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D. Bekämpfung des Geburtenrücganges 11t
Erziehung jeBt aber voraus, daß die Kinder im Elternhaus wohnen vder
od) jo der elterlichen Aufficht unterftehen, daß eine perfönlide Überwachung
und Beeinfluffung möglid ijt. Biel dringlicher und weittragender aber
zeftaltet fi die Aufgabe des SYugendamtes, wenn der Minderjährige ver-
:teht und anderwärts in Arbeit tritt.
b) Beauffidtigung und Shußderzugewanderten
Xugenbd. Mangelnde Arbeitsgelegenheit am Wohnort, reichlicherer Wer
Dienft in den Städten und Indujriebezirken, oft auch der berechtigte Wunfch
weiterer Berufs» und Charakterbilbung drängen zum Verlallen des
Slternhaufes und der Heimat. Damit {türmen doppelt und dreifach die
üttlidhen Gefahren auf den Jugendlichen ein, Selbit wenn, wie wir voraus-
jeben unb, wie oben ausgeführt ijt, eS gefeglidh gefichert wifjen möchten,
„ie Eltern bzw. das Jugendamt die Soslöjung von Elternhaus und Heimat
zilligen, Jo wird e8 diefen doch meiftens nicHt möglich Jein, ihr Kind dort
anter fo aute Obhut zu {tellen, daß fie ohne Sorge fein fönnen. Hier it
28 nun die Aufgabe des Jugendamtes, die Nu ffiht und Für forge
desEiternhaufestunlidhftzuerfjegen. Alle zumwanderndetn
Augendlichen find dem Jugendamt zu melden, Diefes prüft, ob die Zuftim-
mung der Eltern oder des Vormundes oder des Kugendamtes der Heimat
sorliegt. € vergewiljert ih, daß Wohnung, Arbeitsvertrag und Art der
Befchäftigung gefundheitlidh und fittlich einwandfrei find, E83 drängt dar-
auf, daß der Minderjährige die Beziehungen mit den Eltern pflegt, Kontrol-
liert Verdienft und Verwendung, jorgt dafür, daß die Eltern nicht ver-
geffen werden, daß aber auch das Sparbuch zu Teinem Nechte kommt —
alles in tunlichiter Berftändigung mit den Eltern und nur jo weit,
ıl8dieElternnidHhtzuverläffige Perfonen am WohHn-
art mit ihrer Vertretung betraut Haben. Das Kann
auch 3. B. der Lehrherr, bie Dienftherr{Haft Jein, nur ift immer Boraus-
jegung, daß das Iugendamt diefe Betreuung genehmigt und überwacht.
Meijtens wird die Tätigkeit des Jugendamtes nur dahin gehen: den
Yugendlidhen und die Eltern zu veranlalfen, eine Vertrauensperjon
zu benennen und, falls fie feine kennen, foldhe vorzufchlagen und dann
nach Einvernehmen mit den Eltern als deren Stellvertreter
zubejtellen. Das Jugendamt wird in Verjtändigung mit den Wohl-
:ahrtö- und Standesorganifationen am Orte: Caritative und Fürjorge-
sereine, Meifterverein, Frauen (Mütter-) Verein ufw. leicht foldhe Ber-
irauenäperfonen gewinnen, ähnlid wie Heute geeignete Bormünder,
„Bileger“, „Helfer“ (FJugendgericht) ujw. gewonnen werden, Die Eltern
werben meijtens gern bereit Jein, Vereine ihres Vertrauens (3. B. Arbeiter,
Sünglings-, Gejellenverein, Mädchen] Hugverein, Frauenbund) zu bezeichnen,
au3 denen ihr Stellvertreter genommen oder durch den er beftimmt werden
;alt Das Inaendamt wird e8 al feine befondere Aufaabe betrachten.