Dierter AbjAnitt.
Die ESinflußnahme des Staates auf die Ber-
wendung des Bodens für die einzelnen
Kulturgatiungen.
Wir haben im zweiten und dritten Abfchnitt qgefjehen,
daß die Staatsgewalt mit energijden Maßregeln ein-
greijen kann und muß, um die Dorausfegungen eines
rationellen Ilandwirtjhaftlichen Betriebes, nämlich eine
zwecmäßige räumliche Gejtaltung der Befigverhältnifje und
eine Derbejjerung der Bodenbejchaffenheit, zu erzwingen.
Weit jdwerer ijt, wenigjtens in unferer heutigen Wirt-
jhaftsorönung, ein ähnliches radikales Dorgehen, wenn
es fi darum handelt, in weldher Art der Boden genußt
werden joll, ob als Wald, Alpe, Weide, Wiefje, Acker, Wein-
garten ujw. Denn bei jenen beiden erjtgenannten Öpera-
tionen läuft das privatwirt|cqhaftliqhe Interejje des Grund-
befigers und Landwirtes an möglich|t hohem Reinertrag
und das öffentliche Interejje an einer möaglichit aroken
Gütererzeugung durchaus parallel.
Anders bei dem uns jeßt bejdhäftigenden Problem.
Es ijlt durchaus möglich, daß das öffentliche Interelfe
entweder die Erhaltung einer bejtimmten Kulturgattung
erfordern würde oder deren Ausdehnung auf Kosten einer
anderen oder endlich deren Einjhränkung zugunijten einer
anderen, daß dadurch aber die privaten Grundbefiger und
Fandwirte in ihrem Reinertrags- und Grundrenten-
interejje gejdhädigt werden würden. Der Anwendung von
Zwang, um bier dem allgemeinen Interejje zum Siege zu
verhelfen, find aber praktifjdhH enge Grenzen gezogen; auch
ijt in unjerer heutigen Wirtfjdhaftsorönung das Eigen-
interefje der privaten Wirtjdhaftsführung die treibende
Kraft, die ohne großen Nachteil nicht ausgefcdhaltet werden
kann. Überdies Iäkt Jidh die Eianuna der einzelnen Grund-
gt