136 Hite, Geburtenrüdgang und Sozalreform
ihenten, um fo die Progreijlion entfpredend zu mindern. Wenn e8 [Horn
an und für fid nicht gerecht erfdheint und auch nicht im Intereffe der dfjent-
fien Moral liegt, daß Familien mit demjelben Vermögen oder Ein»
fommen auf Srund folder Kunitgriffe in verfdhiedenem Maße befteuert
werden, fo wirkt e& um Jo unbilliger, wenn Mann und Frau zufammen
mit ihrer Arbeit für die Familie forgen müffen und kein größeres Vermögen
haben. Der Familienvater ijt zwar der gefeglide Eigentümer, der Träger
und Verwalter des Vermögens, aber bezüglich feiner Nußnießung wie aud}
bezüglich der Verfügung nach dem Tode find feine Frau und Kinder Mit-
berechtigte.
Beifpielsweife und in Zahlen ausgedrüdt: ein Familienvater mit Frau und zehn
Rindern ift bei 120 000 A Vermögen tatfächlih jedenfall8 „ärmer” al8 ein Jung-
gefelle oder ein Vater mit zwei Kindern bei 60 000 X. Ähnlid, wenn auch nicht
in gleichem Maße, {teht e& bezüglidh des Einkommens. Es follte deshalb jedenfalls bei:
yer Rrogreffion die Kopfzahl der Familie zugrunde gelegt werden, alfo bei der erjten
Familie (120 000 6 : 12 =) 10.000 K, bei der zweiten (60 000 K : 4 =) 15000 X für
de Progreffion maßgebend fein, während der IJunggefelle mit der vollen Progreffion
ber 120.000 .# herangezogen wirb. Cbhenfo müßte bei einer etwaigen Erb{Haftsjteuer
nicht bie Erbmaffe (Naclaßfteuer), fondern der Erbteil des einzelnen Kindes die Untere
lage bilden, Bei der Einiommenfjteuer würben jedenfalls die Auslagen der Erziehung.
In Abzug zu bringen und auch das Einkommen von Mann und Frau bei der Progreffion
getrennt zu behandeln fein.
Mrofellor Schlofmann vertritt die Forderung, baß die Steuern allgemein,
alfo auch die Einkommenfteuer, nit nad Familien, fondern nach Köpfen umgelegt
werden. Darnach würde 3. B. in Preußen, wo ein Einkommen bis 900 K {teuerfrei
öleibt, ein Familienvater mit acht Kindern bei 9000 KM Einkommen keine Einiommen-
teuer zu zahlen brauchen, und zwar ohne Unterfchied, ob die Kinder erwerbsfähig
‘ind oder nicht, Ob der Vorjhlag fo gemeint ijft, wijfjen wir nicht. So wünfdhens-
wert eine [o weitgehende Befreiung z. B. für fo manche HöhHern Beamten in den Jahren,
mo die Kinder hohe Koften verurjachen, fein mag, allgemein wird fie wohl in abfehbarer
Beit nicht erhofft werden können, — Bei der Vermögens und Befjigfteuer Könnte
and jollte ebenfo wie bei der Progreifion auch dei der Begrenzungder Steuer
pflicht die Kopfzahl mit in Anrechnung fommen. Die Widerfinnigkeit der heutigen
Berechnung ergibt am beiten z. B. $ 14 des NeichsbefipfteuergefegeS. Diefer befagt,
daß „bei der Veranlagung das Vermögen der Chegatten zufjammengered)net wird,
jofern fie nicht dauernb voneinander getrennt leben“. Nun unterliegen der Zuwachs
teuer mur Vermögen, die den SGefamtivert von 20000 KM überfteigen. Wenn alfo
bie Chegatten z. B. je 15000 MM befigen, fo gehen fie bei friedlidher oder feindlicher
Trennung frei aus, während die treue Pflege der FamiliengemeinfHaft mit der
Steuer belaftet wird. Könnte hier nicht wenigjtens bis zu einer beftimmten Höhe des
Vermögens für jeden Kopf der Familie die Grenze um einen anfehnliden Betrag.
hinausgerücdt werben? Ein befheidenes Vorbild bietet die Regelung der Kriegs
wochenhilfe, bei der als „minderbemittelt” gelten [oldhe WöcHnerinnen, „deren Gefjfamt-
einfommen höchftens 1500 A und für jedes [don vorhandene Kind unter 15 Jahren:
Höchitens weitere 250 KM beträgt“. — Ein erfreulidher Fort{hritt ift es, daß im neueften‘
Rriegsiteuerzufhlaggefeß gemäß den Befchlüffen des Neidhstagsausichuffes für Befiher
eines Gefamtvermögens bis zu 100000 ‚ der Zufjhlag bei mehr als zwei Kindern
(unter 18 Sahren) fid von 20 auf 15 Prozent, bei mehr als drei Kindern auf 10, bei