D. Bekämpfung des Geburtenrücdganges 118
geboren waren, während 13 747 als Wandernde oder Zugezogene zu betrachten find.!)
Davon waren 9422 männlich, 4325 weiblich. Alle Teile des Deutfhen Reiches und auch
bes Auslandes ftellten ihr Kontingent. 1582 frammten 3. B. aus andern deutfhen
DBundesftaaten, Während im allgemeinen die männlidhe KXugend überwog, ftellte fich
doch die Zahl ber weibligen Schlafgängerinnen in den Kahren 17—18 auf 669,
18—19: 1026, 19—20: 1439 und 20—21: 1661. Zweifellos hat fig noch ein
großer Teil, und zwar gerade der bedenkliditen Elemente, der Aufnahme zu entziehen
gewußt ober falfde Angaben gemacht. Und mın fragen wir uns: wieviel von diefen
18.747 Jugendliden ftehen wohl noch in Beziehung zu ihrem Elternhaufe? Und
miffen die Eltern, wo und wie fie wohnen, wo fie arbeiten, wie fie leben? Wieviel
Tanfende mögen im Strudel der Großftadt phofifch und fittlih zugrunde gehen, ohne
daß ihre Eltern je davon gewahr werden?! Und foldjen Zuitänden [ollen wir tatenlos
‘hren Lauf laffen?!
c) Beratung und Untertüßung der Behörden im
Jugendf{duß. Unfere Sozialgejeggebung enthält bereits eine Fülle
von Beftimmungen zum Schußge unjerer arbeitenden Yugend, die IHon
leit Jahrzehnten fegensreidh wirken, Was ihnen fehlt, ft die individuelle
Unpaflung, die Berücfichtigung der befondern Berhältnifje. Die rüchichts-
[oje bureaukratifgge Durchführung au der beftgemeinten VorfeHriften
fann in befondern Fällen zu Härten führen, wird oft vielleicht das
Gegenteil von dem bewirken, was beabfichtigt ijt. Hier fehlt bisher
die ausgleidgende Inftanz — und diefle Fnftanz kann und
jollte das Jugendamt fein. Und zwar in doppelter Weije, Zunächit durch
$iarftellung der Verhältniffe in Erhebungen und Gutachten, durch forg-
jame Vorberatungen der geplanten Maßnahmen, durch Anregungen
und Borfchläge. Dann aber durch Mitwirkung in der Durchführung der
getroffenen Borfchriften.
Greifen wir 3. B, auz dem weiten Gebiet des ArbeiterfHuses einige
Borfhriften Heraus: die Gewerbeunternehmer jind verpflichtet, die Arbeits-
räume, Betriebzeinrichtungen, Mafdinen und Gerätjdhaften jo einzurichten
und den Betrieb jo zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben
und Gejundheit möglichit gefchlgt find. Chenfo Jollen fie alle Einrichtungen
und VBorjchriften über das Verhalten der Arbeiter treffen, um die Aufrecht-
erhaltung des Anftandes und der guten Sitten zu fidern. Insbefondere
muß die Trennung der Gefjdhlechter, „foweit die Natur des Betriebs e8 zu-
(äßt”, durchgeführt, für Einrichtung befonderer, getrennter Anfleides und
Wafchräume geforgt werden. . Dabei foll hei Bejhäftigung von Arbeitern
unter 18 Jahren die durch das Alter derfelben gebotene hefondere
NüdfidHt auf Gefundheit und Sittlihkeit gewahrt werden (GO
5120 a—f). Soweit gefundheitlidh oder Jittlidh gefährliche Arbeiten in Frage
fommen, fann die Einftellung jugendlicher oder weiblicher Arbeiter verboten
oder von hefondern Bedingungen abhängig gemacht werden ($ 139 b). Die
Beauffichtigung und Durchführung aller diefer Borichriften obliegt den
9) Sugendfürforge“ 1916, Nr. 9.
Die, SGeburtenrüdaana und Sozialreform2®