154 Hige, Seburtenrüdgang und Sozialreform
genommen werden müffer, bis die Verhältniffe [ich wieder Tonfolidiert Haben. Zugleich
muß auch auf eine dauernde Sefundung des frädtildhen Realkreditz hHingewirkt werden,
Dabei {teht in erfter Linie die Forderung, daß für die Nealkrebitinftitute, Sparkaffen
und SVerfiderungsträger die tilgungsSpflidHtige und unkündbare
Hypothek bie Regel mird. Im neuen DeutfhHen Reiche darf e& nicht mehr möglich
fein, daß felbft Teiftungsfühige öffentlidje privilegierte Hypothekfenbanken mitten im
Kriege die Hypotheken kündigen oder eine ftarfe Erhöhung des Zinsfußes und befon-
dere Provifionen aufzwingen Können, wie es vielfach gefhehen ift. Zugleich muß
mit der Tilgung der erften Hypothek bie zweite von felkft nachrüden, Nur fo behaupten
die lebtern ihren Wert,
Die Geldvermittlung kann und foll Ergänzung finden dur Über-
laffung von Baugelände. Das Reich (Neichspoft-, Militär»
und Marineverwaltung), die Staaten (befonder3 die Cijenbahn-, Bau- und
Korftverwaltung) und die Gemeinden find fhon durch fiskalijhe Gründe
gezwungen, fich beizeiten für ihre eignen Zwede Grund und Boden in um-
faffendem Maße zu fichern. Vielfach IHließen fie die Gegend auf (3. DB.
ur) Bau von Kanälen, Straßen, Bahnen, Betriebsanlagen) und loden
zur Anfiedlung an. Dabei follte auch gleich auf Gelände für Anfiedlungen
und Wohnungen Bedacht genommen werden, fei e8 zum Eigenbau, jei e8
zur Ablaffung an BaugenofjenfhHaften oder auch private Unternehmer (unter
Normalbedingungen). SGrundjticde, die erft nach Jahren zur Benugung
fommen, Können im Wege des Erbbaurechts nugbar gemacht werden.
Tine gefeblide Ausgeftaltung des Erbbaurecht3, wie e& fchon in
MAusficht geftellt worden ijt, bedarf dringend der Löfung. Sie würde auch
dem Meliorationskredit (unter Trennung von Boden und Bauwerk) zu
gute fommen. MNMamentligh follen die Gemeinden der privaten Boden-
ipekulation zeitig zuvorlommen und durch eigne Auge Boden-
politik dieje zwingen, fid) mit befcheidenem Gewinn zu begnügen.
Durch zeitige Auslegung von Straßen mit VBoridhuß der Koften, die dann
allmählich von den Anwohnern erhoben werden, durch Ausbau der Str a-
Benbahnen ujw., Gewährung billiger Tarife, baldige Erridhtung
von Schulen, Kirchen und andern Öffentliden Gebäuden und Einrich»
tungen in den Außenvierteln Können fie in gleicher Richtung wirken. Bejon-
der3 follen fie durch weiträumige Ausgeftaltung des Stadbtplanz und ent»
ipredende Bauordnungen den Hohen Mietkajernen entgegenwirken. Umge-
fehrt foll durch Erleichterungen in den Anforderungen bezüglid Straßenbau,
Baumaterial, Treppenanlage, Mauerdide 1. a. der Bau Heiner Wohnungen
und Eigenhäufer tunlichjt gefördert und auch die Anlage von Frei und
Spielplägen und gärtnerijhen Anlagen zum Aufenthalt der Familien im
Freien, von Volts-Badeanftalten und der fonftigen „Wohnungs-
ergänzungen“ (Self) nicht vergefjen werden. Dem gleidhen Ziele
dient au die Umlegung der Grundftüce (Lex Adides). Alle
Hiele Maßnahmen find geeignet, das Monopol der Grunditückpekulanten