176 Hike, SGeburtenrüdgang und Soztialreformt
„ifiert und die Intereffen der Koloniften, der Kapitalgeber und der Gemeinfhaft in
gleicher Weife gewahrt würden, Wenn bie innere Kolonifation als {taatlide Aufgabe
anerfannt wird, dann muß ihre Durchführung auch unter ftaatliche oder provinziale
Obhut und Pflege geftellt merden; jedenfalls darf fie nicht den Zufällen und der wirt»
(aftlidhen Ausnubgung privater Erwerbagefellidhaften ausgefeßt fein, wie eS heute
noch vielfach der Sall ift.
Was die Rentengutsgefefgebung anbelangt, fo ift die Forderung einer Mindelt-
größe von einem halben Morgen für die Umgebung der Stäbte zu hoch. 3 ift aber
dringend wünfdjenswert, die Vorteile auch für die mehr ftädtijdHe Anfieblung: Haus
mit Heinem Nußgarten (Wohnheimitätten) nugbar zu machen. Dasjelbe gilt für den
Hwijdhenkredit, der aud) den Bauvereinen und -genoffen[dhaften zugänglich fein follte,
Aus technifchen Rücfichten follte au ausnahmsweife das Zweifamilienhaus zuge
laffen werden.) Auch das Reihenhaus Iann fi wegen der Straßenbaukoften und
jonitiger gemeinfjamer Anlagen oft empfehlen; nur muß die Verbindung zwilchen
Haus und Garten gewahrt bleiben.?)
Eine dritte Schwierigkeit der innern Kolonifation, wie fie bisher aus-
geübt wurde, Kiegt unfjeres Erachtenz in der gebundenen Form des Nen-
tengutes. Gewiß muß, joweit öffentlidHe Mittel für die Anfiedlung
gegeben werden, auch der Zwed tunlichit gefidhert werden. Wber dazu
bedarf e8 nicht jo weitgehender BejhHränkungen des Eigentums, wie fie
heute vorgefehen jind. Jedenfalls müffen auch freiere Formen, namentlich
für Arbeiter, zugelajjen werden. € follten aus denjelben Gründen, die
wir früher für die genoffen]Hhaftlidhen Mietwohnungen angeführt Haben
(oben S. 158), au Siedblungsitellen zum Zwede der Ver pach-
tung gejdhaffen werden. € gibt durchaus tüchtige und vertrauenswürdige
Meine Landwirte und Arbeiter, die [ich in berechtigter Vorficht nicht dauernd
Sinden wollen, aber in ihrer Perfon vielleicht mehr Garantien bieten, als
bei andern e3 Gejegesbeftimmungen vermögen. Bei Verpachtung ijt [ogar
die Unteilbarfeit, Unverjhuldbarkeit und der wirtjHaftliche Betrieb der
Siedlungsitelle wirkjamer gefdhügt als bei Eigentumzübertragung, ander-
jeit8 fann auch der joziale Zwed durch Untündbarkeit und Erblichkeit
vollauf gewahrt bleiben, Daneben Könnte und follte auch eine größere
Babhl von Wohn- und Wirt[Haftsheimftätten als „Brutjtätten“ (Gruber)
fürfinderreide Familien bereitgehalten werden (f. oben S. 162).
rofeffor Gruber Hält wie Dr. Lenz (München) die Vergebung von Land oder auch
die Bekämpfung der Wohnungsnot für {ih allein noch nicht für ausreichend, um die
Kinderaufzucht in genügendem Make zu fichern, „Wir müffen eine engere Verbin.
dung heritellen,“ fo meint er, „und zwar in dem Sinne, daß wir erjtensS eine gewi[fe
Auslefe unter den Perfonen treffen, die mit Land begabt, gewiffermaßen m t Brut-
{tätten verfehen werden follen, daß ferner die wirtfdHaftlidhen Bedingungen, unter denen
das Land überlaffen wird, nad Mabgabe der Kinderproduktion abgeftuft und daß ebenfo
auch die Vererbung des Landbefikes von einer genügenden Kinderproduktion abhängig
zemacht wird.“2) Gruber hat feine Gedanken in der „Beitfchrift für Wohnungswefen
1) Denkfchrift des Weftfälifghen Meinwohnungsvereing, * Über „die DBerbilligung
and Vereinjadhung der Keinfiedlungsbanuten“ vgl. „Schriften zur Förderung der
innern Rolonifation“ Nr. 24. Berlin 1916. 35 Erhalktuna 187.