148 DHige, Geburtenrüdgang und Sozialteform
aber auch der freien Fürforge hHarren hier noch der Löfung. Leider, daß
den zahlreichen wohldurchdachten Brogrammen die Tat noch fo wenig
gefolgt it.
1. Wohnungszgejeg und -aufficht. Den erjHredenden Miß-
jtänden vor allem in den Indufjriebezirken und Großftädten fann nur durch
eine foralame WohHnungszgefesgebung geftenert werden. Eine
Reihe von Staaten: Bayern, Sachjen, Heffen um. Haben foldhe SGefege
erlafjen, während der größte Bundesfiaat, Preußen, bisher zurücblieb.
Wie die Erfahrungen bei den Beratungen der verfchiedenen Vorlagen
im Breußifden Abgeordnetenhaufe bewiejen Haben, ftellten id der Ver-
abichiedung eines irgendwie den modernen Anforderungen genügenden
WohnungsgefebeS in dem Dreiklafjenparlament des Preufijhen UÜbge-
ordnetenhaufes die größten Schwierigkeiten entgegen. Noch mehr wider-
jtrebte das Herrenhaus unter dem jtarken Einfluffe der Oberbürgermeifter
und der folidari[ch organifierten [tädstijdhen und ländlichen SGroßgrundbefikger
jedem erniten Cingriff. Um fo nachdrüclidher wurde vom Reichstag
auf eine teidhsgefeblidhe Regelung Hingedrängt. Da es fich um ein be-
deutungsvolles Gebiet der öffentliden GejundhHeitspflege Handelt (Neichs-
verfaffung Art. IV), jo ijt die Zujtändigkeit des Reiches nicht zu bezweifeln.
Leider Hat jich aber biz jegt die Neichsleitung durchaus ablehnend verhalten;
jebod) Hat der Stantsfekretär Delbrük (Sigung des Reichstags am 7.
ebruar 1918) erklärt, daß, wenn die Einzeljtaaten verjagten, ein Neichs»
gefeß zur Borlage fommen werde. Vielleicht unter dem Drude diejer Ex-
Härung ijt unterm 1. Dezember 1916 eine erneute Vorlage in Preußen
eingebracht worden. Dank diefem felben Drucke ift die Hoffnung gegeben,
daß der inzwijdHen im Preußijdhen Abgeordnetenhaufje durchberatene
Wohnungsgefekentmwurf bald auch im Herrenhaufe in annehmbarer Form
zur Annahme kommt.
Der preubilhe Wohnungsgefeßentwurf von 1913 bezwedte zunächit eine Mn
derung des Fuchtliniengefekes, um eine weiträumige Bebauung (mit Gärten, Anlagen,
Spielplägen ulw.) zu fördern, die willfürliHe Handhabung des Bauverbots zu mildern
und für auszreidhendes Baugelände unter Berücfichtigung der Bedürfniffe an Kein-
wohnungen zu forgen. Weiter follte das Bufammenlegungsgefeß (Lex Abides) anf ganz
Preußen ausgedehnt werden. Die Banordnungen follen Aoftufungen bezüglid) der
baulichen Ausnubung, auch, foweit zwedmäßig, befondere WohHnviertel vorfehen, und be
züglig der Gerftellung der Straßen und der baulichen Anforderungen Vergünitigungen
für Meinwohnungen gewähren. Weiter erfirebte er allgemeine VorfehHriften über die
Benubung der Gebäude zum WohHnen und Schlafen (WohHnungsorduungen) im In-
tereffe von SGefundheit und Sittlihteit. Endlich verpflichtete er die Gemeinden mit
mehr al8 100 000 Einwohnern zur Errichtung eines WohHnungsamtes (zur Wohnungs -
aufliht und pflege). Diefe örtlide Wohnungsaufficht follte ihre Ergänzung finden
durch Bezirkwohnungsbeamte. Der SGefebentwurf war recht zurücdhaltend in den
TAGE PEWNNEN würde aber immerhin einen dankenzwerten Fortfhritt gebracht
Aaben,