Full text: Geburtenrückgang u. Sozialreform

D. Bekämpfung des Geburtenrücdganges 118 
geboren waren, während 13 747 als Wandernde oder Zugezogene zu betrachten find.!) 
Davon waren 9422 männlich, 4325 weiblich. Alle Teile des Deutfhen Reiches und auch 
bes Auslandes ftellten ihr Kontingent. 1582 frammten 3. B. aus andern deutfhen 
DBundesftaaten, Während im allgemeinen die männlidhe KXugend überwog, ftellte fich 
doch die Zahl ber weibligen Schlafgängerinnen in den Kahren 17—18 auf 669, 
18—19: 1026, 19—20: 1439 und 20—21: 1661. Zweifellos hat fig noch ein 
großer Teil, und zwar gerade der bedenkliditen Elemente, der Aufnahme zu entziehen 
gewußt ober falfde Angaben gemacht. Und mın fragen wir uns: wieviel von diefen 
18.747 Jugendliden ftehen wohl noch in Beziehung zu ihrem Elternhaufe? Und 
miffen die Eltern, wo und wie fie wohnen, wo fie arbeiten, wie fie leben? Wieviel 
Tanfende mögen im Strudel der Großftadt phofifch und fittlih zugrunde gehen, ohne 
daß ihre Eltern je davon gewahr werden?! Und foldjen Zuitänden [ollen wir tatenlos 
‘hren Lauf laffen?! 
c) Beratung und Untertüßung der Behörden im 
Jugendf{duß. Unfere Sozialgejeggebung enthält bereits eine Fülle 
von Beftimmungen zum Schußge unjerer arbeitenden Yugend, die IHon 
leit Jahrzehnten fegensreidh wirken, Was ihnen fehlt, ft die individuelle 
Unpaflung, die Berücfichtigung der befondern Berhältnifje. Die rüchichts- 
[oje bureaukratifgge Durchführung au der beftgemeinten VorfeHriften 
fann in befondern Fällen zu Härten führen, wird oft vielleicht das 
Gegenteil von dem bewirken, was beabfichtigt ijt. Hier fehlt bisher 
die ausgleidgende Inftanz — und diefle Fnftanz kann und 
jollte das Jugendamt fein. Und zwar in doppelter Weije, Zunächit durch 
$iarftellung der Verhältniffe in Erhebungen und Gutachten, durch forg- 
jame Vorberatungen der geplanten Maßnahmen, durch Anregungen 
und Borfchläge. Dann aber durch Mitwirkung in der Durchführung der 
getroffenen Borfchriften. 
Greifen wir 3. B, auz dem weiten Gebiet des ArbeiterfHuses einige 
Borfhriften Heraus: die Gewerbeunternehmer jind verpflichtet, die Arbeits- 
räume, Betriebzeinrichtungen, Mafdinen und Gerätjdhaften jo einzurichten 
und den Betrieb jo zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben 
und Gejundheit möglichit gefchlgt find. Chenfo Jollen fie alle Einrichtungen 
und VBorjchriften über das Verhalten der Arbeiter treffen, um die Aufrecht- 
erhaltung des Anftandes und der guten Sitten zu fidern. Insbefondere 
muß die Trennung der Gefjdhlechter, „foweit die Natur des Betriebs e8 zu- 
(äßt”, durchgeführt, für Einrichtung befonderer, getrennter Anfleides und 
Wafchräume geforgt werden. . Dabei foll hei Bejhäftigung von Arbeitern 
unter 18 Jahren die durch das Alter derfelben gebotene hefondere 
NüdfidHt auf Gefundheit und Sittlihkeit gewahrt werden (GO 
5120 a—f). Soweit gefundheitlidh oder Jittlidh gefährliche Arbeiten in Frage 
fommen, fann die Einftellung jugendlicher oder weiblicher Arbeiter verboten 
oder von hefondern Bedingungen abhängig gemacht werden ($ 139 b). Die 
Beauffichtigung und Durchführung aller diefer Borichriften obliegt den 
9) Sugendfürforge“ 1916, Nr. 9. 
Die, SGeburtenrüdaana und Sozialreform2®
	        
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