D. Bekämpfung des Geburtenrüdganges 149
Die neuejte Vorlage dedt fich wefentlich mit der frühern unter mehrfacher Berüd-
Jichtigung der Wünfhe des Landtags, Sie findet aber eine [ehr wertvolle Ergänzung
durch die Beftimmung, daß die Staatsregierung 20 Millionen Markzur För
berung der gemeinnügßigen Bautätigkeit zur Verfügung fellt.
Diefe follen wefentlich aIz Stammeinlage bei gemeinnügigen Baugenoffenfhaften u{w.
Verwenbung finden. Außerdem Hat die Staasregierung unterm 5. Dezember 1916
einen Gefebentmwurf vorgelegt, der die ftantlihe Verbürgungzmweiter Oy-
potheken (Bürg[Haftsverfidherung) bezwedt, die bon anderer Seite
an gemeinnügige Bauvereinigungen gewährt merden, Die Bürg[lhaft kann bis zu
90 Prozent, ausnahmsweife {ogar bis zum vollen Betrage der Heritellungskoften gehen.
Die Darlehen müffen mindeftens 10 Jahre unkündbar fein und mit 1% Prozent
Lährlich getilgt werden. 10 Miillonen Mark werden zur Dedung der ettwva erwachfenden
Verpflichtungen der Prenkifhen Zentralgenoffen{Haftstaffe übermwmiefen. Die Gefamt-
höhe der Bürgjhaft [ol Höchftenz das Fünfzehnfache des für die Bürg{ghHaftsfiherung
vorhandenen Fonds erreiden. Die Bedeutung diefer beiden Vorlagen kiegt vor allem
barin, daß damit der Staat zum erften Male die Pflicht einer allgemeinen finanziellen
Beteiligung an der Förderung des WoHnungsbaues anerkennt und betätigt.
Neben einem folgen WohHnungsgefeg bedarf e& noch einer Reihe fonftiger
Änderungen in Gefebgebung und Verwaltung zur Erleidterun g der Un-
jiedblungen, 3. B. des Anfiedlungsgefebcs von 1914 in Preußen, der Forderung
von Vorausleiftungen für künftige Schul und Kircdhenlaften, der Erleichterung des
Ausfheidens von Bauparzellen aus mit Hypotheken belafteten Grundftüden
(Shädigungsgefeß) ufw. Vor allem ift in Preußen auch eine gerechtere Ausgeftaltung
der Grund- und Gebäudeftener namentligG im Intereffe des Meinhaufes
erforderlich.
Srundfäglih und auch praktifh verdient eine reichsgefjeglide Regelung
dringend den Vorzug. Diefe Kann fich auf die Fejtlegung beftimmter Mindejt-
forderungen und die Verpflichtung der zuftändigen Verwaltungsorgane
zum Erlaß entfpredhender Verordnungen und zur Sicherung der Durch-
Hihrung (Aufficht um.) befdhränfen (Mahmengefjeß), während die Detail
vorfdhriften durch die Landesgejeßgebung und -behörden getroffen werden.
So önnen au die bejondern Bedürfnijfe und Gewohnheiten der ver»
[Hiedenen Landesteile mehr Berücfichtigung finden. Dieje Vorfchriften
haben fi zu beziehen auf Lage, Licht, Luft, Größe und Zahl der Wohn-
räume je nad) Geflecht und Zahl der Bewohner, auf Wortanlagen,
Heuerfidherheit njw, Dabei wird dem Unter[dhied von Stadt und Land
in weitem Maße Rechnung zu tragen fein. Die Innehaltung der VBor-
[Oriften muß durch eine wirffame WohHnungsauffjicht-— in größern
Städten durd) bejondere Wohnungsbeamte — gefichert werden.
Der Wohnungsbau wird entjHeidend bedingt durh die Bebhau-
ung3pläne und Banuordnungen. Breite, Koltfpielige Straßen
führen zu großen Baublod3 und damit wieder zu großen hohen Miet-
Iafernen, wie umgefehrt durch Fejtlegung und entipredhende Verteilung
weniger großer Verkehrsftraßen, befcheidenerer Zufuhr und Heiner Wohn-
Hraßen (Gäßchen) und durch eine reidhere Ausgeftaltung der Sffentlihen
Räge und Anlagen auf eine weiträumigere Bebauung hin-