D. Bekämpfung deg Geburtenrüdganges 105
b) daß die Gemverbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb
jewijfer Frijten Mitteilung von den an minderjährige Arbeiter gezahlten:
Zohnbeträgen zu madhen Haben.
Der gemeinjame Zweck diefer Beftimmungen ijt, den Eltern eine wirk-
‚amere Kontrolle und Einwirkung bezüglich des Lohnes ihrer Kinder zu
ichern. Die wirkffamfte Form ft, daß der Lohn allgemein nicht an die
Rinder, Jondern an die Eltern ausbezahlt wird. Eine foldhe allgemeine
Borfhrift empfiehlt [ih jedod nicht, weil fie einerjeits für Eltern und Ar-
beitgeber zu läftig erfheint, anderfeitz das Recht des Kindes, daz doch
das Geld verdient hat, zu wenig zum Ausdruck bringt. Zwedentjprechender
>r]heint die zweite Regelung: daß der Lohn zwar an den Minderjährigen
‘elbft ausgezahlt wird, aber mit der Verpflidhtung für den Minderjährigen,
6i3 zur nächiten LoHnzahlung die Quittung des Vaters oder des Vor.
mundes über den richtigen Empfang des Lohnes beizubringen. Da Teine
neue LoHnzahlung erfolgt, bis dieje Quittung beigebracht ilt, i{t der Minder-
jährige gezwungen, fi mit den Eltern oder dem VBormund fortdauernd
in Ffriedlider VBerftändigung zu Halten. Eine dritte, mildere Form der
Regelung ijt, daß die Eltern entweder vor jeder Lohnzahlung oder etwa:
vierteljährlich eine Erflärung ausftellen, daß fie damit einverftanden find
oder e3 wünfdhen, daß der Lohn in diejer Zeit an den Minderjährigen
jelbft ausgezahlt wird. Bei diefer Regelung it aber den Eltern noch feine‘
Rontrolle über den Betrag des ausgezahlten Lohnes gefichert. Diejes wird
dadurch erreicht (unter b), daß den Eltern felbjt regelmäßig (etwa viertel-
jährlich) Mitteilung über die an den einzelnen Bahltagen ausgezahlten
Qöhne gemacht wird, am beften [Ariftlih durch die Poft. Die wirkfjamfte
Kontrolle ermöglicht das LohHnzahHlung3 buch, weldes vom Arbeit
geber ausgejtellt, dem Minderjährigen bei jeder Sohnauszahlung nach Cin-
tragung des verdienten Lohhes überreicht wird. Damit fönnen fih die
Eltern jederzeit überzeugen, ob das Kind feine Pflicht in der Arbeit getan
hat, welde Fortichritte im Verdienen gemacht find und namentlich, ob
der Lohn auch richtig an- und abgegeben wird.
In Erwägung vorftehender Gründe wurde in der Gewerbeordnungsnovelle von.
1900 die Einführung des LoHnzahlungsbuches für alle minderjährigen Arbeiter in
Sabrifen (mit mindejtens 20 Arbeitern) vorgefchrieben. Die Durchführung ftieß aber
bei den Arbeitgebern auf [oldje Widerftände, daß darauf verzichtet und die VBorfehrift:
in der Novelle von 1908 wieder aufgehoben wurde. Dagegen wurde denfelben Fabrikf-
herren dıe Biliht aufgelegt, allen Arbeitern bei der regelmäßigen Lohnzahlung einen
IHriftlidgen Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Sohnbuch ulm.) über den Betrag
des Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen
‘GO $ 134). In der Negel werden Lohnzettel und Lohntüten als Beleg gegeben,
ba hier die Beläftigungen vermieden werden, die die Aufbewahrung der LoHnzahlungs
bücher, die nicht rechtzeitige Ablieferung, Befhmubungen uf, verurfadhten. Dem
gegenüber ftehbt der Nachteil, daß Lohnzettel leichter gefäliht, unterfhlagen, vor
Dritten auzaefüllt, auch frembe ober ältere Lohnzettel unteridhoben merden können.