D. Bekämpfung des Geburtenrüdganges 129
der Meichsgefeßgebung (GO, BGB ufjw.) Handelt, während die gejeb-
ide Einführung von Jugendämtern und die Regelung ihrer Zuftändigkeit
und Aufgaben (val. oben S. 109 f) wohl der Landesgefeggebung zufallen
würde. Der Weg der Verordnungen empfiehlt fich deshalb, weil fie fich
leichter den befondern Anfhauungen und BVerhältnijjen des einzelnen
Randes over Bezirkes anpajfen und auch leichter je auf Grund der Er-
fahrungen abändern laffen. |
Viel weiter geht die Forderung des Ubmiralitätsrats Dr. Felifch. Er verlangt ein
ıllgemeines deutfhes Yugendgefeb, das „Iidenlos das gefamte Sffentlidhe und bürger-
liche NMecht der Jugend einfohließlidh aller Verfahrensarten und Bollzugsmaßnahmen,
auch derer der Verwaltungsbehörden enthält“. Ein folch weitgeftedtes Ziel erfcheint
ung undurhführbar.
Schr. Mar[Halkkv. Biebher jtein tritt für den Sparzwang ein, aber mit dem
{peziellen Zwede der VBorforge für die WohHnungzbefgaffung in der
Ehe!) Die Spareinlagen im Betrage von 10 Prozent des Lohnes follen vom Arbeit.
geber ähnlich wie hei der Invalidenverficdherung durch Einkflebung von Marken erhoben
werden. Freiwillig kan der Arbeiter den Betrag erhöhen und auch nach der Volljährig-
feit die Einzahlung fortfegen. Die Gemeinde foll die Marken ausgeben und die Trägerin
der ganzen Organifation bilden. v. Marfchall [Häbt den Betrag des Sparguthabens
je nach Höhe des Lohnes nach fieben Jahren auf 500—900 KM. Er meint, daß die ge
jamten Spargelder der männlidhen Jugend fich jährlich auf etwa 78 und für die weiblidhe
zuf 22 Millionen Mark belaufen würden, und hofft, daß die Gemeinden [ih mit gleiden
Beträgen beteiligen würden, und fo durh BaugefellfhHaften, in denen die Sparer,
Semeinden und Private zu je einem Drittel der Aktien vertreten [ind, der Wohnungs-
bau im großen Stile gefördert werden Könnte. Intereffant ift, daß auch der fozialbemo-
trati[dhe Wbnreordnete und SGenoffenjhaftzführer Pe u 8?) den gefebliden Sparziwang
zum Zmwede des Erwmerb3 einer „Heimftätte“ (Haus und Garten) befürtwortet, Auch
jhon bevor der Gefekeszwang eingeführt ift, [oll die Jugend durch den felbjtaufgelegten
Zwang der Organifation zum Sparen angehalten werden. Wirkungsvoll weift er
darauf hin, daß e8 mit dem Wohnungsbedürfnis ähnlich fteht wie mit den andern
Lebensbedürfniffen: daß Borgen nicht bloß Sorgen macht, fondern auch teuer ift und
eine unwirtfchaftlihe Berjdhmwendung darftellt. Er meint, die meiften Menfchen be-
jigen ihr Nelt nicht (als Eigentum), [ondern fie haben es fich geborgt und borgen es ihr
ganzes Leben lang. Und fie finden darin gar nicht3. Und doch liegt hierin der Haupt-
"äclihite Fehler, der abgeftellt werden muß, damit die Wohnungsfrage endgültig
und ansgezeichnet gelöft wird. Wer borgt, muß Binfen zahlen, und bejonders hohe
Binfen, menn er Ware horgt. Die einzige Frage ift nım, ob das Borgen überhaupt
sine Notwenbigkeit ift. Die Konfumvereine haben mit ihrem Zwang zur Barzahlung
bewiefen, daß durgH Organifation die Borgwirtfdhaft befeitigt werden fanın. Dasfelbe
ift au möglid bezüglid der Wohnung, und zwar durch zeitige Erfparungen. Dem
Sparzwang entgeht niemand. Auch der Mieter muß [paren, und zivar bei jeder Miet-
zahlung, nur daß er dann für die fremde Tafjche fpart, anjtatt für die eigne, Nun i{t
zuf die eigne Einficht wenig zu redhnen. Auch Moralpredigt Hilft wenig. Deshalb
fordert Beus einen gefeblidhen Sparzivang zur Sicherung des zukünftigen Wohnungs
Gedürfniffes. Er weißt hin auf die Arbeiterverficherung, die ja auch eine „folidarifhe
1) Die Sparpflicht Minderjähriger und die Wohnungsirage. Jena 1914, Filher.
Bol. auch „Der Tag“ vom 24, Juni 1916.
2) Ywangsfparkaffen und genoffenfhaftlide Gartenjtadt, Leipzig 1915.
Dige, Geburtenrüdgang und Sozialreform 2