D. Bekämpfung des SGeburtenrüdganges 99
aß bis zur Berheiratung daß Gelernte wieder vergeffen it. Für die breiten Maffen
Huuen nur Gaushaltungskurfe neben der BerujsbefHäftigung, fei es in befiimmten
Stunden, fei e8 an beftimmten Tagen der Arbeitswodhe oder auch in den Zeiten minderer
Arbeits belhHäftigung in Frage Iommen, — “ne ung ein Urteil zuzumeffen, Können
vir unter dem Eindruck der Profpekte, Lehrpläne und Literatur die Bejorgnis nicht
unterbrücen, daß in dem geplanten „weiblidhen Dienftjahr” zu viel und zır theoretifch
zelehrt und zu wenig praftifd geübt und gelernt wird.
XII, SFeltigung der elterlihen Autorität, — FJugendjhug und FIugend-
äntfer
Die Familie ift die erfte und innigjte Lebenzgemeinjdhaft, auf der jidh
ılle weitern fozialen Gebilde: Gemeinde, Staat, Kirdhe ufjw. aufbauen. In
hr entwideln [ich naturgemäß alle die fozialen Tugenden: Liebe, Hingabe,
Dpferfinn, Unterordnung ufw., die das Wohl und die Kraft der Sefelljchaft
bedingen. Die Liebe in und zu der Familie wet auch die Liebe zu Hei-
mat und Vaterland. Vor allem ijt die Eingewiöhnung in die häusliche
Ordnung, die freudig betätigte Liebe für Eltern und SejqHhwijter die befte
Borfchule für die fpätere Gründung und Gejtaltung der eignen Familie, Wer
alfo für die Zukunft glückliche Anderreiche Familien fichern will, muß in erfter
Linie die Erhaltung und Feftigung der beitehenden
Familiengemein|dHaften erfireben, insbefondere alfo auch,
daß die Kinder fo langeunterbem Schuß und dem er
ziehlidgen ESinflujjedeselterliHen Haufjes bleiben,
5i3JieJelbitheiraten, mindejtens aber in den Jahren der Min-
derjährigkeit. Solange &8 den Kindern möglich ijt, bei dem unfaul-
diajten Anlaß den Eltern zu erklären: dann gehe ich fort, was oft genug
zugleich aud) den wirtfHaftlichen Bejtand der Familie in Frage {ftellt,
ift der ganze erziehlidhe Einfluß und zugleich Häuslidhes Glück und Zufrieden-
heit bedroht. Kinder, die fo jehr alle Pietät und Dankesjhuld vergeffen,
änd wahrlich nicht die Elemente, von denen wir eine Neugejtaltung des
deutichen Familienleben3 erwarten dürfen. Dem muß ein Biel geitedt
werden.
Mitwirkung der Eltern bei Ab{Hluß des Arbeits-
. vertrag$s
Bunächit muß bei Abjchluß und LQöfung des Arbeitsvertrags Minder-
jähriger eine Mitwirkung der Eltern oder des VBormundes vorgejehen wer-
den. In der Gewerbeordnung ift diefer Grundjag in gewifjem Umfange
bereit8 anerfannt. Minderjährige Arbeiter dürfen nur befchäftigt werden,
wenn fie mit einem Arbeits bu verfehen find. Diejes ftellt die Ge-
meindebehörde nach Zuftimmung des Vaters oder Bormundes aus. Das
Arbeitsbuch nimmt der Arbeitgeber in Verwahr. Nach Löfung des Ar-
beitsvertrags muß er, Jolange der Minderjährige das 16. Lebensjahr noch
nicht überichritten hat, das Arbeitsbuch dem Bater oder Bormund über-
Bd