörde auf Unterbringung des 
Kindes in eine Besserungsanstalt durch die Bestimmung des 
L 217 des allg. bürg. Gesetzbuches begründet. 
Nach Inhalt derselben „hat sich der Vormund an bie 
gerichtliche Behörde zu wenden, wenn er den Vergehungen 
der Minderjährigen durch die zur Erziehung ihm eingeräumte 
Gewalt Einhalt zu thun nicht vermag." 
Dass in einem solchen Falle die Pflegschaftsbehörde 
die „Vergehungen des Minderjährigen durch Unterbringung 
desselben in eine Besserungsanstalt hintanhalten dürfe, dar 
über herrscht bei Auslegung des erwähnten §217 kein 
Zweifel.*) _. 
Die Anschauung, dass schon die Bestimmungen des 
österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches eine ausreichende 
Handhabe zur Bethätigung der staatlichen Fürsorge für die 
beiteti^e 3»ge»b bietet, ^t übrigens erst ¡»»9#» eine 
ganz autoritative Bestätigung erfahren. 
In einer an alle Gerichte ergangenen Verordnung 
verfügt das Justizministerium mittels Erlasses vom 10. No 
vember 1893 Z. 19462: 
„Mehrfach geäußerte Wünsche und Anregungen bieten 
dem Justizministerium Anlass, die unterstehenden Gerichte 
daran zu erinnern, dass sich nach den Bestimmungen des 
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ihre Fürsorge in 
Ansehung der Minderjährigen nicht bloß auf deren 
vermögensrechtliche Interessen beschränken darf, 
sondern, dass sie pflichtgemäß . . . auch für die per 
sönlichen Verhältnisse der Minderjährigen ihre 
Fürsorge zu bethätigen haben. . , 
Die nothwendige periodische Revision des Waisenbuches 
wird Anlass und Gelegenheit zu Erkundigungen über den 
*) Stubenrauchs Commentar fortgesetzt durch Schuster und 
Schreiber, § 217.
	        
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