D. Bekämpfung des Geburtenrüdganges 135
{häßung Geltung. Wer Tie LZajten der Erziehung für eine reidhere Kinder-
zahl auf fich genommen hat, verbraucht mehr für die Familie, ft alfo weniger
leijtungSfähig in Aufbriugung der Steuern. AnderfeitZ bringt er im
Intereffe des Staates große Opfer an Gut und Blut. Wer denkt da nicht
in tiefer Erfchütterung an die Hunderttaujende beutjdher Väter und
Mütter, deren Söhne in diefern furcdhtbaren Kriege fürz Baterland Sefund-
heit und Leben eingebüßt Haben! Aoer auch abgejehen davon: Die Er-
Haltıng der jtaatlidhen Kraft und Größe ruht einzig auf den Schultern
der Familienväter, Die Dankesjchuld des Staates drängt fidh doppelt auf,
wo weite Kreije unjerer Männer- und Frauenwelt fi dieler Sorge
freventlich entziehen.
@ liegt nahe, durch eine Hohe Junggefellenfteuer die un-
gerechte Verteilung der Lajt für unjere nationale Zukunft auszugleichen,
zugleidh ein moralijdher Drug im Sinne der Cheförderung. Dem
{teht gegenüber, daß e& au durchaus legitime Gründe des Verzichtes auf
die Che geben Kann: Krankheit, Siechtum, Pflichten gegen Eltern und
Sejchwijter, Rücfihten des Amtes und Hoher ethijdher Wertung der frei-
willigen Entfagung, der Nächftenliebe ujmw. Die IJunggefellenjteuer erfdheint
auch ungerechtfertigt gegenüber jenen, die zwar heiraten, aber den Pflichten
der Che fich entziehen. Kinderarmut kann aber auch wieder unverjhuldet
und ungewollt fein, fo daß fie auch nicht gleichflam durch eine befondere
Steuer beftraft merden kann. Das Ziel der Junggejellenjteuer aber kann
auf einem andern, ebenjo wirkfamen, aber prinzipiell eintwandfreiern
Wege erreicht werden: dur Gerabfesgungder Steuerjenad
Bahlder Kinder. Dies ift auch bereitZ in einer Reihe von Steuer-
gefeben, 3. B. in der Einfommenftenuergejeggebung in Preußen, Bayer,
Württemberg, Baden, gefhehen, aber durchaus nicht in allen Se
legen und nidtindementfpredenden Maße. 6 mülfen
die vollen Koften der Pflege, der Erziehung und der ftandesgemäßen Aus-
bildung der Kinder zur Abrechnung kommen, da das Einkommen der
Eltern fich eben um diejen Betrag verkürzt. Da dieje Erziehungskoften
ih je nach dem Stande und der Lebenslage der Eltern naturgemäß und
mit Recht verfhieden geftalten, fo it auch dem Rechnung zu tragen. Legteres
fönnte in der Weife gefchehen, daß die nachweisbaren tatfächliden AUus-
gaben für die Erziehung der Kinder mwenigjtens biz zu einer je nad) der
Art der Bildungsanftalt Fejtzujegenden Söchfjtarenze bei der Einkommen-
fteuer in Abzug gebracht mürden. Dabei wird das Einkommen (Vermögen)
der ChHefrau dem des Mannes zugezählt; das der Kinder, foweit fie ein
felhitändiges Einkommen oder Vermögen Haben, getrennt veranlagt,
Die Eintommen- (Vermögens) und Erbjhaftsftenern fteigen in der
Regel progre{fiv. Aug rednende Väter ziehen e& deshalb vor,
Schon zu Lebzeiten den Kindern einen aquten Teil ihres Vermögens zu