Hipe, SGeburtenrüdgang und Sozialreform
geben. Mad) Vollendung des 16. Lebensjahres kann der Minderjährige
8 fei.„ in Empfang nehmen, aber audh für diefen Fall fönnen die Eltern
oder der Bormund verlangen, daß der Arbeitgeber e& ihnen einhänbdiat.
Die Bedeutung liegt darin, daß fo der Minderjährige kein neues Arbeits-
verhältnis ohne Zujtimmung des Vaters oder Vormundes eingehen kann.
Dieje Borfchrift muß dahin erweitert werden, daß das Arbeitsbuch
itets nur an den Vater oder VBormund oder nur mit defjen ausdrüd-
!lider jedesmaligen Zuftiimmung an den Minderjährigen ausgegeben
wird. Dann jollten in dem Arbeitsbuch die Eltern ausdrüclidh auf den
3wed diefer Borjchrift, d. H. auf ihr Recht, fo den Abichluß des zukünftigen
YArbeitsvertrags von ihrer Zuftimmung abhängig zu madhen, Hingewiefen
werden. Weiterhin müßte die Zuftimmung der Eltern bzw. des VBor-
mundes auch bei allen andern Arbeitz® und Dienitver
irägen gefeglidh geforbert werden. Dann würden die Eltern immer
wiflen, wo ihr Kind befchäftigt ift und auch hei Feltfekung der Arbeits-
bedingungen mitfpredjen fönnen. Soweit eine Abänderung des Inhalts
des von den Eltern genehmigten Arbeitsvertrags: Erhöhung des Lohnes,
Wechfel der Arbeitsftellung im Betrieb ufw.. in Frage kommt, würde es
genügen, wenn den Eltern das Necht gegeben würde, jederzeit Auffchluß
vom Arbeitgeber zu verlangen und gegebenenfalls auf eine Wänderuna
zu drängen oder zu Kindigen. >
Prinzipiell ift das Necht der Eltern bezüglid des Arbeitsvertrags ihrer minder.
‘ährigen Kinder im Bürgerligen SGefegbuch ($ 106—112) zweifel8irei feitgelent.
Diefes Recht wird aber praktijdh [ehr eingefdhränkt und in feiner Durchführung in Frage
geftellt durch die Beltimmung ($ 118 Abf. 1): „Ermächtigit der gefeblidhe Vertreter
"Water oder Vormund) den Minderjährigen, in Dienit oder in Arbeit zu treten, fo it
der Minderjährige für foldje RedHtsgefhäfte unbefhränkt ge
IOäftsfähig, welde die Eingehung vder Aufhebung eines Dienit- oder Arbeits.
derhältniffes der geftatteten Art oder bie Erfüllung der [ich aus einem folden BVer-
Jältniffe ergebenden Verpflichtungen betreffen.“ Danad) it der Minderjährige,
menn er einmal bie Erlaubnis oder Aufiorberung zur Eingehung eines Arbeits ober
Dienftverhältniffeß erhalten Hat, ohne weitere berechtigt, nun Arbeit oder Dienft zu
juchen, wo und wie er will. Allerdings kann die Ermächtigung jederzeit von dem Vater
oder Vormund „zurüdgenommen ober eingefdhränkt werber“
8 113 Ubf. 2), aber diefe Berechtigung fennen die Eltern meiften3 nicht oder fie haben
it die Energie, ihr Recht durdhzufegen, oder aber fie fönnen davon keinen Gebrauch
nadhen, weil fie gar nidt wiffen, wo ihr Sohn oder ihre Tochter über-
Jaupt weilt oder in Arbeit ift. Diefe weitgehende Gefchäftsfähigtkeit ft offenbar
in der Erwägung gegeben, dem Minderjährigen die Erwerbstätigkeit zu erleichtern
und fo die Eltern möglichft bald von den Sorgen der Unterhaltung zu entlaften. Noch
mehr werden es die Rüdfichten auf die Bedürfniffe und Wünfche der Indujftrie getwejen
jein, welde dazu beftimmten, von jeder weitern Mitwirkung der Eltern abzufehen.
In beiden Beziehungen Haben die Erfahrungen in der Zwilchenzeit ergeben, daß diele
weitgehende Selbjtändigkeit des Minderjährigen von verhängnisvollen Wirkungen ift.
Berade die Kriegszeit hat die Früchte diefer Freiheit doppelt greil zur Beleuchtung
vebracht. Zroßg hoher und überhoher Löhne müflen oft, während der Later im Dienfte
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