I3M4 Site, Geburtenrüdgang und Sozialreform
außerordentlidher einmaliger Unterftügungen in Notfällen in Frage Lommen.
Bei mehr wie drei Kindern aber follten fi die Erziehungsbeihilfen progreifiv
erhöhen. Jın wefentlichen fönnten diefelben Grundfäge zur Geltung kommen,
wie fie oben bezüglich der Beamtenbefoldung dargelegt find. Die Beihilfen
würden fich (bei Verwendung gleidhbleibender Beiträge) von jelbit erhöhen,
wenn der Geburtenrüdgang weiter fortjhreitet; die ausgleidende Wirkung
würde Jich fo mit dem wadjenden Bedürfniz gleichjam automatifd) ver-
itärfen. Derfelbe Anbau wie bei der Jnvalidenverficherung fönnte der Ange-
jtelltenverfiderung angefügt werden. Selbitverftändlich müßten aud
den Witwen der Arbeiter und Angeftellten die Beihilfen gewährt werden.
Die Auszahlung würde in derfelben Weije wie die der Waifenrenten
an den Vater, die Mutter oder den Bormund erfolgen. Die Eltern würden
über die hejte Verwendung zugunjien der Kinder frei beftimmen, Joweit
nicht etwa das Jugendamt eS anders anvrdnet.
Auch Landesrat Selmann (Oldenburg) befürwortet eine Ergänzung der In-
validenverfidherung in derfelben Richtung wie wir.) Chenfo Geheimrat Düttmann
Oldenburg) in eingehHendern Vorfehlägen?) Beide befürworten die Gewährung
erft vom dritten Kinde ab. — Herr Landesrat a. D. Mrofeffor Dr. SH mittmann
‘Cöln) fhlägt denfelben Weg der Unlehnung an die Invalidenverfiherung vor,
befhränkte aber in der erften Faffung feiner Borfhläge („DeutihHe AWrbeit“ 1916,
118 ff) das Biel auf. die Gewährung von „WoHnrenten“ an KHinderreide Familien.
Sn einem fpätern Yulfaß („Zeitfchrift für die gefamte Verfidherungswiffen[Haft”
1917, Bd. 17, Geit 1) ftellt er bagegen aud den Anfprud auf eine Kinder
vente vom vierten Kinde ab („Elternichaftsverficherung“) in den Vordergrund und
gibt nur die Ausgeftaltung zu einer „WohHnverficherung“ zur Erwägung.?) Die Bei-
träge follen in doppelter Hühe der Kuvalidenverficherungsmarken in gleidhmäßiger
Beteiligung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (neben dem Invalidenbeitrag) auf-
gebracht werden. Zudem wird mit einem Bufhuß des Reiches gerednet. Mit dem
bierten Kind entfällt die Beitragspfliht für Arbeiter wie Arbeitgeber; ftatt delfen
tritt der KNinderzufchuß ein, der mit dem fünften Kinde, falls nicht bis dahin eines der
Rinder über 14 Yahre alt wird, fiHh prozentual erhöht. Diefe Befreiung fol zugleich
als Anreiz für die Arbeitgeber dienen, foldje Eltern zu bevorzugen, Er ftellt auch
zur Erwägung, Arbeitgeber mit. weniger al8 3000 AM Einfommen, die fehlt mehr als
drei Kinder unter 14 Jahren Haben, von ihren Beitragsanteilen zu befreien. Die
Rinderrenten fönnen mit Zuftimmung der Berechtigten an den Wohnungsvermieter
überwiefen oder auch zur Kapitalabfindung für Wohnungserwerb vder „verbefferung
verwendet werden. Die Renten follen aus den Zinfen der angejammelten Kapitalien
(mit Übergangsbeftimmungen) befiritten werden, die in erfter Linie für den WoHnungs
bau nugbar gemacht werden follen, FJalls die Mittel es geftatten, wird die Gewährung
Ion vom dritten Kinde ab in AWuslicht genommen,
XY. Berücjichtigung der Kinderzahl bei der Steuer
Diefelben Gründe, die für eine Abjtufung des Sehaltes der Beamten
je nad) Babl der Kinder [prechen, haben auch, umgefehrt, für die Steuerein-
2) „Urbeiterverforgung“ 1916, Heft 5. *) Faßbender 449. %) Vol. neuelte Schrift
not Vrof. SG mittmann, Reihswohnungsverfiherung, Stuttgart 1917, Ente.