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zu untersuchen unb bie ben Umstänben angemessenen
Verfügungen zu treffen."
Zu biesen „den Umstänben angemessenen Verfügungen"
muss auch unstreitig bie Abgabe des Kindes in eine Besse
rungsanstalt gerechnet werden. Noch unzweifelhafter wird
das Recht der Pflegschaftsbehörde auf Unterbringung des
Kindes in eine Besserungsanstalt durch die Bestimmung des
L 217 des allg. bürg. Gesetzbuches begründet.
Nach Inhalt derselben „hat sich der Vormund an bie
gerichtliche Behörde zu wenden, wenn er den Vergehungen
der Minderjährigen durch die zur Erziehung ihm eingeräumte
Gewalt Einhalt zu thun nicht vermag."
Dass in einem solchen Falle die Pflegschaftsbehörde
die „Vergehungen des Minderjährigen durch Unterbringung
desselben in eine Besserungsanstalt hintanhalten dürfe, dar
über herrscht bei Auslegung des erwähnten §217 kein
Zweifel.*) _.
Die Anschauung, dass schon die Bestimmungen des
österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches eine ausreichende
Handhabe zur Bethätigung der staatlichen Fürsorge für die
beiteti^e 3»ge»b bietet, ^t übrigens erst ¡»»9#» eine
ganz autoritative Bestätigung erfahren.
In einer an alle Gerichte ergangenen Verordnung
verfügt das Justizministerium mittels Erlasses vom 10. No
vember 1893 Z. 19462:
„Mehrfach geäußerte Wünsche und Anregungen bieten
dem Justizministerium Anlass, die unterstehenden Gerichte
daran zu erinnern, dass sich nach den Bestimmungen des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ihre Fürsorge in
Ansehung der Minderjährigen nicht bloß auf deren
vermögensrechtliche Interessen beschränken darf,
sondern, dass sie pflichtgemäß . . . auch für die per
sönlichen Verhältnisse der Minderjährigen ihre
Fürsorge zu bethätigen haben. . ,
Die nothwendige periodische Revision des Waisenbuches
wird Anlass und Gelegenheit zu Erkundigungen über den
*) Stubenrauchs Commentar fortgesetzt durch Schuster und
Schreiber, § 217.