fullscreen: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WANDEEUNGSVERLAUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 117 
Zahl von Angehörigen gehobener Berufe und Stände unter 
den Vertriebenen ein besonders feines Empfinden in dieser 
Unterstützungsfrage vorausgesetzt werden mußte. Und 
wenn auch immer wieder betont wurde, daß die Fürsorge 
durch das Rote Kreuz keinen wohltätigen, keinen armen 
rechtlichen Charakter trage, diese Art der Unterstützung 
wirkte doch als Wohltätigkeit, weil eine Rechtsgrundlage 
fehlte, auf Grund deren die Vertriebenen die Unterstützung 
als ihr gutes Recht hätten verlangen können. Da das 
Deutsche Reich auch auf anderen Gebieten, wie wir noch 
sehen werden, Rechte und Forderungen der Flüchtlinge 
gegen das deutsche Volk nur nach schweren Kämpfen 
anerkannte, so wirkte diese Unterstützung des Roten Kreu 
zes erst recht wie ein „Almosengeben“. 
Sehr ungünstig wirkte zu Anfang 'der Umstand, daß 
bei den verschiedenen Fürsorgestellen im Reich keine ein 
heitlichen Unterstützungssätze eingehalten wurden. So 
ging aus den Reihen der Vertriebenen selbst die Forde 
rung hervor, man solle ihre Unterstützung unter Berück 
sichtigung ihrer besonderen Notlage den Grundsätzen über 
die Erwerbslosenfürsorge unterstellen. Der Freiburger Ver- 
triebenen-Ausschuß erreichte durch Verhandlungen mit der 
Reichsregierung, daß durch die Verordnung betreffend 
Abänderung der Erwerbslosenfürsorge vom 14. März 1919 
(RGBl. 1919 S. 303) die Fürsorge für die vertriebenen 
Elsaß-Lothringer auf die Basis der Erwerbslosenfürsorge 
gestellt wurde, indem das Reich die im allgemeinen bei 
der Erwerbslosenfürge von dem Gesamtbetrag der Un 
kosten auf die Gemeinden entfallenden 2 / 12 selbst über 
nahm, so daß nun der Grund, der mit gegen die Behand 
lung der Vertriebenen als Erwerbslose gesprochen hatte, 
wegfiel. Die Gemeinden waren nun nicht mehr versucht, 
den Flüchtlingen den Aufenthalt aus Furcht vor Lasten, 
die ihnen durch sie erwachsen könnten, zu verweigern. 
Der besonderen Notlage der Vertriebenen wurde dadurch 
Rechnung getragen, daß das Rote Kreuz den Flüchtlingen 
Zusatzunterstützungen auszahlen sollte. 
Die Schattenseiten dieser Regelung zeigten sich bald.
	        
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