‘18 Site, Geburtenrüdgang und Sozialreform
feicht und mujtergültig durchgeführt werben Können. Dasjelbe gilt für die
ärmften der Armen, die VB ollwmaifen, die der Liebe des Vaters wie
der Mutter entbehren. Gott jei Dank Haben hier Armenpflege und Carita?
ia {Don gut geforgt, aber auch diefe Zürjorge würde im Jugendamt ihre
swvedmäßige” zentrale Ausgeftaltung finden.
d) Bujammenfaffungund Ergänzung derprivaten
Yugendfürforgebeitrebungen. Das Gebiet der Iugend-
Hirforge it umfalfend und mannigfaltig. Eine Fülle von Aufgaben, aber
zu eine große Zahl von Organifationen, die an ihrer Qöfung arbeiten.
Yufaabe des Jugendamtes wird es jein, eine dr gan i {heBZufammen-
arbeit in jriedlidher gegenfeitiger Berftändigung herbeizuführen. Amt»
liche und freie Fürforge würden fich auch hier ergänzen, Der Einfluß des
Sugendamtes würde um fo ftärker fein, wenn ihm au finanzielle
Mittel zur Unterjtügung der freien Vereinigungen 3zUr Verfügung
jtänden. Das Jugendamt würde aber zugleich au zu jorgen Haben, daß,
joweit neue Bedürfniffe und Aufgaben fich geltend machen, neue Organi-
jationen gefdaffen oder beftehende ent{predend ausgebaut werden. Dabei
würde e8 mit Rat und Tat zur Seite jtehen. Leitgedanke würde immer
jein: Die freie Fürforge weden, anregen, organifieren und ihr fjelbjtlo3
— frei von jeder Bureaukratie, Eigenfucht und Rarteilihtkeit — feine Auto-
rität und Stüße leihen und auch materielle Beihilfe, fei es aus eignen
(jtaatlichen) Mitteln, fei e8 durch Mithilfe der Gemeinde, foweit möglich,
zewähren.
e) Erlaß oder Anregung von Verordnungen im
Xntereffe des öffentliden Jugend{duges und Mit
wirkungbeiderDurqgführung. Was für die Schüler der Höhern
Rehranftalten durch die Schulordnung vorgefdhrieben it und fi bewährt
und als fegensreidh erwiefen Hat, Jollte auch unjerer Arbeiterjugend nicht
vorenthalten werden. Auf Grund der traurigen Erfahrungen im Kriege
gaben unfere Generalifommandos {Hon eine Reihe folder Verordnungen
erlafjen. So Hat das I. bayerijde Armeekorps die Verabfolgung von Bi
garren, Zigaretten und Tabak an Jugendlidhe unter 17 Sahren verboten
und diejen daz Rauchen auf Straßen und an andern Öffentlichen Orten unter»
‘agt. Ferner ift diefen der Befuch der WirtjHaften (und den Wirten die
Bulafjung) nach 9 Uhr abends überhaupt nicht und während der Tages
itunden nur in Begleitung erwachjener Angehöriger oder jonftiger Aufe
jiGtaperfonen geftattet, Aud die Zulaffung oder Mitnahme iit {traffallig.
Nur die Einkehr und Einnahme von Mahlzeiten auf Wanderungen und
Reifen ift ausgenommen. Selbit der Befuch der Lidhtfpieltheater it diefen
Sugendlihen abjolut verboten, e8 jet denn, daß es fih um von der Schul-
behörde veranftaltete Aufführungen handelt. Um die Verlodungen zu
mindern, dürfen Nlakathilder nicht ausgeftellt werden. Endlich it das